Leitsatz (amtlich)
Zu den Amtspflichten des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei Zustellungen im Mahnverfahren.
Zur Hemmung der Verjährung wegen höherer Gewalt bei für den Gläubiger unerkennbar unwirksamer Zustellung eines Vollstreckungsbefehls.
Zur Schadenszurechnung, wenn der infolge einer Amtspflichtverletzung entstandene Schaden im Verlust eines nur wegen der Amtspflichtverletzung notwendig gewordenen Rechtsstreits besteht.
Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Staat oder eine andere haftende Körperschaft wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Verletzte zur Abwendung des Schadens gegen einen Dritten einen (hier: arbeitsgerichtlichen) Rechtsstreit führt (im Anschluß an Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242).
Normenkette
ZPO §§ 182, 191, 209, 699; BGB §§ 203, 205, 839, 249, 852, 209
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.03.1987) |
LG Wiesbaden |
Tenor
Die Revision des beklagten Landes gegen das Grundurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 1987 wird zurückgewiesen.
Das Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung von Gerichtsbediensteten.
Die Klägerin, die aufgrund tariflicher Regelungen die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes einzieht, erwirkte am 2. August 1973 gegen den Bauunternehmer S. wegen fälliger Beiträge für die Monate Januar 1972 bis Mai 1973 in Höhe von 130.252,85 DM einen arbeitsgerichtlichen Zahlungsbefehl, den das Arbeitsgericht am 20. August 1973 für vorläufig vollstreckbar erklärte. Der Vollstreckungsbefehl wurde der Klägerin am 24. September 1973 mit dem Bemerken ausgefertigt, er sei dem Schuldner am 28. August 1973 zugestellt worden.
Am 19. November 1979 legte der Schuldner Einspruch ein, machte geltend, ihm sei weder der Zahlungsbefehl noch der Vollstreckungsbefehl zugestellt worden, und erhob die Einrede der Verjährung des Beitragsanspruchs. Daraufhin hob das Arbeitsgericht am 23. Juli 1980 den Vollstreckungsbefehl auf und wies die Klage ab, weil die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht nachgewiesen, die des Vollstreckungsbefehls nicht wirksam erfolgt und die Beitragsforderung verjährt sei. Das Landesarbeitsgericht wies am 12. Mai 1981 die Berufung der Klägerin, das Bundesarbeitsgericht am 7. Dezember 1983 die Revisionen der Klägerin und der ihr nach Streitverkündung beigetretenen Deutschen Bundespost zurück.
Mit der im vorliegenden Rechtsstreit am 24. Mai 1985 bei Gericht eingereichten und am 4. Juni 1985 zugestellten Klage nimmt die Klägerin das beklagte Land (dem die Deutsche Bundespost nach Streitverkündung beigetreten ist) auf Schadensersatz in Anspruch. Sie macht geltend, ihre Beitragsforderung infolge der amtspflichtwidrigen Vorgehensweise der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts verloren zu haben. Das Land ist dem entgegengetreten, hat die Einrede der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs erhoben und auch die Schadenshöhe bestritten.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 158.487,55 DM nebst Zinsen gerichtete Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit wegen der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Dagegen richtet sich die Revision des beklagten Landes, die die Klägerin zurückzuweisen begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch jedenfalls im Ergebnis zu Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
I.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der von der Klägerin gegen das beklagte Land erhobene Schadensersatzanspruch (§ 839 BGB; Art. 34 GG) eine schuldhafte Amtspflichtverletzung voraussetzt, die in zurechenbarer Weise für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
1. Den Bediensteten der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts oblag gegenüber der Klägerin als Gläubigerin und Antragstellerin im gerichtlichen Mahnverfahren die Amtspflicht, die ihnen im Rahmen dieses Verfahrens übertragenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 688 ff, 166 ff ZPO i.V.m. § 46 a ArbGG) sorgfältig und sachgerecht zu erfüllen.
Gegen diese Amtspflicht haben sie, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, im Zusammenhang mit der ihnen von Amts wegen aufgegebenen Zustellung des Vollstreckungsbefehls (vgl. § 50 ArbGG und Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. Anm. VI Abs. 2 zu § 699 ZPO a.F.) schuldhaft verstoßen.
a) Die Postzustellungsurkunde, mit der die Zustellung des Vollstreckungsbefehls vom 20. August 1973 beurkundet werden sollte, enthält einen wesentlichen Mangel. Die Art und Weise der Zustellung, nämlich der Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO), war nicht ordnungsgemäß beurkundet (§ 191 Nr. 4 ZPO). Aus der Urkunde ging nicht hervor, ob und auf welche Weise der Zusteller die vorgeschriebene schriftliche Mitteilung über die Niederlegung an den Empfänger weitergeleitet hatte; der entsprechende vorgedruckte Text war durchgestrichen. Da es sich insoweit wegen der Bedeutung dieser Mitteilung für den Emfänger um ein wesentliches Formerfordernis handelt, war die Zustellung deshalb unwirksam (vgl. BGH Beschl. v. 13. Dezember 1955 – V BLw 39/55 = LM ZPO § 181 Nr. 1).
b) Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts hat diesen Mangel erkannt. Er brachte am Rande der Zustellungsurkunde ein Fragezeichen an und sandte die Urkunde an das Postamt zurück. Dort ergänzte ein Innendienstbeamter den Text der Urkunde nach Befragen des Zustellers. Die so ergänzte Zustellungsurkunde ist zu den Gerichtsakten genommen worden.
Durch diese nachträgliche Vervollständigung der Postzustellungsurkunde ist die Unwirksamkeit der Zustellung nicht beseitigt worden. Denn die Beurkundung der Zustellung muß im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Zustellungsvorgang erfolgen. Spätestens mit der (erstmaligen) Rückkehr der Zustellungsurkunde an die zustellende Behörde, hier das Arbeitsgericht, war der Zustellungsvorgang abgeschlossen und eine nachträgliche Ergänzung der Urkunde, die hier zudem nicht einmal durch den Zusteller erfolgt ist, nicht mehr zulässig (vgl. BGH Urt. v. 22. Februar 1961 – IV ZR 262/60 = LM ZPO § 195 Nr. 2 und v. 26. November 1980 – IVb ZR 621/80 = BGHWarn 1980 Nr. 311 = NJW 1981, 874).
Eine Heilung der nicht formgerecht erfolgten Zustellung des Vollstreckungsbefehls nach § 187 ZPO kam nicht in Betracht, weil durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden sollte (§ 700 ZPO; § 59 ArbGG).
c) Es stellt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des zuständigen Urkundsbeamten dar, daß er die ergänzte Zustellungsurkunde ohne weiteres zu den Gerichtsakten genommen hat. Er war verpflichtet, den Vollstreckungsbefehl erneut und gesetzesgemäß zustellen zu lassen. Zumindest mußte er die Klägerin auf die ihm bekannten Umstände der erfolgten Zustellung und ihrer Beurkundung und die von ihm gehegten Bedenken gegen eine formgerechte Zustellung hinweisen, um der Klägerin eine eigene Überprüfung der Rechtslage und gegebenenfalls einen Antrag auf erneute Zustellung des Vollstreckungsbefehls zu ermöglichen. Der Urkundsbeamte hat statt dessen amtspflichtwidrig weder den Vollstreckungsbefehl ordnungsgemäß zustellen lassen noch der Klägerin einen entsprechenden Hinweis gegeben. Er hat vielmehr noch zusätzlich dadurch bei der Klägerin den Anschein eines gesetzmäßig durchgeführten Mahnverfahrens erweckt, daß er ihr den Vollstreckungsbefehl am 24. September 1973 mit dem Bemerken ausfertigte, der Vollstreckungsbefehl sei dem Schuldner am 28. August 1973 zugestellt worden.
Eine Unkenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung vermag den Beamten nicht zu entlasten. Die zur Führung seines Amtes notwendigen Kenntnisse mußte er besitzen oder sich verschaffen. Andernfalls würde das Schadensrisiko in unzumutbarer Weise auf die Klägerin verlagert (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1984 – III ZR 68/83 = BGHWarn 1984 Nr. 201 = VersR 1984, 849, 850 m.w.Nachw.).
2. Der Klägerin ist infolge der schuldhaft amtspflichtwidrigen Vorgehensweise der Geschäftsstelle in adäquat kausaler und zurechenbarer Weise der geltend gemachte Schaden entstanden.
Die Klägerin mußte davon ausgehen und ist auch davon ausgegangen, daß sie nunmehr nach Durchführung des Mahnverfahrens gegen ihren Beitragsschuldner einen rechtskräftigen, auf die Dauer von 30 Jahren zur Vollstreckung geeigneten Titel erlangt habe (§§ 700, 704, 705, 796 ZPO; § 59 ArbGG; § 218 BGB). Es bestand für sie kein Anlaß, hieran zu zweifeln und etwa noch weitere Maßnahmen – Rückfragen oder Anträge – zu ergreifen, um ihre als regelmäßig wiederkehrende Leistungen nach § 197 BGB in vier Jahren verjährenden Beitragsansprüche (vgl. BAGE 23, 356) rechtlich zu sichern. Sie hatte vielmehr alles getan, was zu tun in ihrem berechtigten Interesse als Gläubigerin und Antragstellerin des gerichtlichen Mahnverfahrens lag. Die Klägerin mußte insbesondere nicht damit rechnen, daß die Zustellung des Vollstreckungsbefehls unwirksam war, so daß ihr ein Schaden entstehen konnte, wie er sich dann verwirklicht hat: Aussonderung der Postzustellungsurkunde über die Zustellung des Zahlungsbefehls aus den Gerichtsakten nach fünf Jahren, Einspruch des Beitragsschuldners gegen den Vollstreckungsbefehl nach mehr als sechs Jahren unter gleichzeitiger Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber der Beitragsforderung, Aufhebung des Vollstreckungsbefehls und rechtskräftige Aberkennung der Ansprüche durch die Arbeitsgerichte.
Der Klägerin ist allerdings, anders als es das Berufungsgericht gesehen hat, nicht schon dadurch ein – endgültiger – Schaden entstanden, daß ihre Beitragsansprüche infolge Zeitablaufs verjährt und der entsprechenden Einrede (§ 222 BGB) ihres Schuldners ausgesetzt gewesen wären. Ein von dem beklagten Land im Wege der Amtshaftung zu ersetzender Schaden ist der Klägerin vielmehr erst dadurch entstanden, daß ihr die – vermeintlich rechtskräftig titulierten – Beitragsansprüche rechtskräftig aberkannt worden sind.
a) Der erkennende Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, das in Übereinstimmung mit den Entscheidungen der Arbeitsgerichte in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Klägerin gegen ihren Beitragsschuldner S. eine Verjährung der Beitragsansprüche bejaht hat, nicht zu folgen. Die Ansprüche sind nicht gemäß § 201 BGB mit Ablauf des Jahres 1976 (Ansprüche aus 1972) und des Jahres 1977 (Ansprüche aus 1973) verjährt.
Soweit die Arbeitsgerichte in dem genannten Rechtsstreit zwischen der Klägerin und deren Beitragsschuldner rechtskräftig anders entschieden haben, ist dies für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zwischen der Klägerin und dem Land nicht bindend. Insoweit besteht keine Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO). Das beklagte Land war in dem Arbeitsgerichtsprozeß nicht Partei. Ihm ist dort auch nicht der Streit verkündet worden (§ 68 ZPO).
Ob die Verjährung der Beitragsansprüche der Klägerin bereits durch die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 2. August 1973 rechtzeitig unterbrochen worden ist (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB), kann dahinstehen. Die Zustellungsurkunde ist aus den Gerichtsakten bereits ausgesondert worden. Der bei den Akten befindliche Vollstreckungsbefehl weist immerhin als Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls den 4. August 1973 aus. Auf sich beruhen kann auch, wie lange eine solche – etwaige – Unterbrechung der Verjährung andauerte (vgl. §§ 213, 212 a, 211 BGB und BGHZ 73, 8, 9/10).
Auch wenn die Verjährung der Beitragsansprüche nicht nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Zustellung eines Zahlungsbefehls unterbrochen worden ist, sind die Ansprüche nicht verjährt. Denn der Ablauf der (4jährigen) Verjährung war aus tatsächlichen Gründen nach § 203 Abs. 2 BGB gehemmt, weil die Klägerin innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist (en) durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung verhindert war.
Es ist allgemein anerkannt, daß bei unrichtiger Sachbehandlung durch eine amtliche Stelle oder Behörde eine Hemmung der Verjährung wegen höherer Gewalt eintreten kann. Das wird insbesondere bei fehlerhafter Behandlung einer Angelegenheit durch das Gericht angenommen (vgl. BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 203 Rn. 12; MünchKomm/v. Feldmann BGB 2. Aufl. § 203 Rn. 5; Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. § 203 Rn. 10; Soergel/Walter BGB 12. Aufl. § 203 Rn. 5; Palandt/Heinrichs BGB 48. Aufl. § 203 Anm. 3; Erman/Hefermehl BGB 7. Aufl. § 203 Rn. 4 – jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Es liegt außerhalb des Einflußbereichs eines Gläubigers, der die zur Unterbrechung der Verjährung und rechtlichen Sicherung seiner Ansprüche gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Schritte eingeleitet hat, wenn diese Wirkungen infolge eines – für den Gläubiger unabwendbaren – gerichtlichen Fehlers nicht eintreten. Die durch eine Hemmung der Verjährung im Ergebnis bewirkte Verlängerung der Verjährungsfrist muß der Schuldner nach der in §§ 203, 205 BGB enthaltenen gesetzgeberischen Wertung andererseits hinnehmen. So liegt es auch hier. Die Klägerin war infolge der amtspflichtwidrigen Durchführung des Mahnverfahrens durch das Arbeitsgericht während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist verhindert, ihre – vermeintlich längst rechtskräftig festgestellten – Ansprüche gegen ihren Beitragsschuldner durch eine der in § 209 BGB genannten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen (erneut) gerichtlich geltend zu machen. Die Mängel des durchgeführten Mahnverfahrens waren für die Klägerin auch bei größter Sorgfalt nicht erkennbar.
Die damit eingetretene Hemmung der Verjährung dauerte solange fort, wie das Hindernis bestand. Eine zeitliche Begrenzung gibt es für die Hemmung nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 37, 113, 118; MünchKomm/v. Feldmann a.a.O. und Palandt/Heinrichs a.a.O., jeweils Anm. zu § 205 BGB). Das bedeutet im Streitfall, daß der genannte Zeitraum von sechs Monaten (§ 203 BGB), während dessen die Verhinderung voll bestand, nach § 205 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird und diese sich ab Wegfall des Hindernisses um sechs Monate verlängert (vgl. Senatsurteil BGHZ 37, 113, 118 und BGH Urt. v. 16. Juni 1982 – IVb ZR 720/80 = LM BGB § 203 Nr. 21 = FamRZ 1982, 917, 918).
Die Klägerin war im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB an der Rechtsverfolgung verhindert von September 1973 bis November/Dezember 1979, mithin auch während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist. Erst im November/Dezember 1979 hat sie von den Mängeln des durchgeführten Mahnverfahrens erfahren und war sie deshalb (wieder) in der Lage, ihre Rechte gerichtlich zu verfolgen, so daß die Verjährung nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiterlief. Innerhalb der nächsten sechs Monate hat sie vor dem Arbeitsgericht ihre Beitragsansprüche gegen S. durch Klage auf Befriedigung gerichtlich geltend gemacht (§ 209 Abs. 1 BGB), nämlich durch den Schriftsatz vom 10. Januar 1980 in Verbindung mit der Antragstellung im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vom 23. Januar 1980, in dem die Parteien streitig – der Beklagte mit dem Antrag, „die Klage abzuweisen” – verhandelt haben. Darin liegt eine wirksame Klageerhebung. Den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO war Genüge getan (vgl. Senatsurt. v. 17. November 1988 – III ZR 252/87 = BGHR BGB § 209 Abs. 1 Klageerhebung 2, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 Parteibezeichnung 3 und Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 10 = WM 1989, 504): Die Parteien und das Gericht sowie Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs standen objektiv und für alle Beteiligten erkennbar fest, ein bestimmter Antrag war gestellt. Soweit das Arbeitsgericht den Schriftsatz nicht förmlich zugestellt, sondern nur formlos übersandt hat, ist ein darin liegender Mangel jedenfalls nach § 295 ZPO, der auf die Klagezustellung Anwendung findet (vgl. BGHZ 25, 66, 72 f; 65, 46, 47), geheilt. Die Klägerin hat damit durch positive Betätigung ihres Rechts im Prozeßwege unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sie ihr Recht durchsetzen will. Der Gläubiger, der die gerichtliche Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt, macht dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich, daß dieser sich darauf einrichten muß, auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH Urt. v. 5. Mai 1988 – VII ZR 119/87 = BGHR BGB § 209 Abs. 1 Unterbrechungsumfang 3 = NJW 1988, 1964 und Senatsurt. v. 17. November 1988 a.a.O.). Die Klägerin hat die Verjährung der Beitragsansprüche nach allem rechtzeitig unterbrochen.
Eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) braucht nicht eingeholt zu werden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage der Verjährung der streitigen Beitragsansprüche der Klägerin in seinem Urteil vom 7. Dezember 1983 – 4 AZR 408/81 – in dem vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit zwar anders beurteilt. Der erkennende Senat weicht aber nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes in einer Rechtsfrage von dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ab. Das Bundesarbeitsgericht hat (nur) eine Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren geprüft und verneint (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Es hat sich mit der Frage einer Hemmung der Verjährung nach §§ 203 Abs. 2, 205 BGB und einer Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung (§ 209 Abs. 1 BGB) nicht befaßt. Eine Vorlegung der Sache an den Gemeinsamen Senat ist deshalb nicht veranlaßt.
b) Der der Klägerin infolge der Amtspflichtverletzung der Geschäftsstelle entstandene Schaden, der den Gegenstand des vorliegenden Amtshaftungsprozesses bildet, besteht darin, daß ihr die Beitragsansprüche gegen ihren Schuldner S. in dem arbeitsgerichtlichen Prozeß rechtskräftig aberkannt worden sind. Damit steht endgültig fest, daß die Klägerin ihren Beitragsschuldner wegen der für die Monate Januar 1972 bis Mai 1973 geltend gemachten Sozialkassenbeiträge nicht in Anspruch nehmen kann und die insoweit angefallenen Rechtsverfolgungskosten vergeblich aufgewendet hat.
Dieser Schaden der Klägerin ist dem beklagten Land als adäquat kausale Folge der Amtspflichtverletzung zuzurechnen. Entgegen der Annahme der Revision fehlt es haftungsrechtlich nicht an dem erforderlichen Zuechnungszusammenhang. Zwischen dem Fehlverhalten der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts bei der Zustellung des Vollstreckungsbefehls und dem späteren Verlust des gerade wegen dieses Fehlverhaltens Jahre später erforderlich gewordenen und durch drei Instanzen geführten arbeitsgerichtlichen Prozesses besteht bei wertender Betrachtung ein innerer Zusammenhang. Der der Klägerin durch den Verlust des Prozesses entstandene Schaden liegt deshalb im Schutzbereich der Amtspflichten, die die Bediensteten der Geschäftsstelle ihr gegenüber verletzt haben. Soweit die Arbeitsgerichte die Frage der Verjährung der damaligen Klageansprüche unrichtig entschieden haben, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Eine solche Folge liegt vielmehr hier angesichts der von der Geschäftsstelle geschaffenen Gefahrenlage noch innerhalb des Rahmens zivilrechtlicher Haftungszuweisung. Insbesondere ist dadurch der Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden nicht unterbrochen worden.
3. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) besteht für die Klägerin nicht.
Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost, die nach § 16 Abs. 1 PostG für Schäden, die bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, nach Amtshaftungsgrundsätzen haftet, würden sich ebenfalls gegen die öffentliche Hand richten (vgl. BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rn. 490, 503 m.w.Nachw.). Die Deutsche Bundespost haftet nach § 16 Abs. 1 PostG bei Postzustellungsaufträgen im übrigen auch nur dem Auftraggeber oder dem Zustellungsempfänger. Ansprüche der Klägerin scheiden deshalb aus.
4. Eine Ersatzpflicht des beklagten Landes ist auch nicht nach § 839 Abs. 3 BGB wegen schuldhafter Nichteinlegung eines Rechtsmittels ausgeschlossen.
Rechtsmittel im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die beanstandete Amtshandlung richten und deren Überprüfung bezwecken und ermöglichen (vgl. Kreft a.a.O. Rn. 529, 531 m.w.Nachw.). Daß die Klägerin im Wege des Primärrechtsschutzes gegen die Vorgehensweise der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts im Zusammenhang mit der Zustellung des Vollstreckungsbefehls einen Rechtsbehelf schuldhaft nicht geltend gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.
5. Dem Klageanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG steht auch § 254 BGB nicht entgegen.
Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin habe es in dem Arbeitsgerichtsprozeß versäumt, die Zustellung des Zahlungsbefehls durch geeignete Beweisanträge nachzuweisen, kommt es darauf, wie ausgeführt, nicht an. Ob die Verjährung der Beitragsansprüche der Klägerin bereits durch die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 2. August 1973 unterbrochen worden ist, kann auf sich beruhen. Soweit die Klägerin in dem Arbeitsgerichtsprozeß in rechtlicher Hinsicht nicht auf §§ 203 Abs. 2, 205 BGB hat hinweisen lassen, gereicht ihr dies hier jedenfalls nicht zum Verschulden.
6. Ob und inwieweit die mit der Klage beanspruchten einzelnen Schadenspositionen begründet sind, ist nicht Gegenstand des Streits über den Grund des Anspruchs.
II.
Der Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land ist nicht verjährt, wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsirrtum entschieden hat.
1. Dem Berufungsgericht kann allerdings insoweit nicht gefolgt werden, als es angenommen hat, die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gegen das Land sei durch den von der Klägerin gegen ihren Schuldner S. geführten Beitragsrechtsstreit unterbrochen worden.
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt:
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs in bestimmten Fällen auch durch eine nicht im ordentlichen Rechtsweg erhobene Klage unterbrochen werden. Diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt übertragbar. Die Verjährung des streitigen Amtshaftungsanspruchs sei deshalb durch das von der Klägerin eingeleitete arbeitsgerichtliche Verfahren, durch das die Klägerin primären Rechtsschutz in Anspruch genommen habe, bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht unterbrochen worden.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Es trifft allerdings zu, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs (§ 852 BGB) nicht nur durch die Erhebung der Amtshaftungsklage selbst vor den zuständigen Zivilgerichten unterbrochen werden kann, sondern in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB in bestimmten Fällen auch durch die Geltendmachung verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelfe.
Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 11. Juli 1985 entschieden (III ZR 62/84 = BGHZ 95, 238; vgl. auch schon Senatsurteil BGHZ 93, 87, 89/90), daß Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt auch die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbrechen, der aus der angefochtenen Maßnahme abgeleitet wird. Mit Urteil vom 6. Februar 1986 (III ZR 109/84 = BGHZ 97, 97, 109 ff) hat der Senat dies für die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, die aus dem amtspflichtwidrigen Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses hergeleitet werden, bestätigt. Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß auch die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch Klage vor den Sozialgerichten die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbricht, der auf dasselbe Fehlverhalten des Sozialversicherungsträgers gestützt wird (Urt. v. 11. Februar 1988 – III ZR 221/86 = BGHZ 103, 242).
b) Die Grundsätze dieser Entscheidungen sind entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Eine entsprechende Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB kommt hier nicht in Betracht.
Wenn der Senat in den genannten Entscheidungen in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Inanspruchnahme verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes verjährungsunterbrechende Bedeutung auch für den vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Amtshaftungsanspruch beigemessen hat, so handelte es sich um Fälle, in denen das amtspflichtwidrige Verhalten der öffentlichen Hand, auf das der Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, zugleich die rechtswidrige Maßnahme darstellte, gegen die der Betroffene verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe erhoben hatte. Entsprechend dem heute allgemein anerkannten Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz ist es in diesen Fällen – nicht zuletzt auch aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit – sachgerecht oder liegt es doch zumindest nahe, wenn der Betroffene, ehe er Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend macht, sich zunächst gegen das beanstandete Verwaltungshandeln selbst wendet und versucht, im Wege des primären Rechtsschutzes Abhilfe zu erreichen. Da die öffentliche Hand in diesen Fällen zudem ohnehin damit rechnen muß, daß der Geschädigte nach erfolglosem verwaltungsrechtlichen Vorgehen auch noch Amtshaftungsansprüche erhebt, erscheint es gerechtfertigt, der Inanspruchnahme verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes verjährungsunterbrechende Wirkung auch für die Geltendmachung des zivilrechtlichen Amtshaftungsanspruchs zuzuerkennen.
Im Streitfall liegt es anders.
Dem Berufungsgericht kann schon nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin in dem Arbeitsgerichtsprozeß gegen ihren Beitragsschuldner „Primärrechtsschutz” (im hier maßgeblichen Sinne) in Anspruch genommen habe. Die Klage vor dem Arbeitsgericht richtete sich nicht gegen die Pflichtverletzung der Geschäftsstellenbeamten, aus der die Klägerin jetzt Amtshaftungsansprüche herleitet. Streitgegenstand war nicht ein Fehlverhalten der öffentlichen Hand, sondern der von der Klägerin gegen ihren Schuldner verfolgte Beitragsanspruch.
Die Klage vor den Arbeitsgerichten richtete sich auch nicht gegen das beklagte Land, gegen das die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ihren Amtshaftungsanspruch verfolgt, sondern gegen einen Dritten. Von ihr ging deshalb eine das Land warnende Wirkung (vgl. BGHZ 72, 23, 29; 80, 222, 226) nicht aus. Da die Klägerin in dem Arbeitsgerichtsprozeß zwar der Deutschen Bundespost, nicht aber auch dem beklagten Land den Streit verkündet hatte (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB), was nahegelegen hätte, machte sie mit der gerichtlichen Durchsetzung des Beitragsanspruchs gegen ihren Schuldner nicht zugleich auch dem Land ihren auf Durchsetzung eines Amtshaftungsanspruchs gerichteten Rechtsverfolgungswillen so deutlich, daß das Land sich darauf einrichten mußte, bei für die Klägerin ungünstigem Ausgang des Beitragsprozesses auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 852 BGB auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen zu werden (vgl. auch BGH Urt. v. 5. Mai 1988 – VII ZR 119/87 = BGHR BGB § 209 Abs. 1 Unterbrechungsumfang 3 = NJW 1988, 1964 und Senatsurt. v. 17. November 1988 – III ZR 252/87 = WM 1989, 504, 506).
Gegen eine entsprechende Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB, wie sie der erkennende Senat in den genannten Entscheidungen BGHZ 95, 238; 97, 97 und 103, 242 für notwendig erachtet hat, spricht im Streitfall gerade auch die der Klägerin gegebene Möglichkeit, durch Streitverkündung in dem Beitragsprozeß die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs leicht unterbrechen zu können, also nicht darauf verwiesen zu sein, zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung wegen eines Schadensfalles gleichzeitig zwei Parallelprozesse in verschiedenen Rechtswegen führen zu müssen. Im Verwaltungsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren ist eine Streitverkündung, der nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB verjährungsunterbrechende Wirkung zukäme, nicht vorgesehen.
2. Der streitige Amtshaftungsanspruch ist aber deshalb nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bei Einreichung (§ 270 Abs. 3 ZPO) und Zustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO) der vorliegenden Klage am 24. Mai und 4. Juni 1985 noch nicht abgelaufen war.
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt, sobald der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (§ 852 BGB). Das setzt nicht voraus, daß der Anspruchsberechtigte alle Einzelheiten des Schadens überblickt. Es genügt, daß er den Hergang der Schädigung in seinen Grundzügen kennt und weiß, daß der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet (vgl. MünchKomm/Mertens BGB 2. Aufl. § 852 Rn. 9, 33; BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 852 Rn. 23, 43, 57 ff, 69 ff; Palandt/Thomas BGB 48. Aufl. § 852 Anm. 2; jeweils m.w.Nachw.).
Es mag zutreffen, wie es das Landgericht angenommen hat, daß die Klägerin spätestens nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 12. Mai 1981 Kenntnis der tatsächlichen Umstände hatte, aus denen sich ein amtspflichtwidriges Verhalten der Geschäftsstellenbediensteten des Arbeitsgerichts ergab, mit der Folge, daß der von ihr 1973 erwirkte Vollstreckungsbefehl nicht rechtskräftig geworden war. Daraus ergab sich aber, wie ausgeführt, nicht notwendig zugleich auch die Verjährung ihrer Beitragsansprüche. Der von der Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Schaden war vielmehr erst – endgültig – entstanden, als das Bundesarbeitsgericht am 7. Dezember 1983 die Revisionen der Klägerin und ihrer Streithelferin zurückgewiesen hatte und die Beitragsansprüche der Klägerin damit rechtskräftig aberkannt worden waren. Erst jetzt begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, die die Klägerin mit der Klage im vorliegenden Rechtsstreit rechtzeitig unterbrochen hat.
III.
Das angefochtene Grundurteil des Oberlandesgerichts stellt sich nach allem jedenfalls im Ergebnis als richtig dar, so daß die Revision nach § 563 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist.
Unterschriften
Engelhardt, Halstenberg, Werp, Rinne, Wurm
Fundstellen
Haufe-Index 1239053 |
NJW 1990, 176 |
Nachschlagewerk BGH |
BRS 1993, 266 |