Leitsatz (amtlich)
Zur Angabe des Sollzinssatzes für Überziehungskredite auf der Internetseite einer Bank "in auffallender Weise" i.S.d. Art. 247a § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB.
Normenkette
EGBGB Art. 247a § 2 Abs. 2-3; UKlaG § 2 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. e)
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 21.11.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist.
Rz. 2
Die beklagte Bank betreibt eine Internetseite, auf der sie es Verbrauchern ermöglicht, online ein Girokonto zu eröffnen. Auf der Internetseite konnten unter dem Reiter "Konten & Karten" die Konditionen zu dem von der Beklagten angebotenen Girokonto in tabellarischer Form (nachfolgend: Konditionsangaben) eingesehen werden. In der Tabelle wurden u.a. die Sollzinssätze für Überziehungen angegeben. Insgesamt stellten sich die Konditionsangaben zu dem Girokonto wie folgt dar:
Rz. 3
Auf der Internetseite ist darüber hinaus der Preisaushang der Beklagten abrufbar. In diesem wurden unter dem Punkt "Privatkonten" im Zusammenhang mit dem von der Beklagten angebotenen Girokonto ebenfalls Angaben zu den Sollzinssätzen für Überziehungen gemacht. Die Angaben stellten sich insgesamt wie folgt dar:
Rz. 4
Nach Ansicht des Klägers waren die Sollzinssätze in den Konditionsangaben und in dem Preisaushang nicht nach Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB in auffallender Art und Weise angegeben. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, dass es die Beklagte bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, gegenüber Verbrauchern auf ihrer Internetseite, auf der sie es ermöglicht, ein Girokonto online zu eröffnen, Angaben über die Sollzinssätze für eingeräumte und geduldete Überziehungsmöglichkeiten in den Konditionsangaben und/oder in dem Preisaushang wie dargestellt zu machen. Zudem verlangt er die Erstattung von Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen.
Rz. 5
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision ist unbegründet.
I.
Rz. 7
Das Berufungsgericht hat seine u.a. in ZIP 2020, 261 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Rz. 8
Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1e) UKlaG i.V.m. Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB zu, da die Beklagte die Sollzinssätze für Überziehungen nicht in auffallender Weise angegeben habe. Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB sei dahin auszulegen, dass die Angaben zu den Sollzinssätzen gegenüber den anderen Angaben deutlich hervorzuheben seien. Der Wortlaut des Begriffs "auffallen" verlange ein Hervortreten gegenüber der Umgebung. Daran fehle es vorliegend.
Rz. 9
Eine Darstellung der Konditionen ohne Heraushebung der Sollzinsen sei nicht mit Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB vereinbar. Die in dieser Vorschrift enthaltene Formulierung "klar, eindeutig und in auffallender Weise" bestehe auch in §§ 6 Abs. 7, 6a Abs. 2 PAngV und damit in einer sachlich verwandten Rechtsmaterie. Die Übernahme nicht nur eines Begriffs, sondern eines "Begriffs-Trios" in Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB spreche dafür, dass der Gesetzgeber sich bewusst an die Regelungen der §§ 6 Abs. 7, 6a Abs. 2 PAngV angelehnt habe. Nach der zugehörigen Gesetzesbegründung sei eine Information auffallend, wenn sie in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorgehoben sei. Die Hervorhebung sei gewährleistet, wenn sich die Information in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungsmerkmalen abhebe. Von einer Darstellung der Sollzinssätze in auffallender Weise sei daher regelmäßig auszugehen, wenn sie in Fettdruck, Rahmung, besonderer Farbe oder Schattierung drucktechnisch hervorgehoben sei.
Rz. 10
Die teleologische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Art. 247a § 2 EGBGB enthalte eine verbraucherschützende Informationspflicht, die auf nationalem Recht beruhe. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei unabhängig von einer konkreten Vertragsanbahnungssituation eröffnet, so dass die in ihr bestimmte Informationspflicht zusätzlich und vorgelagert zu den vorvertraglichen Informationspflichten bestehe. Der Schutzzweck des Art. 247a § 2 EGBGB erfasse den potentiellen Kunden, der sich einen Überblick über die am Markt vertretenen Anbieter, deren Angebote und deren Preise verschaffen wolle.
Rz. 11
Eine Kollision mit den Regelungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. Nr. L 133 vom 22.5.2008, S. 66; Berichtigungen ABl. Nr. L 207 vom 11.8.2009, S. 14, ABl. Nr. L 199 vom 31.7.2010, S. 40 und ABl. Nr. L 234 vom 10.9.2011, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) bestehe nicht, da diese lediglich vorvertragliche Informationspflichten und keine allgemeinen Informationspflichten von Darlehensgebern regele.
II.
Rz. 12
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Rz. 13
Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1e), 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. Art. 247a § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB einen Anspruch auf Unterlassung, gegenüber Verbrauchern die Sollzinssätze für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten (§ 504 BGB) und für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB) in den Konditionsangaben und in dem Preisaushang auf der von ihr betriebenen Internetseite wie geschehen darzustellen.
Rz. 14
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gem. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UKlaG aktivlegitimiert und klagebefugt ist. Es hat weiter zutreffend angenommen, dass Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist. Denn die Vorschrift soll für Verbraucher die Transparenz der Angebote von eingeräumten Überziehungsmöglichkeiten und geduldeten Überziehungen erhöhen (BT-Drucks. 18/5922, 109; BT-Drucks. 18/7584, 147 f.). Damit entfaltet sie bestimmungsgemäß verbraucherschützende Wirkung.
Rz. 15
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Darstellung der Sollzinssätze für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten und für geduldete Überziehungen auf der Internetseite der Beklagten gegen Art. 247a § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB verstößt, weil die Sollzinssätze nicht in auffallender Weise angegeben sind.
Rz. 16
a) Das gilt für die Darstellung der Sollzinssätze auf der Internetseite der Beklagten sowohl in den Konditionsangaben als auch in dem Preisaushang.
Rz. 17
Nach Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Sollzinssatz in den nach Abs. 1 dieser Vorschrift zur Verfügung zu stellenden Informationen über Entgelte und Auslagen für die Einräumung von Überziehungsmöglichkeiten klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass der Sollzinssatz in entsprechender Weise auch im Internetauftritt des Unternehmers anzugeben ist, wenn dieser, wie hier, über einen solchen Auftritt verfügt. Gleiches gilt für die Angabe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen (Art. 247a § 2 Abs. 3 EGBGB).
Rz. 18
Vorgaben für eine konkrete Bezeichnung des Dokuments, in dem die geschuldeten Informationen über Entgelte und Auslagen zur Verfügung zu stellen sind, bestehen nach Art. 247a § 2 Abs. 1 EGBGB nicht (vgl. BeckOGK/BGB/, Stand: 1.5.2019, Art. 247a § 2 EGBGB Rz. 21 "beispielsweise der Preisaushang"). Zu den Informationen in diesem Sinne gehören - was die Revision nicht in Zweifel zieht - sowohl die Angaben in den Konditionsangaben als auch die Angaben im Preisaushang auf der Internetseite der Beklagten. Beide Informationen müssen den Anforderungen des Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EGBGB genügen (a.A. BeckOGK/BGB/, a.a.O.). Das ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verfolgten Anliegen, Preistransparenz zu schaffen und interessierten Verbrauchern unabhängig von Ladenöffnungszeiten zu ermöglichen, verschiedene Angebote von Überziehungsmöglichkeiten zu vergleichen und sich einen Marktüberblick zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 18/5922, 110). Die Erreichung dieses Anliegens wäre gefährdet, wenn die Sollzinssätze nur in einer der beiden Informationen in auffallender Weise angegeben werden müssten. Denn in diesem Fall wäre nicht gewährleistet, dass der Verbraucher, der sich einen Marktüberblick verschaffen möchte, auf der Internetseite der Beklagten gerade jene Information aufruft, in der die Sollzinssätze in auffallender Weise angegeben sind.
Rz. 19
b) Das Merkmal "in auffallender Weise" in Art. 247a Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist dahin auszulegen, dass der Sollzinssatz in den nach Abs. 1 dieser Vorschrift geschuldeten Informationen über Entgelte und Auslagen gegenüber den weiteren in den Informationen enthaltenen Angaben hervorzuheben ist.
Rz. 20
aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass bereits der Wortlaut des Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ("in auffallender Weise") für ein solches Verständnis spricht (vgl. BeckOGK/BGB/, Stand: 1.5.2019, Art. 247a § 2 EGBGB Rz. 19; in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hdb., 5. Aufl., § 81c Rz. 27; in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 16d Rz. 220; a.A. , EWiR 2020, 227, 228). Die Revision meint zu Unrecht, mit dem Begriff "auffallend" könne mangels einer vergleichenden Komponente nicht "hervorgehoben" gemeint sein. In dem hier vorliegenden Kontext soll allein die Information über den Sollzinssatz "in auffallender Weise" in den Informationen über Entgelte und Auslagen dargestellt werden. Eine solche Darstellung ist nur zu erreichen, wenn sich die Angabe des Sollzinssatzes von den weiteren in der Information enthaltenen Angaben in ihrer Darstellung so unterscheidet, dass sie dem Verbraucher ins Auge fällt. Nur dann ist die Angabe des Sollzinssatzes nach dem allgemeinen Sprachverständnis "auffallend". Hierfür muss sie sich von den weiteren in den Informationen enthaltenen Angaben abheben. Vor dem Hintergrund dieses Wortlautverständnisses, das im Schrifttum nahezu einhellig geteilt wird (BeckOGK/BGB/, a.a.O.; in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hdb., a.a.O.; in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, a.a.O.; a.A. nur , a.a.O.), verfängt auch der Einwand der Revision nicht, die Auslegung des Berufungsgerichts überschreite den Wortlaut des Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB.
Rz. 21
bb) Die Gesetzesmaterialien unterstützen das Ergebnis der am Wortlaut orientierten Auslegung. Soweit es in diesen (BT-Drucks. 18/5922, 110) heißt, dass die Angabe nicht lediglich im Kleingedruckten oder in einer Fußnote enthalten sein dürfe, leitet die Revision hieraus unzutreffend ab, dass es dem Gesetzgeber nur darum gegangen sei, sicherzustellen, dass der Verbraucher (auch) den Sollzinssatz leicht und übersichtlich wahrnehmen könne. Der Gesetzgeber hat in der Begründung vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Information über die Höhe des für Überziehungsmöglichkeiten berechneten Sollzinssatzes "hervorgehoben anzugeben" ist (BT-Drucks. 18/5922, 109; BT-Drucks. 18/7584, 148). Damit hat er die besondere Bedeutung des Sollzinssatzes für den Verbraucher betont.
Rz. 22
cc) Zudem erfordert auch der mit der Regelung des Art. 247a § 2 EGBGB verfolgte Zweck, Verbrauchern einen besseren Vergleich der Angebote über Dispositionskredite zu ermöglichen, dass der Sollzinssatz so angegeben wird, dass er die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zieht. Der Sollzinssatz stellt den Preis für die Inanspruchnahme eines Überziehungskredits durch den Verbraucher dar. Anlass für die Schaffung der Vorschrift war die fehlende Transparenz bei den Angeboten von Überziehungskrediten (vgl. BT-Drucks. 18/5922, 109; BT-Drucks. 18/2741, 3; BT-Drucks. 18/1342, 3). Die Regelung soll Verbrauchern eine bessere Vergleichbarkeit der Konditionen der am Markt angebotenen Überziehungskredite ermöglichen (BT-Drucks. 18/5922, 110) und damit für Preistransparenz auf diesem Markt sorgen (vgl. MünchKomm/BGB/, 8. Aufl., Art. 247a § 2 EGBGB Rz. 1; BeckOGK/BGB/, Stand: 1.5.2019, Art. 247a § 2 EGBGB Rz. 3). Sie soll zudem zusammen mit der Vorschrift des § 504a BGB zu einem besseren Schutz von Verbrauchern vor einer Überschuldung im Rahmen von Dispositionskrediten beitragen (vgl. BT-Drucks. 18/6286, 25; , BGB, 16. Aufl., § 504a Rz. 1; , BKR 2016, 397, 398). Dieser gesetzgeberische Wille hat mit der Formulierung, dass der Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten und für geduldete Überziehungen klar, eindeutig und "in auffallender Weise" anzugeben ist, im Wortlaut des Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. Abs. 3) EGBGB seinen Niederschlag gefunden.
Rz. 23
dd) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Auslegung entgegen der Meinung der Revision zu Recht auch auf die Gesetzesbegründung zu § 6a PAngV in der bis zum 20.3.2016 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) gestützt (vgl. BeckOGK/BGB/, Stand: 1.5.2019, Art. 247a § 2 EGBGB Rz. 19). Danach ist eine Information "auffallend", wenn sie "in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben" wird (BT-Drucks. 16/11643, 143). Dass dem Ausdruck in Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB keine hiervon abweichende Bedeutung zukommt, ergibt sich zum einen aus der kumulativen Verwendung derselben Adjektive (klar, eindeutig und auffallend), die sich sowohl in § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAngV als auch in Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf die Angabe des Sollzinssatzes beziehen. Zum anderen ist dies auch daraus abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.2.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010), dessen Entwurf zunächst auch die Regelung des Art. 247a § 2 EGBGB umfasste, die bisher in § 6a Abs. 1 PAngV a.F. enthaltene Formulierung "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" durch den Ausdruck "in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise" in § 6a Abs. 2 Satz 1 PAngV ersetzt und dadurch eine begriffliche Übereinstimmung der beiden Vorschriften hergestellt hat (vgl. BT-Drucks. 18/5922, 109 und S. 132 ff.).
Rz. 24
Auch der weitere Einwand der Revision, der Gesetzeswortlaut differenziere in § 6a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 PAngV zwischen den Begriffen "auffallend" und "hervorzuheben", so dass die Begriffe nicht gleichbedeutend sein könnten und eine besondere Hervorhebung des Sollzinssatzes gegenüber anderen Angaben nicht erforderlich sei, verfängt nicht. Mit dem Komparativ "mindestens genauso hervorzuheben wie" in § 6a Abs. 2 Satz 2 PAngV wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der in dieser Vorschrift in Bezug genommene effektive Jahreszins in der Werbung mindestens in gleicher Art und Weise anzugeben ist wie die in Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift genannten Zinssätze. Das bedeutet, dass der effektive Jahreszins in der Werbung mindestens in gleicher Größe, Schriftart, Gestaltungsweise und an ähnlich exponierter Stelle dargestellt werden muss wie die anderen Zinssätze (vgl. BeckOK UWG/, 12. Edition, Stand: 1.5.2021, § 6a PAngV Rz. 14). Ein qualitativer Unterschied in der Art und Weise der Darstellung ist mit den Begriffen "auffallend" und "hervorzuheben" in § 6a Abs. 2 PAngV daher nicht verbunden.
Rz. 25
c) Gemessen an dem vorstehenden Maßstab hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Sollzinssätze auf der Internetseite der Beklagten in den Konditionsangaben und in dem Preisaushang nicht in auffallender Weise angegeben sind. Die Höhe der Sollzinssätze ist in beiden Fällen in keinerlei Hinsicht optisch oder sonst wahrnehmungsfähig gegenüber den weiteren Angaben in den Informationen hervorgehoben, so dass dem Verbraucher die Angaben zu den Sollzinssätzen nicht ins Auge fallen.
Rz. 26
3. Für eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV besteht kein Anlass. Entscheidungserhebliche Fragen des Unionsrechts stellen sich nicht. Art. 247a § 2 EGBGB regelt ausschließlich allgemeine Informationspflichten bei Überziehungsmöglichkeiten und bei Entgeltvereinbarungen für die Duldung von Überziehungen. Derartige Informationspflichten fallen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie (BT-Drucks. 18/5922, 110; BeckOGK/BGB/, Stand: 1.5.2019, Art. 247a § 2 EGBGB Rz. 6; MünchKomm/BGB/, 8. Aufl., Art. 247a § 2 EGBGB Rz. 1). Denn diese regelt keine allgemeinen Informationspflichten, sondern - im Rahmen einer Vollharmonisierung - vorvertragliche Informationspflichten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines konkreten Darlehensvertrages stehen (vgl. zum Sollzinssatz ausdrücklich Erwägungsgrund 32 Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. auch die Erwägungsgründe 23, 25, 26, 27, 30, 31, 32 sowie Art. 5 und 6 Verbraucherkreditrichtlinie) und Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind (Art. 4 Verbraucherkreditrichtlinie) sowie u.a. Informationen und Rechte aus Kreditverträgen (Art. 10 ff. Verbraucherkreditrichtlinie). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht daher im Hinblick auf die allgemeinen Informationspflichten nach Art. 247a § 2 EGBGB keine Kollision mit den Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie. Gleiches gilt entgegen der Meinung der Revision auch im Hinblick auf die Regelung des Art. 11 Abs. 2 Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Diese Vorschrift, die durch § 6a PAngV in nationales Recht umgesetzt ist, befasst sich mit den Standardinformationen, die in die Werbung für den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen aufzunehmen sind und nicht mit den hier im Streit stehenden allgemeinen Informationspflichten nach Art. 247a § 2 EGBGB. Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die, wie Art. 247a § 2 EGBGB, nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (EuGH WM 2020, 688 Rz. 31 - Kreissparkasse Saarlouis; Senat, Beschl. v. 31.3.2020 - XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f.).
Rz. 27
4. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG (BGH, Urt. v. 7.6.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rz. 41; v. 22.9.2020 - XI ZR 162/19 WM 2020, 2115 Rz. 19 m.w.N.) und wird der Höhe nach von der Revision nicht angegriffen.
Fundstellen
DB 2021, 16 |
DStR 2021, 14 |
NJW-RR 2021, 1056 |
EWiR 2021, 641 |
WM 2021, 1538 |
WuB 2021, 469 |
ZIP 2021, 1641 |
JZ 2021, 575 |
JuS 2021, 9 |
MDR 2021, 1207 |
MDR 2021, 267 |
MDR 2021, 311 |
VuR 2021, 438 |
VuR 2021, 7 |
WRP 2021, 1325 |
K&R 2021, 817 |
MMR 2021, 833 |
ZBB 2021, 355 |