Leitsatz (amtlich)
a) Zu den Sorgfaltsanforderungen bei der Verneinung der Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger.
b) Eine fehlerhafte Fahrweise kann bei der Haftungsverteilung betriebsgefahrerhöhend nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt hat.
c) Zum Mitverschulden eines Fußgängers, der die Fahrbahn an einer dafür nicht vorgesehenen und geeigneten Stelle überquert.
Normenkette
BGB § 823; StVG § 9; StVO § 25 Abs. 3
Verfahrensgang
KG Berlin (Aktenzeichen 12 U 5303/96) |
LG Berlin (Aktenzeichen 31 O 326/93) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Februar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den sie durch einen Verkehrsunfall am 20. Dezember 1991 in B. erlitten hat, sowie die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz des gesamten weitergehenden Schadens, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die damals 23-jährige Klägerin wollte gegen Mittag den durch einen mit niedrigen Pflanzen bewachsenen Mittelstreifen geteilten M.-Damm überqueren. Als sie über die aus drei Fahrstreifen bestehende östliche Fahrbahn des Dammes lief und den Mittelstreifen fast erreicht hatte, wurde sie von dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1) angefahren und schwer verletzt.
Der Unfall ereignete sich 39 bis 43 m hinter einer ampelgeregelten Kreuzung des M.-Dammes mit dem W.-Weg. Der Beklagte zu 1) (künftig Beklagter) hatte – aus der Sicht der Klägerin links – zunächst vor der Kreuzung wegen roten Ampellichts im rechten der drei Fahrstreifen angehalten. Nach dem Anfahren wechselte er vor einem links neben ihm befindlichen Lkw vorbei über die Kreuzung hinweg in den linken Fahrstreifen hinüber, wobei er sich nach hinten umsah. Als er sich wieder nach vorn wandte, erfaßte er die Klägerin, die sich unmittelbar vor ihm befand, ungebremst mit der linken Frontseite des Pkw.
Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 3/5 teilweise stattgegeben. Das Kammergericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr in der Berufungsinstanz erweitertes Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten nicht festzustellen vermocht. Da der Unfall aber für den Beklagten nicht unabwendbar gewesen sei, habe dieser an sich für die Betriebsgefahr des Pkws einzustehen.
1. Der Beklagte habe, wie das Berufungsgericht ausführt, den Beweis der Unabwendbarkeit des Unfalls nicht geführt. Seine Fahrweise habe nicht der eines Idealfahrers, der Gefahrensituationen nach Möglichkeit vermeide, entsprochen, denn es habe keine Notwendigkeit bestanden, über zwei Fahrspuren hinweg in den linken Fahrstreifen zu wechseln. Der doppelte Fahrstreifenwechsel sei generell gefährlich gewesen, da der Beklagte dabei wegen der gebotenen Rückschau die gleichfalls notwendige Vorausschau zeitweise habe vernachlässigen müssen. Wäre der Beklagte nur in den mittleren Streifen gefahren, hätte er früher seinen Blick wieder nach vorn richten können, wodurch die durch eine doppelte Rückschau entstandene Gefahrensituation vermieden worden wäre. Auch sonst habe der Beklagte nicht bewiesen, daß er den Unfall bei Aufmerksamkeit zeitlich, räumlich und auch durch eine scharfe Ausweichbewegung nach rechts nicht habe vermeiden können. Gleichwohl entfalle eine Haftung der Beklagten, weil die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Unfallfahrzeuges hinter dem groben Eigenverschulden der Klägerin zurückzutreten habe.
2. Zum etwaigen Verschulden des Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, der diesem vom Landgericht gemachte Vorwurf, die bei dem Fahrstreifenwechsel erforderliche Rückschau unter Vernachlässigung der gebotenen Vorausschau unnötig lange ausgedehnt zu haben, sei nicht gerechtfertigt, da jedenfalls die Unfallursächlichkeit einer zu langen Rückschau nicht festgestellt werden könne; eine Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin über 3,0 m/s bis 3,5 m/s sei nämlich nicht mit Sicherheit auszuschließen. Mit dem Einfahren in den linken Fahrstreifen mindestens 33 m vor dem Unfallort habe für den Beklagten zwar keine Notwendigkeit einer Rückschau mehr bestanden. Doch könne nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin für ihn erstmals sichtbar geworden sei und in welcher Entfernung von der Unfallstelle sich der Pkw im Zeitpunkt des Loslaufens der Klägerin befunden habe. Bei einer Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin von 3,5 m/s und einer vom Pkw nachweisbar gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h habe sich der Unfall weder räumlich noch zeitlich vermeiden lassen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Die Verneinung eines unfallursächlichen Verschuldens des Beklagten, der es versäumt hat, rechtzeitig seine Aufmerksamkeit dem vor ihm liegenden Verkehrsgeschehen zu widmen, wird von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.
Der Senat hat zur räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit von Unfällen bereits in seinem Urteil vom 9. Juni 1992 (VI ZR 222/91 – VersR 1992, 1015) in einem ähnlich gelagerten Fall darauf hingewiesen, daß es bei der Frage der Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger nicht allein darauf ankomme, ob der Fahrer des Fahrzeugs vor der späteren Unfallstelle noch hätte zum Stehen kommen können. Ein Unfall könne in solchen Fällen auch dann verhindert werden, wenn Zeit bleibe, das Fahrzeug so weit abzubremsen, daß es den Punkt, an dem der Fußgänger die Fahrspur kreuzt, erst erreiche, nachdem dieser ihn schon wieder verlassen habe. Der Möglichkeit einer Vermeidbarkeit in diesem Sinne müsse vor allem dann nachgegangen werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – Sekundenbruchteile genügen, um den Fußgänger aus der Gefahrenzone zu bringen; dabei bedürfe es auch der Erörterung, ob und inwieweit eine rechtzeitige Ausweichlenkung zur Vermeidung des Zusammenstoßes hätte beitragen können.
Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht im Streitfall nicht gerecht geworden. Die Revision rügt zu Recht, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls nicht nachvollziehbar sind und eine vollständige revisionsrechtliche Überprüfung nicht ermöglichen. Zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht zu der Frage, ob der Unfall durch ein rechtzeitiges Abbremsen des Fahrzeuges wenigstens in seinen Folgen für die Klägerin in erheblicher Weise hätte abgemildert werden können, überhaupt nicht Stellung genommen hat.
a) Der Beklagte hätte, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, spätestens mit dem Einfahren in den linken Fahrstreifen 33 m vor dem Kollisionsort und mindestens 2,5 Sekunden vor dem Unfall den Blick wieder nach vorn richten können und müssen. Dabei hätte er auf die die Fahrbahn überquerende Klägerin, sobald er sie hätte wahrnehmen können, reagieren müssen. Das hat er jedoch nicht getan, sondern ist ungebremst auf die Klägerin zugefahren und hat sie mit der linken Frontseite seines Pkw erfaßt, als sie schon fast die gesamte Fahrbahn zum Mittelstreifen hin überquert hatte.
b) Eine Verschuldenshaftung des Beklagten nach §§ 823, 847 BGB setzt freilich voraus, daß ihm, als die Klägerin erkennbar von rechts herannahte, noch genügend Zeit verblieb, in unfallverhütender oder -abmildernder Weise zu reagieren.
Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte, dessen Fahrgeschwindigkeit nicht genau ermittelt werden konnte, mindestens 50 km/h fuhr, was von der Revision nicht angegriffen wird. Des weiteren hat das Berufungsgericht als nicht bewiesen angesehen, daß die Klägerin nicht mit einer höheren Bewegungsgeschwindigkeit als 3,0 m/s, auch nicht mit 3,5 m/s die Fahrbahn überquert hat. Auf dieser Grundlage ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß der Unfall auch bei rechtzeitiger Reaktion weder räumlich noch zeitlich hätte vermieden werden können. Das Berufungsgericht hat sich dazu auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. bezogen, aus dem hervorgehe, daß Unvermeidbarkeit „bei einer Entfernung des Pkw von der Kollisionsstelle beim Loslaufen der Klägerin von 19,9 m mit einer Laufstrecke von 5,0 m” gegeben sei. Bei einer Laufstrecke von 5,4 m und gleicher Entfernung des Pkw von 19,9 m ergäben sich gewisse Abweichungen hinsichtlich der Schwere der Verletzungsfolgen. Doch könne die Entfernung des Pkw vom Kollisionsort im Zeitpunkt des Loslaufens der Klägerin nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Diese Ausführungen genügen nicht, um die Verneinung der Unfallkausalität der Fahrweise des Beklagten zu rechtfertigen. Denn damit hat das Berufungsgericht nicht in ausreichender Weise nachvollziehbar dargelegt, warum es dem Beklagten bei einem sofortigen Bremsmanöver innerhalb einer Reaktionszeit von einer Sekunde einschließlich Bremsansprechzeit nicht möglich gewesen sein sollte, den Zusammenstoß mit der Klägerin zu verhindern, die nur noch wenige Zentimeter und Bruchteile einer Sekunde benötigte, um vor dem herannahenden Pkw aus der Gefahrenzone herauszukommen. Einmal bleibt unklar, ob das Berufungsgericht die aus dem Gutachten des Sachverständigen übernommenen und im Urteil wiedergegebenen Entfernungs- und Laufstreckenangaben als festgestellt ansieht. Zum anderen ist nicht festgestellt, welche Strecke die Klägerin nach Ablauf der dem Beklagten zuzubilligenden Reaktions- und Bremsansprechzeit bis zur Unfallstelle noch zurückgelegt hat und wieviel sie räumlich und zeitlich noch benötigte, um an dem abbremsenden Fahrzeug vorbeizukommen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob es dem Beklagten im Falle einer rechtzeitigen Brems- oder Ausweichreaktion noch möglich gewesen wäre, einen Zusammenstoß mit der Klägerin zu verhindern. Es fehlt auch jede Erörterung dazu, ob der Unfall, wenn er schon nicht gänzlich zu vermeiden gewesen sein sollte, durch ein sofortiges Abbremsen des Pkw nicht wenigstens in seinen Auswirkungen für die Klägerin deutlich hätte abgemildert werden können, was für eine Haftung des Beklagten zumindest für einen Teil der der Klägerin zugefügten Verletzungen ausreichen würde.
Im Hinblick auf das beträchtliche Fehlverhalten des Beklagten, der nach dem Fahrstreifenwechsel das Verkehrsgeschehen vor sich mindestens 2,5 Sekunden in vorwerfbarer Weise außer acht gelassen hat, und mit Rücksicht darauf, daß der Sachverständige eine Vielzahl möglicher Konstellationen mit unterschiedlichen Parametern erörtert hat, bei denen er die räumliche und zeitliche Vermeidbarkeit nur bei einer einzigen Konstellation verneint hat, wäre das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, den dargelegten Fragen mit besonderer Sorgfalt nachzugehen und dies im Urteil nachvollziehbar darzulegen. Das ist nicht geschehen.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, daß die Beklagten den Beweis der Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt und deshalb für die von dem Unfallfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr einzustehen haben (§ 7 Abs. 1 StVG). Das wird von der Revisionserwiderung auch nicht in Frage gestellt. Mit Rücksicht auf die oben unter Nr. 1 genannten Gründe wendet sich die Revision jedoch im Ergebnis mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht eine Zahlungspflicht der Beklagten mit Rücksicht auf ein grobes Eigenverschulden der Klägerin verneint hat.
a) aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Klägerin an dem Zustandekommen des Unfalls ein eigenes Verschulden trifft, weil sie die Fahrbahn trotz herannahenden Fahrzeugverkehrs zu überschreiten versucht hat. Nach der Rechtsprechung des Senats muß ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 – VI ZR 286/81 – VersR 1983, 1037, 1038). Er muß an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges warten (Senatsurteil vom 14. Juni 1966 – VI ZR 279/64 – VersR 1966, 877). Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren.
Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie macht lediglich geltend, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, wie weit sich der Pkw bereits der Klägerin angenähert habe, als diese mit dem Überqueren begonnen habe; die Angabe einer wahrscheinlichen Entfernung von 29 m genüge nicht. Damit kann die Revision jedoch nicht durchdringen. Einer Feststellung der genauen Entfernung bedurfte es unter den hier gegebenen Umständen nicht, weil die Gefahr für die Klägerin auf der Hand lag. Aus Rechtsgründen zu beanstanden ist auch nicht, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin als grob fahrlässig bewertet hat. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagte die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h, was nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen ist, um ca. 15 km/h überschritten haben sollte.
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin entgegen der Auffassung der Revision ferner als Mitverschulden auch angelastet, daß sie für die Überquerung der Straße nicht den Fußgängerüberweg an der ampelgeregelten Kreuzung benutzt hat.
Gemäß § 25 Abs. 3 StVO müssen Fußgänger bei der Überquerung von Fahrbahnen ampelgeregelte Fußgängerüberwege an Kreuzungen benutzen, wenn die Verkehrslage dies erfordert. Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben, denn es handelte sich – unabhängig von dem zur Unfallzeit herrschenden Verkehrsaufkommen – um eine breite und viel befahrene Durchgangsstraße, die wegen des mit Pflanzen bewachsenen Trennstreifens in der Mitte für eine Überquerung durch Fußgänger weder vorgesehen noch geeignet war. Schon deshalb war die Klägerin verpflichtet, den von der Unfallstelle unstreitig nur 39 bis 43 m entfernten ampelgeregelten Fußgängerübergang an der Kreuzung des M.-Dammes mit dem W.-Weg zu benutzen.
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der auf der Grundlage einer bloßen Gefährdungshaftung der Beklagten nach § 9 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge stehe dem groben Eigenverschulden der Klägerin auf Seiten der Beklagten lediglich die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Pkw gegenüber.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann die allgemeine Betriebsgefahr – wie das Berufungsgericht nicht verkennt – allerdings durch besondere Umstände erhöht sein, was bei der Schadensteilung mit zu berücksichtigen ist (BGHZ 12, 124, 128; Urteil vom 16. Oktober 1956 – VI ZR 162/55 – VersR 1956, 732). Als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand kommt namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen in Betracht (so die vorgenannten Senatsurteile aaO). Ob hier die von dem Unfallfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, was das Berufungsgericht verneint hat, deswegen erhöht war, weil der Beklagte nach dem Anfahren einen doppelten Fahrstreifenwechsel vornahm, ohne dabei den vor ihm liegenden Verkehr zu beachten, kann offenbleiben. Denn jedenfalls scheitert eine Berücksichtigung dieser Umstände an der fehlenden Unfallursächlichkeit. Betriebsgefahrerhöhende Umstände können nämlich bei der Schadensabwägung – ebenso wie bei § 17 StVG – zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94 – VersR 1995, 357 m.w.N.). An letzterem fehlt es hier, denn das Berufungsgericht hat die Unfallursächlichkeit des Fehlverhaltens des Beklagten nicht festzustellen vermocht und konnte es – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – daher dem Beklagten auch nicht als betriebsgefahrerhöhend anlasten.
c) Gleichwohl kann die völlige Haftungsfreistellung der Beklagten deswegen keinen Bestand haben, weil die Verneinung eines unfallursächlichen Verschuldens bei Prüfung der deliktischen Haftung der Beklagten – wie dargelegt – nicht frei von Rechtsfehlern ist. Hierauf beruht die Schadensabwägung im angefochtenen Urteil auch, denn im Falle der Bejahung eines Verschuldens des Beklagten hätte das Berufungsgericht die Klage nicht in vollem Umfang abgewiesen.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit zur Vermeidbarkeit oder wesentlichen Abmilderung des Unfalls weitere Feststellungen getroffen werden können.
Unterschriften
Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 27.06.2000 durch Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538982 |
NJW 2000, 3069 |
JurBüro 2001, 160 |
Nachschlagewerk BGH |
DAR 2000, 524 |
MDR 2000, 1189 |
NJ 2001, 201 |
VRS 2000, 328 |
VersR 2000, 1294 |
ZfS 2000, 479 |
PVR 2001, 48 |
JAR 2001, 15 |