Verfahrensgang

LG Kleve

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Strafe, weil der Tatrichter dem Schuldspruch einen unzutreffenden Schuldumfang zugeordnet hat. Der Angeklagte hat 34 g Kokain für 8.160,-- DM gekauft und zum selben Preis an N. weiterverkauft (UA S. 4). Diesen Vorgang hat der Tatrichter als Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aufgefaßt und als besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bewertet (UA S. 6). Das ist rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen insoweit kein eigennütziges Tun und damit kein Handeltreiben belegen. Der Rechtsfehler stellt hier den Schuldspruch nicht in Frage. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen auch 585 g Haschisch gekauft und mit Gewinn weiterverkauft (UA S. 5), so daß der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln weiterhin von den Feststellungen getragen wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993060

BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Ha

NStE Nr. 72 zu § 29 BtMG

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