Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob ein Vermögensschaden entstanden ist, weil ein fehlerhaft geplantes privates Schwimmbad während der Mängelbeseitigung nicht benutzt werden konnte.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 253, 635

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 17.05.1979)

LG Waldshut-Tiengen

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 4. Zivilsenat in Freiburg – vom 17. Mai 1979 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Gemäß notariellem Vertrag vom 23. April 1974 erwarben die Kläger von der Beklagten, einem Bauträger-Unternehmen, eine Eigentumswohnung nebst gemeinschaftlichem Eigentum in einer aus 48 Einheiten bestehenden Wohnanlage. Sie wurden am 3. Oktober 1975 als Eigentümer eingetragen; im April 1977 verkauften sie die Wohnung wieder.

Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört eine kleine Schwimmhalle. Das am 10. Mai 1974 eröffnete Bad mußte am 25. Dezember 1975 geschlossen werden, weil das Becken wegen eines von der Beklagten zu vertretenden Planungsfehlers undicht war. Die Mängelbeseitigung dauerte bis zum 4. September 1976, also mehr als acht Monate.

Die Kläger verlangen jetzt Schadensersatz, weil sie das Bad während der Reparaturarbeiten nicht benutzen konnten. Sie meinen, die Beklagte schulde ihnen den Betrag, den sie – die Kläger – hätten aufwenden müssen, wenn sie mit ihren beiden Kindern an etwa 250 Tagen zu einem öffentlichen Schwimmbad gefahren wären. Das seien mindestens 4.250 DM. Ob sie in jener Zeit tatsächlich ein anderes Bad aufgesucht hätten, sei ohne Belang. Die Höhe des ihnen zu ersetzenden Schadens stellen sie in das Ermessen des Gerichts.

Die Beklagte leugnet, daß den Klägern ein Vermögensschaden entstanden sei. Ihr Anspruch sei jedenfalls überhöht. Außerdem müßten dann auch die eingesparten Betriebskosten berücksichtigt werden.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht führt aus:

Die Beklagte habe zwar den Schaden zu ersetzen, der den Klägern entstanden sei, weil sie das Schwimmbad während der Mängelbeseitigung nicht benutzen konnten. Erstattungsfähig seien aber nur die Einbußen, welche die Kläger an ihrem Vermögen erlitten hätten, und einen derartigen Schaden hätten sie nicht dargetan. Der bloße Umstand, daß ihnen Gebrauchsvorteile entgangen seien, reiche dafür nicht aus. Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zur vorübergehenden Unbenutzbarkeit eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kraftfahrzeugs aufgestellt habe, seien hier nicht anwendbar. Wollte man sie dahin verallgemeinern, daß der Berechtigte bei zeitweiliger Gebrauchsentziehung regelmäßig eine Entschädigung beanspruchen könne, so würde § 253 BGB, wonach wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden kann, völlig ausgehöhlt werden. Ob die Benutzbarkeit einer Sache einen selbständigen, neben dem Substanzwert stehenden Vermögenswert habe, richte sich wesentlich danach, inwieweit der ungestörte Genuß dieser Sache bereits „kommerzialisiert”, d.h. durch besondere Vermögensaufwendungen erkaufbar sei. Dies wiederum sei auch davon abhängig, ob anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer zeitweiligen Gebrauchsentziehung zur Verfügung stünden. Fehlten derartige Maßstäbe, so spreche das in aller Regel dafür, daß die Gebrauchsentziehung als solche noch keinen selbständigen wirtschaftlichen Schaden darstelle, daß es sich vielmehr insoweit um einen nicht erstattungsfähigen immateriellen Schaden handele.

So lägen die Dinge hier. Die hypothetischen Aufwendungen, die bei Benutzung eines öffentlichen Bades entstanden wären, seien als Maßstab nicht geeignet. Anders als bei der vorübergehenden Unbenutzbarkeit eines Kraftfahrzeugs gebe es auf dem Bausektor keine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts, daß die Gebrauchsmöglichkeit dort einen selbständigen Vermögenswert habe.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

I.

Rechtsprechung und Schrifttum haben die Frage, ob die bloße Beeinträchtigung des Gebrauchs einer Sache einen Vermögensschaden darstellt, bisher vor allem im Zusammenhang damit erörtert, ob der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn der Geschädigte sich einen Ersatzwagen nicht beschafft hat (zur Rspr. vgl. insbesondere BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; NJW 1974, 33). Ob – ebenso wie ein derart Geschädigter – auch der Besteller eines Hauses oder einer Wohnung allein deshalb Schadensersatz in Geld beanspruchen kann, weil das vertraglich geschuldete Bauwerk mit Mängeln behaftet ist und daher während der Mängelbeseitigung nicht oder nur zum Teil benutzt werden kann, ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig. Der Bundesgerichtshof hat den hier gegebenen Fall der vorübergehenden Nichtbenutzbarkeit eines Schwimmbads bisher nicht entschieden.

1. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen Schadensersatz zugebilligt hat, weil der Besteller das fehlerhafte Werk nicht benutzen konnte, ging es um den Ersatz von Aufwendungen, die für die zeitweilige Anmietung einer anderen Wohnung notwendig entstanden waren (BGHZ 46, 238, 240), oder um den Ersatz von entgangenem Gewinn (Urteil vom 30. November 1967 – VII ZR 111/67 – Mietausfall; BGHZ 72, 31 – Bowling-Bahn). Diese Fälle sind nicht zweifelhaft.

2. Im „Clubhaus-Fall” (NJW 1963, 2020) hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwar einem Hauseigentümer eine Entschädigung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zuerkannt, weil er übermäßige Immissionen dulden mußte, die von einem in der Nachbarschaft eröffneten Clubbetrieb der Stationierungsstreitkräfte ausgingen. Ausschlaggebend war dort aber die Erwägung, daß in Ausschließlichkeitsrechte eingegriffen worden war, und ferner, daß jene Einwirkungen weitgehend Aufwendungen hatten nutzlos werden lassen, die gerade ein ungestörtes Wohnen ermöglichen sollten. Ebensowenig einschlägig ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des VIII. Zivilsenats (NJW 1967, 1803, 1804), derzufolge die Eigentümerin eines Hausgrundstücks, das infolge Verletzung nachvertraglicher Obhutspflichten beschädigt und zeitweise unbenutzbar geworden war, zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs nicht im einzelnen darzulegen brauchte, daß sie das Haus während der Zeit der Unbenutzbarkeit selbst bewohnt oder gegen Entgelt anderen zur Benutzung überlassen hätte. Der VIII. Zivilsenat bezieht sich dort nicht nur auf die inzwischen ergangene Rechtsprechung zum Nutzungsausfallschaden bei Kraftfahrzeugen, sondern auch auf das „Clubhaus”-Urteil des III. Zivilsenats und betont dabei, daß hier gleichfalls das Eigentum und damit ein ausschließliches Recht beeinträchtigt worden sei. Überdies sei nicht anzunehmen, daß die Eigentümerin das früher vermietete Haus nicht wieder vermietet hätte, wenn es benutzbar gewesen wäre. Unter den gegebenen Umständen sei von ihr nicht zu erwarten gewesen, daß sie sich um Mietinteressenten bemühte.

3. Eine Ausweitung dieser Rechtsprechung auf sämtliche Fälle, in denen die Gebrauchsmöglichkeit von Häusern oder Wohnungen infolge Verletzung ausschließlicher Rechte eingeschränkt worden ist, hat dagegen neuerdings der V. Zivilsenat abgelehnt. Nach seinem zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten Urteil vom 30. November 1979 – V ZR 214/77 – liegt, wenn ein Wohnhaus durch unerlaubte Handlung beschädigt wird, in der vorübergehenden Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit jedenfalls dann kein ersatzfähiger Vermögensschaden, wenn der Hauseigentümer – sei es auch unter fühlbaren Erschwernissen – Teile seiner Wohnung weiter benutzt. Schon vorher hat derselbe Senat in zwei Fällen (BGHZ 66, 277; 71, 234, 236), die dem vorliegenden am ehesten vergleichbar sind, entschieden, daß der Besteller, der aus einem von seinem Vertragspartner zu vertretenden Grund erst einige Monate später als vereinbart in den Besitz des Hauses oder der Eigentumswohnung gelangt, nicht schon wegen der Vorenthaltung von Gebrauchsvorteilen einen Vermögensschaden erleidet. Die Rechtsprechung zum Schadensersatz für entgangene Gebrauchsvorteile eines Kraftfahrzeugs dürfe, so begründet der V. Zivilsenat seine Ansicht, auf Fälle dieser Art nicht erstreckt werden. Von einer Verkehrsanschauung, derzufolge schon die bloße Gebrauchsmöglichkeit einen Verkehrswert verkörpere, könne auf dem Bausektor nicht ausgegangen werden; der Kommerzialisierungsgedanke sei nicht allgemein tragfähig (BGHZ 66, 277, 279). Auch vom Ergebnis her erscheine die Übertragung der Rechtsprechung zum Kraftfahrzeugschaden auf den Grundstücks- und Baubereich nicht geboten (a.a.O. S. 281 f).

4. Einige Oberlandesgerichte haben die hier in Rede stehende Frage unterschiedlich beantwortet. Das OLG Köln (NJW 1974, 560) und das OLG Hamm (nicht rechtskräftiges Urteil vom 13. November 1978 – die Revision hiergegen ist beim Senat anhängig – VII ZR 4/79) bejahen, freilich mit voneinander abweichenden Begründung, einen Vermögensschaden, wenn der Besteller eines in sein Einfamilienhaus eingebauten Schwimmbades dieses infolge mangelhafter Planung oder Ausführung zeitweilig nicht benutzen konnte. Andererseits verneint außer dem Berufungsgericht auch das OLG Düsseldorf (NJW 1973, 659, 660) einen Vermögensschaden, sofern lediglich der Gebrauch des Hauses vorübergehend beeinträchtigt war.

5. Soweit die Rechtsprechung Ersatz für entgangene Gebrauchsvorteile zubilligt, hat sie im Schrifttum nur vereinzelt Anklang gefunden (z.B. Grunsky, Aktuelle Probleme zum Begriff des Vermögensschadens, 1968, S. 27 ff, 35; ders., Münch.Komm., Rdn. 17, 19 ff vor § 249; Werber, Nutzungsausfall und persönliche Nutzungsbereitschaft, AcP 173, 158, 182). Überwiegend wird ihr entgegengehalten, Gebrauchsrechte könnten zwar durch Vertrag vom Eigentum abgespalten und dadurch zu selbständigen Vermögenswerten werden. Dies rechtfertige aber nicht den Schluß, daß im Rahmen des Schadensrechts Substanz- und Gebrauchsrecht generell oder auch nur bei Gütern, deren Gebrauch bei abstrakter Betrachtung einer „Kommerzialisierung” fähig ist, als besondere Schadensposten anzuerkennen seien. Die nur aufgeschobene, nicht aufgehobene Nutzung bilde keinen vermögensrelevanten Posten (Lange, Schadensersatz, 1979, S. 186 f; Esser/Schmidt, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. I Teil 2, 5. Aufl., S. 142; vgl. auch Löwe, VersR 1963, 307, 309; ders., NJW 1964, 701, 703; Larenz, Festschrift für Nipperdey, 1965, Bd. I S. 498, 500; ders., Schuldrecht Bd. I, 11. Aufl., S. 396 f; Stoll, JuS 1968, 504, 511 f; Schmidt-Salzer, BB 1970, 55, 58; Keuk, Vermögensschaden und Interesse, 1972, S. 214; Tolk, Der Frustrierungsgedanke und die Kommerzialisierung immaterieller Schäden, 1977, S. 92; Schulte, Schadensersatz in Geld für Entbehrungen, 1978, S. 119 f).

II.

Ob ein Vermögens schaden anzuerkennen ist, darf, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, nicht allein nach der sog. Differenzhypothese, also nicht nur danach beurteilt werden, in welchem Maße sich die infolge eines haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage von derjenigen unterscheidet, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (zuletzt NJW 1978, 262, 264; BGHZ 71, 234, 236; 74, 231, 233; Urt. v. 30. November 1979 – V ZR 214/77 – jeweils m.w. Nachw.). Geboten ist vielmehr eine wertende, an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierte Betrachtung. Soweit ein Lebensgut im Verkehr „kommerzialisiert”, d.h. durch entsprechende Vermögensaufwendungen „erkauft” zu werden pflegt, ist davon auszugehen, daß seine gänzliche oder teilweise Einbuße einen Vermögensschaden darstellt (BGHZ 63, 98, 102; 74, 231, 234). Da aber auch immaterielle Güter für Geld erworben werden können, ist letztlich ausschlaggebend, ob die herrschende Verkehrsanschauung dem „erkauften” Gut einen selbständigen Vermögenswert beimißt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es um die Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs geht, und gilt ferner für die Frage, ob ein unfallgeschädigtes Fahrzeug oder ein mangelhaft hergestelltes Werk trotz ordnungsgemäßer Reparatur bzw. Nachbesserung einen merkantilen Minderwert behält (BGHZ 35, 396; 55, 198). Aus den gleichen Erwägungen ist auch „vertane” Urlaubszeit als Vermögensschaden zu werten; der Gesetzgeber hat dem durch das Gesetz über den Reisevertrag vom 4. Mai 1979 (BGBl I 509) mit der in § 651 f Abs. 2 BGB getroffenen Regelung Rechnung getragen. In dem Umstand, daß ein gekaufter Pelzmantel, der noch passend gemacht werden sollte, infolge langwieriger, schließlich mißlungener Nachbesserungsarbeiten mehrere Jahre nicht getragen werden konnte, hat der Bundesgerichtshof dagegen keinen Vermögensschaden gesehen (BGHZ 63, 393).

Auch im vorliegenden Fall ist ein Vermögensschaden zu verneinen.

1. Hier geht es nicht um den Ersatz von Aufwendungen, welche die Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb des Sonder- und Miteigentums an der Wohnanlage in Erwartung einer dauerhaften Benutzbarkeit des Schwimmbads gehabt haben könnten. Derartige gebrauchsunabhängige „Vorhaltekosten”, wie anteilige Zinsen und Verwaltungsbeiträge, denen möglicherweise die aus der zeitweiligen Stillegung sich ergebenden Einsparungen entgegenzuhalten wären, werden nicht geltend gemacht. Es braucht daher hier nicht entschieden zu werden, ob etwa die fehlerhafte Planung des Schwimmbads einen Anspruch auf Erstattung nutzlos gewordener Aufwendungen zu begründen vermag, eine Frage, die der V. Zivilsenat für den Fall verzögerter Fertigstellung einer Eigentumswohnung verneint hat (BGHZ 71, 234, 237 ff; vgl. auch das Senatsurteil NJW 1979, 2034, 2035).

2. Zwar ist zweifelhaft, ob dem V. Zivilsenat allgemein darin gefolgt werden könnte, daß ein Vermögensschaden nicht entstanden sei, wenn nur die Gebrauchsmöglichkeit eines Hauses oder einer Wohnung vorübergehend beeinträchtigt worden ist. Für den hier gegebenen Fall, daß ein zu einem Bauwerk gehörendes Schwimmbad während der Mängelbeseitigung vorübergehend nicht benutzt werden kann, ist ein Vermögensschaden aber jedenfalls zu verneinen.

a) Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kraftfahrzeugschaden liegt die Erwägung zugrunde, daß nach der heutigen Verkehrsauffassung neben dem Substanzwert des Kraftfahrzeugs auch dessen ständige Verfügbarkeit – also die Möglichkeit, es jederzeit aus Bequemlichkeit und zur Zeitersparnis benutzen zu können – schon als geldwerter Vermögensvorteil angesehen wird und daher dessen vorübergehende Entziehung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung bereits einen Vermögensschaden darstellt. Damit wird zugleich vermieden, daß ein Geschädigter, der von der ihm zustehenden Befugnis zur Beschaffung eines Ersatzwagens keinen Gebrauch macht oder machen kann, gegenüber anderen Geschädigten ungerechtfertigt benachteiligt wird und der Schädiger dadurch einen ihm nicht gebührenden Vorteil erlangt (BGHZ 63, 393, 396 unter Hinweis auf BGHZ 56, 214). Der wirtschaftliche Wert, den die Nutzungsmöglichkeit bietet, wird dabei mit Hilfe eines maßvollen Zuschlags zu den anteiligen Vorhaltekosten ermittelt (BGHZ 56, 214, 221).

b) Diesen Erwägungen vergleichbare Überlegungen lassen sich nicht anstellen, wenn ein zum privaten Gebrauch vorgesehenes Schwimmbad fehlerhaft gebaut worden und deshalb während der Mängelbeseitigung nicht benutzbar ist.

Anders als bei Kraftfahrzeugen bildet die jederzeitige Benutzbarkeit eines zu einem Hause oder einer Wohnung gehörenden Schwimmbades, mag sie auch durch besondere Aufwendungen erkauft worden sein, nicht einen weitgehend unentbehrlich erscheinenden Bestandteil allgemeiner und alltäglicher Bedürfnisse. Die Zahl derer, die ein Schwimmbad als wesentliche Ausstattung ihres Hauses oder ihrer Wohnung betrachten, ist wesentlich kleiner als der Teil der Bevölkerung, der sich auf die Haltung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sieht. Allgemein im Mittelpunkt der Wertschätzung steht lediglich die Benutzbarkeit der Wohnung oder des Hauses, nicht die der jeweils besonderen Einrichtung. Eine Verkehrsauffassung, derzufolge die Benutzbarkeit eines Schwimmbads einen von dessen Substanzwert „abspaltbaren” Gebrauchswert darstellen würde, hat sich – zumindest bisher – nicht entwickelt. Das Schwimmbad gilt nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung noch weithin als „Liebhaberei”. Es mag – wie ein Pelzmantel – das Lebensgefühl erhöhen. Die hierzu aufgewendeten Kosten vermitteln aber nur immaterielle und damit nicht in Geld ersetzbare Werte. Ist das Schwimmbad zur eigenen Nutzung bestimmt, so gibt es keine anerkannten Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer zeitweiligen Gebrauchsentbehrung oder Gebrauchsüberlassung, die für einen selbständigen wirtschaftlichen Schaden sprechen könnten (vgl. BGHZ 63, 393, 397). Sie können insbesondere nicht dadurch gewonnen werden, daß auf den üblichen Mietzins abgestellt wird; denn anders als Mietwagen pflegen Schwimmbäder nicht vermietet zu werden. Auch die Kosten, die den Betroffenen bei Besuch eines öffentlichen Schwimmbads entstanden wären, stellen keinen nach der Verkehrsauffassung anerkannten Maßstab für die Bemessung des Nachteils aus der Nichtbenutzbarkeit eines privaten Schwimmbads dar.

III.

Die vorübergehende Unbenutzbarkeit des eigenen Schwimmbads ist nach alledem zwar eine immaterielle Beeinträchtigung des Lebensgefühls, aber kein Vermögens schaden. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Vogt, Girisch, Doerry, Bliesener, Obenhaus

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237738

BGHZ

BGHZ, 179

NJW 1980, 1386

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