Leitsatz (amtlich)
Der Bundesgerichtshof tritt der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei, dass sich auch bei einem durch die beiderseitigen Leistungen erfüllten Warenumsatzgeschäft Nachwirkungen ergeben können, insbesondere die Verpflichtung einer Partei, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte.
Normenkette
BGB §§ 242, 362
Verfahrensgang
OLG Zweibrücken (Urteil vom 10.07.1951) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das am 10. Juli 1951 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstrasse wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Durch Kaufverträge vom 21. März 1944 und 24. August 1945 verkaufte die Beklagte aus ihren rechtsrheinischen Waldungen dem Kläger im Ganzen 110,04 fm Stammholz und zwar grösstenteils Eichen- und Rüsternstammhölzer sowie 4,6 fm Eschenstammholz. Beide Kaufverträge enthielten die Bestimmung:
„Die Abfuhrzeit wird auf sofort festgesetzt; für die Räumung gelten die forstrechtlichen Bestimmungen.”
Unter letzteren verstanden die Parteien die Vorschrift des § 18 Abs. III der Allgemeinen Bedingungen und Zahlungsbedingungen für die Holzverkäufe aus bayrischen Staatswaldungen vom 13. Oktober 1927, die folgenden Wortlaut hat:
„Holz, das zwei Jahre nach Ablauf der Abfuhrfrist noch im Walde oder auf forstärarischen Lagerplätzen lagert, kann von der Staatsforstverwaltung auf ihre Rechnung verwendet werden. Dem Käufer … steht eine Entschädigung nicht zu …”.
Der Kläger, der unstreitig den Kaufpreis alsbald bezahlt und das Eigentum an dem Holz erworben hat, übernahm das Holz und liess es sogleich von den Einschlagstellen abfahren. 72 fm lagerte er an dem durch den Wald der Beklagten laufenden Fahrweg, weitere 28 fm Eichenholz auf dem Damm in der Abt. Herrenwiese, die ebenfalls in den rechtsrheinischen Waldungen der Beklagten gelegen ist. Nur etwa 10 fm liess er nach Graben in Baden schaffen. Für die Abfahrt des Holzes mit Ausnahme der 10 fm hat er unstreitig 600,96 RM bezahlt.
Im August 1947 veräusserte der Bürgermeister der Beklagten vom Holz des Klägers 23,53 fm an einen Karosseriebauer Sch.. Weiteres Holz wurde dem Forstlehrling H., der damals im Dienste der Beklagten stand, erneut verkauft.
Im Jahre 1947 stellte der Kläger fest, dass sein Holz sich nicht mehr an seinen Lagerplätzen befand. Es entwickelte sich ein Briefwechsel zwischen den Parteien, wobei die Beklagte unterm 20. April 1948 an den Kläger einen Brief sandte, worin es heisst:
„Unter Bezugnahme auf den beiderseitigen Schriftwechsel übersende ich in der Anlage 2 Abrechnungen über das verkaufte Nutzholz. Die von Ihnen übersandten Nummernverzeichnisse und die Abrechnung wurden anhand unserer Unterlagen überprüft. Hierbei ergab sich folgendes:
1.) Verkauft wurden laut Rechnung 98,33 fm = 6.095,85 RM einschliesslich des Fuhrlohns.
Der Betrag von 6.095,85 RM wird in den nächsten Tagen an Sie überwiesen.
Zu ihrem Anspruch auf Ersatzleistung von neuen Nutzhölzern teile ich Ihnen mit, dass dies nur im Rahmen des jährlichen normalen Einschlags mit Holzeinkaufsscheinen möglich ist.
Zu Ihrer Information teile ich Ihnen mit, dass das Holz nicht von einem von der Stadt angestellten Forstbeamten verkauft wurde. Die Person, die die Verkäufe vornahm, stand weder im Dienstverhältnis zu der Stadt Germersheim noch hatte sie irgendwelche Befugnisse. Die Stadt Germersheim schaltet sich in diese Angelegenheit nur ein, um die geschädigten Holzhändler wenigstens in finanzieller Weise zu entschädigen, soweit die vorhandenen Gelder ausreichen …”
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für das abhandengekommene Holz. Nach seiner Behauptung ist der Hilfsförster H. von der Beklagten mit der Verwaltung ihres rechtsrheinischen Stadtwaldes betraut gewesen. H. habe von der Beklagten den Auftrag gehabt, das in diesem Wald lagernde Holz des Klägers zu verkaufen. H. sei damals 21 Jahre alt gewesen und habe als Forstlehrling erst eine Lehrzeit von 1 Jahr hinter sich gehabt. Er habe weder die ausreichende Befähigung noch die erforderliche Zuverlässigkeit besessen, um seiner Aufgabe gerecht zu werden. Die Beklagte habe Hartig vor seiner Einstellung weder auf seine Eignung geprüft noch während seiner Tätigkeit genügend beaufsichtigt. Der Kläger hat 5 Fälle über insgesamt 35,04 fm angeführt, in denen H. von seinem Holz an andere Interessenten verkauft habe. Die Beklagte habe aber noch weiteres Holz, und zwar einschliesslich der bereits genannten Mengen insgesamt 98,33 fm vom Holz des Klägers verkauft, wie ihr Brief vom 20. April 1948 ergebe.
Für den ihm durch diese Verkäufe entstandenen Schaden hafte die Beklagte zunächst aus dem Vertrag. Wenn auch die beiden mit der Stadt geschlossenen Verträge bereits erfüllt gewesen seien, so habe der Beklagte doch auch für die spätere Zeit noch eine Hutpflicht bezüglich des Holzes obgelegen, die sie verletzt habe. Ferner hafte die Beklagte aus unerlaubter Handlung, da sie für das Verhalten ihres Bürgermeisters und des Hartig gemäss §§ 823, 31, 89 BGB, für Hartig jedenfalls nach § 831 BGB einstehen müsse.
Der Kläger verlangt Verurteilung der Beklagten zur Lieferung von
- 72,39 fm im einzelnen nach Klassen näher spezifizierte Eichenstammhölzer,
- 23,51 fm Rüsternstammhölzer und
4,26 fm Eschenstammhölzer, zusammen also
100,16 fm Holz,
ferner Erstattung des von ihm im Jahre 1945 für die Abfuhr des Holzes bezahlten Fuhrlohns umgestellt auf 60,– DM.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie macht geltend, H. habe nur den Auftrag gehabt, in ihren rechtsrheinischen Waldungen darüber zu wachen, dass kein Holz gestohlen werde. Er habe aber eigenmächtig Hölzer verkauft und sei daher im April 1947 entlassen worden. Bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht sei er Forstlehrling bei dem Forstamt in B. gewesen und von seinen Vorgesetzten gut beurteilt worden. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die 23,53 fm Holz durch ihren Bürgermeister zu verkaufen. Dieses Holz habe aus dem Verkauf vom März 1944 gestammt. Daher sei sie nach § 18 der Allgemeinen Bedingungen für Holzverkäufe berechtigt, dieses Holz für sich zu verwerten, da der Kläger es nicht rechtzeitig abgefahren hätte. Im übrigen sei das Holz dem Verderb ausgesetzt gewesen. Das Holz sei, um es vor Fäulnis zu schützen, und mit Rücksicht auf die damalige Mangellage auf dem Holzmarkt verkauft worden. Der Verkauf sei jedenfalls nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gerechtfertigt gewesen.
Mit dem Schreiben vom 20. April 1948 habe sie kein Anerkenntnis zum Ausdruck bringen wollen. Dieses Schreiben beruhe lediglich auf den tatsächlichen Angaben des Klägers.
Der Kläger hat bestritten, dass das Holz im Walde nennenswert gelitten habe. Auf die Abfuhrfrist von 2 Jahren in den Allgemeinen Bedingungen könne sich die Beklagte nicht berufen, weil diese Bedingungen lediglich die ungehinderte Wiederaufforstungsarbeit sicherstellen sollten. Das Holz sei aber so gelagert gewesen, dass Wiederaufforstungsarbeiten dadurch nicht hätten behindert werden können.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger zu liefern:
1) 53 fm Eichenstammholz,
2) 17,11 fm Rüsternstammholz und
3) 3,58 fm Eschenstammholz.
Ferner wurde die Beklagte zur Zahlung von 60,– DM verurteilt. Die Kosten sind der Beklagten zu 3/4, dem Kläger zu 1/4 auferlegt.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht in Neustadt/Weinstrasse zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht davon aus, dass der Verkauf der 23 fm Holz durch den Bürgermeister der Beklagten an Scholl ebenso wie der Verkauf der weiteren 72 fm durch den Forstgehilfen H. als positive Vertragsverletzung der Beklagten anzusehen ist, für die die Beklagte schadensersatzpflichtig sei.
1) Der hiergegen in erster Reihe erhobenen Rüge der Revision, eine positive Vertragsverletzung der Beklagten könne im vorliegenden Falle schon deshalb nicht angenommen werden, weil es sich um ein Warenumsatzgeschäft handle, dessen Nachwirkung nicht über einen Zeitraum von 2 Jahren ausgedehnt werden könne, kann nicht beigepflichtet werden.
Zwar besteht in der Regel nach vollständiger Abwicklung eines Vertrages keine Leistungspflicht der Vertragsteile gegeneinander. Aber die durch vollständige Erfüllung herbeigeführte Beendigung eines Vertragsverhältnisses schliesst gewisse Nachwirkungen der vertraglichen Bindung ebensowenig aus, wie sich aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen vor Vertragsschluss schon vertragliche Vorwirkungen ergeben können. Das ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Staudinger 10. Auflage Anmerkung 440 zu § 242 BGB; Palandt 10. Auflage Anmerkung 7 zu § 241 BGB; RGZ 161, 338). Auch nach Erfüllung der eigentlichen Leistungspflicht kann sich also aus dem Einzelfall die Verpflichtung der Vertragsteile zu einem Treu und Glauben gemässen Verhalten ergeben, insbesondere die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte. Der Verkäufer, der den vom Käufer bezahlten und ihm übereigneten Kaufgegenstand nochmals anderweit verkauft, handelt unmittelbar dem Vertragszweck zuwider und begeht damit eine positive Vertragsverletzung, für die er dem Käufer vollen Schadensersatz leisten muss (§ 276, 249 BGB). Zwar wird man die Nachwirkungen eines Warenumsatzgeschäfts im allgemeinen nicht über Jahre hinaus erstrecken dürfen. Im vorliegenden Fall war jedoch nach § 18 Abs. III der Allgemeinen Bedingungen für Holzverkäufe aus Bayerischen Staatswaldungen vom 13. Oktober 1927, die unstreitig den Verträgen der Parteien aus den Jahren 1944 und 45 zugrundegelegt sind, die Beklagte sogar verpflichtet, das von ihr verkaufte Holz, das der Käufer nicht abgefahren hatte, 2 Jahre lang im Walde lagern zu lassen, es waren also Nachwirkungen der Holzverkäufe vertraglich festgelegt.
Soweit daher Holz, das aus den Verträgen vom August 1945 stammte, durch den Bürgermeister der Beklagten oder den Forstgehilfen … verkauft worden ist, kann sich die Beklagte schon deshalb nicht auf § 18 III der vorbezeichneten Allgemeinen Bedingungen berufen, weil das gesamte Holz nach der Feststellung des Berufungsurteils bereits im Frühjahr 1947 verkauft worden ist. Aber auch soweit es sich bei diesen Verkäufen der Beklagten um Holz gehandelt hat, das dem Kläger bereits im Frühjahr 1944 verkauft war, ist die Beklagte durch § 18 III der Allgemeinen Bedingungen nicht entlastet. Diese Bestimmung legt das Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen L. dahin aus, dass sie den Zweck hatte, eine Behinderung der Waldbewirtschaftung zu vermeiden. Nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts war jedoch das Holz durch den Kläger bereits derart gelagert worden, dass die Waldbewirtschaftung durch dieses Holz nicht beeinträchtigt wurde. Schon nach dieser Auslegung des § 18 III der Allgemeinen Bedingungen, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, und die vom erkennenden Senat gebilligt wird, muss die Berechtigung der Beklagten verneint werden, das aus den Verkäufen des Jahres 1944 stammende Holz des Klägers im eigenen Interesse zu verwerten. Darüber hinaus ist jedoch dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, dass mit Rücksicht auf die besonderen Nachkriegsverhältnisse mit ihren erheblichen Transportschwierigkeiten die Beklagte nach Treu und Glauben von einem etwaigen Recht zur Verwertung des länger als 2 Jahre liegen gelassenen Holzes im eigenen Interesse nur dann Gebrauch machen durfte, wenn sie den Kläger von dieser Absicht verständigt und ihm Gelegenheit gegeben hätte, das Holz selbst abzufahren. Dass eine dahingehende Mitteilung an den Kläger, der nur wenige Kilometer von der Beklagten entfernt seine Niederlassung hat, nicht möglich und der Beklagten nicht zumutbar gewesen wäre, hat sie selbst nicht behauptet.
Nach alledem haftet die Beklagte dem Kläger wegen der durch den Bürgermeister der Beklagten und den Hilfeförster H. vorgenommenen Verkäufe des dem Kläger in den Jahren 1944 und 1945 übereigneten Holzes auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung. Für das vom Bürgermeister selbst verkaufte Holz muss die Beklagte nach §§ 31, 276 BGB, für das durch H. verkaufte Holz gemäss §§ 276, 278 BGB einstehen, da H. unbestritten in den Jahren 1945 und 46 zum Hilfsförster der rechtsrheinischen Waldungen der Beklagten bestellt war und daher hinsichtlich der von der Beklagten in Bezug auf das Holz des Klägers zu beachtenden Pflichten Erfüllungsgehilfe der Beklagten war.
2) Mit Unrecht meint die Revision, dass der Kläger an dem eingetretenen Schaden mitschuldig sei, weil er sich jahrelang um dieses Holz nicht gekümmert hätte. Es handelt sich im vorliegenden Falle um eine vorsätzlich begangene positive Vertragsverletzung, denn das Berufungsgericht stellt fest, dass das Eigentum des Klägers an dem Holz sowohl dem Bürgermeister wie H. bekannt war. Gegenüber einem vorsätzlich Handelnden wird es jedoch in der Rechtsprechung nur dann für zulässig erklärt, eine bei der Entstehung des Schadens mitwirkende Fahrlässigkeit des Geschädigten zu berücksichtigen, wenn ganz besondere Umstände dazu nötigen. Solche Umstände sind aber hier umsoweniger erkennbar, als das Berufungsgericht gerade feststellt, dass es die Pflicht der Beklagten gewesen wäre, vor anderweiter Verwertung des Holzes den Kläger auf ihre Verkaufsabsicht hinzuweisen.
3) Auch die von der Revision gerügte Verletzung der Ziffern 4, 5 und 6 der Kaufverträge liegt nicht vor. Wenn § 4 der Kaufverträge die Abfuhrzeit auf sofort festsetzt, so hat der Kläger dieser Bestimmung schon dadurch genügt, dass er unstreitig das Holz alsbald von seinen Lagerplätzen im Walde abgefahren und längs der Strasse gelagert hat, ohne das die Waldbewirtschaftung dadurch behindert wurde.
Der in Ziffer 5 und 6 der Verträge festgelegte Haftungsausschluss der Beklagten für Schäden, insbesondere Hochwasserschäden und sonstige Fälle zufälligen Untergangs des Holzes, kommt hier deshalb nicht zur Anwendung, weil die Beklagte durch vorsätzlich positive Vertragsverletzung den Kläger geschädigt hat.
Da die Beklagte hiernach bereits aus positiver Vertragsverletzung für den dem Kläger erwachsenen Schaden haftet, bedurfte es keiner Erörterung, ob die Beklagte auch aus unerlaubter Handlung haften würde und ob sie sich demgegenüber nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag entlasten könnte.
II.
Die Beklagte hat in dem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 11. März 1952 geltend gemacht, die Klage sei nicht schlüssig begründet, weil vom Kläger nicht behauptet sei, dass die der Klage zugrundeliegenden Holzverkäufe gegen Beibringung eines Bezugsscheins erfolgt seien. Die Vorinstanzen hätten, weil im Jahre 1944 und 1945 Holzverkäufe nur gegen Bezugsschein zulässig gewesen seien, prüfen müssen, ob solche Bezugsscheine den Verkäufen zugrundegelegen hätten. Demgegenüber bestreitet der Kläger, dass bei den hier in Rede stehenden Holzverkäufen gegen die Bezugsscheinpflicht verstossen worden sei. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verstoss vorliegt, weil die Revision mit diesem Vorbringen nicht gehört werden kann.
Laut Tatbestand der beiden vorinstanzlichen Urteile ist es zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass die Beklagte dem Kläger durch die Kaufverträge in den Jahren 1944 und 1945 die angegebenen Holzmengen verkauft und übereignet hat. Kauf- und Eigentumsübertragung sind sogenannte juristische Tatsachen, weil es sich dabei um allgemein bekannte Rechtsbegriffe handelt, die den Parteien geläufig und daher Tatsachen gleichzuachten sind (vgl. Stein-Jonas-Schönke Anm. II 2 a zu § 282 ZPO). Zu den den beteiligten Kreisen bekannten Voraussetzungen eines Holzverkaufs gehörte in den Jahren 1944 und 1945 auch die Beibringung eines Bezugsscheins oder einer sonst notwendigen behördlichen Genehmigung. Es ist daher anzunehmen, dass, wenn die Parteien im vorliegenden Falle in zwei Instanzen darüber einig waren, dass ein Kauf mit nachfolgender Übereignung stattgefunden hat, sie sich auch über das Vorliegen von Bezugsscheinen einig gewesen sind, so dass in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht werden kann, solche Bezugsscheine seien in Wahrheit nicht vorhanden gewesen.
Nach alledem war die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
Dr. Canter, Dr. Drost, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. K. E. Meyer
Fundstellen
Haufe-Index 947888 |
NJW 1952, 867 |