Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verjährung des Auflassungsanspruchs führt über den Wortlaut von Art. 233 § 14 EGBGB hinaus, auch zur Verjährung des Anspruchs auf Zahlung des Verkehrswertes aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB, weil die Durchsetzbarkeit des Auflassungsanspruchs Voraussetzung der Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist.

 

Normenkette

EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 4, § 14

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG (Urteil vom 28.01.1997)

LG Meiningen (Urteil vom 11.03.1996)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Januar 1997 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 11. März 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen eines Grundstükkes aus der Bodenreform.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war M. G. als Eigentümer des im Grundbuch von L., Blatt …, verzeichneten Grundstücks der Gemarkung L., Flur 1, Flurstück …, eingetragen. Das Grundstück war ihm aus dem Bodenfonds zugeteilt worden. Der Bodenreformvermerk war in das Grundbuch eingetragen.

M. G. verstarb am 28. Oktober 1954. Die Beklagten sind seine Erbeserben. Durch Vertrag vom 3. August 1994 verkauften sie das Grundstück für 16.440 DM an die Stadt L., ließen es dieser auf und bewilligten und beantragten die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Erwerberin. Mit Schreiben vom 17. November 1994 benachrichtigte das Grundbuchamt den klagenden Freistaat (im folgenden Kläger) von der beantragten Eintragung. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1994 widersprach der Kläger gegenüber dem Grundbuchamt der Verfügung der Beklagten. Zur Sicherung seines behaupteten Anspruchs auf Auflassung trug das Grundbuchamt am 25. Februar 1995 eine Vormerkung in das Grundbuch ein. Mit der am 18. bzw. 19. Oktober 1995 den Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung des Grundstücks beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 11. März 1996 hat er die Klage dahin erweitert, daß er hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung „des Verkehrswertes” des Grundstücks begehre. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat Haupt- und Hilfsanspruch als verjährt angesehen und die Klage aus diesem Grunde abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger nur noch das Begehren verfolgt, die Beklagten zur Zahlung zu verurteilen und seinen hierzu gestellten Antrag auf 16.440 DM beziffert. Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben. Hiergegen wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, allein der Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB unterliege der in Art. 233 § 14 EGBGB alter Fassung bestimmten Verjährung, nicht jedoch der Zahlungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4, § 16 Abs. 2 EGBGB, auf den der Kläger im Berufungsrechtszug sein Begehren beschränkt habe.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Dem Kläger steht kein durchsetzbarer Anspruch wegen des Grundstücks gegen die Beklagten zu.

1. Der Anspruch des Klägers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB auf Auflassung des Grundstücks ist nach Art. 233 § 14 EGBGB in der Fassung des 2. Vermögensrechtsänderungsge setzes sechs Monate nach Eintragung der Vormerkung am 25. Februar 1995, mithin seit Ablauf des 25. August 1995, verjährt. Mit der Verjährung des Auflassungsanspruchs sind gleichzeitig die Ansprüche des Klägers verjährt, die gemäß §§ 280, 281 BGB als Ersatzansprüche an dessen Stelle getreten sind (BGHZ 73, 263, 269; 87, 27, 37; BGH, Urteil vom 23. November 1983, VIII ZR 281/82, NJW 1984, 793, 794).

2. Wie der Senat in dem nach Erlaß des Berufungsurteils verkündeten Urteil vom 14. Februar 1997, V ZR 32/96, (WM 1997, 777, 778) ausgeführt hat, führte die Verjährung des Auflassungsanspruchs über den Wortlaut von Art. 233 § 14 EGBGB in der Fassung des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes hinaus auch zur Verjährung des Anspruchs auf Zahlung des Verkehrswertes aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB, weil die Durchsetzbarkeit des Auflassungsanspruchs Voraussetzung der Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist.

Die durch das Inkrafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz am 24. Juli 1997 wirksam gewordene Änderung von Art. 233 § 14 EGBGB läßt die mit Ablauf des 25. August 1995 eingetretene Verjährung des Klageanspruchs unberührt.

3. Ob die in Art. 233 § 14 1. Alt. EGBGB in der Fassung des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes bestimmte kurze Verjährung auch für den in Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestimmten Anspruch galt, bedarf keiner Entscheidung. Art. 233 § 16 Abs. 2 EGBGB betrifft allein den Fall, daß die Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform sich vor Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 zu einer Verfügung über das dem Verstorbenen aus dem Bodenfonds zugewiesene Grundstück verpflichtet haben. Das trifft auf den von den Beklagten mit der Stadt L. am 28. Oktober 1994 abgeschlossenen Kaufvertrag nicht zu.

 

Unterschriften

Hagen, Lambert-Lang, Wenzel, Krüger, Klein

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1129045

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