Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Entscheidung vom 24.05.2022; Aktenzeichen DGH 1/20) |
LG Karlsruhe (Entscheidung vom 18.11.2019; Aktenzeichen RDG 3/18) |
Tenor
Die Revision des Antragstellers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2022 ergangene Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch Formulierungen in einer von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe erstellten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2017 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
Rz. 2
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht. Er wurde am 3. Juli 2000 in den Justizdienst des Antragsgegners übernommen. Nach einer knapp fünfjährigen Tätigkeit als Dozent an einer Hochschule wurde er seinem jetzigen Gericht zugewiesen. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2017 war er im Rahmen einer Erprobungsabordnung an das Oberlandesgericht Karlsruhe (im Folgenden: Oberlandesgericht) einem Senat für Familiensachen zugewiesen.
Rz. 3
Darüber verhält sich die in Streit stehende, unter dem 8. Januar 2018 erstellte dienstliche Beurteilung, die mit dem Gesamturteil abschließt, der Antragsteller habe "den Anforderungen, die an die planmäßigen Richterinnen und Richter bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe gestellt werden, nur eingeschränkt entsprochen". In der Beurteilung wird unter Punkt "7. Befähigung und fachliche Leistung Fachkompetenz im Sinne des Anforderungsprofils" der Beurteilungsbeitrag der zum 30. Juni 2017 ausgeschiedenen Senatsvorsitzenden betreffend den Zeitraum vom 2. Januar bis zum 29. Juni 2017 wiedergegeben. Es folgen Ausführungen aus dem den Gesamterprobungszeitraum erfassenden Beurteilungsbeitrag der stellvertretenden Senatsvorsitzenden. Im Anschluss daran werden sieben Entscheidungen des Antragstellers benannt, die der Präsident des Oberlandesgerichts selbst durchgesehen hatte. Die Beurteilung endet mit Punkt "11. Zusammengefasste Beurteilung Zusammenfassende Würdigung und Vergabe eines Gesamturteils". Wegen des konkreten Inhalts der Beurteilung wird auf die zu den Akten gereichte Ausfertigung Bezug genommen.
Rz. 4
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Juli 2018 beantragte der Antragsteller die Änderung der dienstlichen Beurteilung mit dem Ziel einer Anhebung der Gesamtbewertung. Diesen Antrag legte der Präsident des Oberlandegerichts als Widerspruch aus, den er mit am 8. November 2018 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2018 zurückwies. Im Wesentlichen führte er aus, die dienstliche Beurteilung nehme nicht in unzulässiger Weise zum Inhalt richterlicher Entscheidungen Stellung, sondern moniere in die richterliche Unabhängigkeit wahrender Weise offensichtliche Rechts- und Verfahrensfehler und übe Kritik.
Rz. 5
Der Antragsteller hat daraufhin unter dem 4. Dezember 2018 bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe (im Folgenden: Dienstgericht) die Durchführung eines Prüfungsverfahrens beantragt und parallel dazu Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Im Prüfungsverfahren hat er beantragt, die dienstliche Beurteilung und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung und der Widerspruchsbescheid einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit darstellten, soweit bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Passagen der Beurteilung betroffen seien. Er hat die Auffassung vertreten, jegliche den Inhalt einer Entscheidung betreffende Maßnahme sei unzulässig, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreife; im Übrigen verbiete § 5 Abs. 5 Satz 3 des baden-württembergischen Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetzes (im Folgenden: LRiStAG; zur Zeit der Beurteilung galt der wortgleiche § 5 Abs. 4 Satz 3 LRiStAG) jegliche Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen. Vorliegend seien sämtliche Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung, die Art und Inhalt seiner fachlichen Bearbeitung beträfen, geeignet, künftige Verfahrens- und Sachentscheidungen durch ihn zu beeinflussen, und beeinträchtigten ihn deshalb in seiner richterlichen Unabhängigkeit.
Rz. 6
Das Dienstgericht hat die Anträge durch Urteil vom 18. November 2019 zurückgewiesen. Der Hauptantrag sei schon unstatthaft, weil das Dienstgericht nach § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG in den Fällen einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG nach § 63 Nr. 4 Buchst. f LRiStAG lediglich die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellen könne; eine vollständige oder teilweise Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung komme im Prüfungsverfahren hingegen nicht in Betracht. Der Hilfsantrag habe keinen Erfolg, weil die beanstandeten Passagen den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzten.
Rz. 7
Im Berufungsverfahren vor dem Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart (im Folgenden: Dienstgerichtshof) hat der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. Er hat weiterhin eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die dienstliche Beurteilung und den Widerspruchsbescheid geltend gemacht, im Verlauf des Berufungsverfahrens seinen Hauptantrag aber dahin umgestellt, dass er nicht mehr die Aufhebung der Beurteilung und des Widerspruchsbescheids begehre, sondern dass deren Unzulässigkeit insgesamt festzustellen sei. Darüber hinaus hat er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Dienstgericht gerügt, weil dieses auf das von ihm geltend gemachte Verbot aus § 5 Abs. 5 Satz 3 LRiStAG, zum Inhalt von Entscheidungen Stellung zu nehmen, nur äußerst unzureichend eingegangen sei. Hilfsweise hat er weiterhin die Feststellung begehrt, dass die streitgegenständlichen Passagen in der dienstlichen Beurteilung unzulässig seien.
Rz. 8
Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, unter Abänderung des Urteils des Dienstgerichts vom 18. November 2019
1. festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung vom 8. Januar 2018 und der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2018 unzulässig in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers eingreifen,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung vom 8. Januar 2018 und der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2018 einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers darstellen, soweit folgende Passagen der Beurteilung betroffen sind:
a) die Ausführungen in der Beurteilung von Seite 4 beginnend mit den Worten: "Der nachfolgende Bericht über einzelne Verfahren soll beispielhaft die Herangehensweise des Berichterstatters verdeutlichen." bis Seite 6 oben endend mit den Worten: "Die Entscheidung in dem Adoptionsverfahren 16, die auf einer ausführlich und umfassend begründeten Entscheidung des Amtsgerichts basiert, hat der Senat nahezu unverändert übernommen",
b) die Ausführungen in der Beurteilung auf Seite 6 beginnend mit den Worten: "In geeigneten Fällen sieht der Senat von einer mündlichen Verhandlung ab… und endend mit den Worten: "Von dieser Möglichkeit hat der Berichterstatter - abgesehen von den einfach gelagerten Versorgungsausgleichsfällen - nur zurückhaltend Gebrauch gemacht.",
c) die Ausführungen im ersten Absatz auf Seite 8 (von "In allen Entscheidungen finden sich Präzisierungen..." bis "... das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg sieht keine interne Teilung vor.")‚
d) die Ausführungen im ersten Absatz auf Seite 9 (von "Sowohl der Beurteilungsbeitrag von Frau Vorsitzender Richterin am Oberlandesgericht a.D. B..." bis "Entscheidungen nachvollzogen werden konnte.").
Rz. 9
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Rz. 10
Er hat das Urteil des Dienstgerichts verteidigt und ausgeführt, die angefochtene Beurteilung beeinträchtige die Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. Als Beurteilung über eine Erprobungsabordnung könne sie ihren Sinn nur erfüllen, wenn sie, soweit geboten, kritisch zu spezifisch richterlichen Fähigkeiten Stellung beziehe.
Rz. 11
Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Den geänderten Hauptantrag hat er ebenfalls als unzulässig angesehen, weil der Antragsteller nicht nachvollziehbar behauptet habe, durch die Beurteilung und den Widerspruchsbescheid jeweils in ihrer Gesamtheit in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein. Insbesondere genüge dazu sein Vortrag nicht, bei ersatzloser Streichung der im Einzelnen beanstandeten Passagen würden die Beurteilung und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid einer nachvollziehbaren Begründung entbehren und seien deshalb nach ihrem Sinn und Zweck darauf angelegt, ein bestimmtes Verhalten des Antragstellers herbeizuführen, was einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit darstelle. Denn der Antragsteller habe nicht substantiiert dargelegt, welche etwaig verbleibenden Passagen der dienstlichen Beurteilung und des Widerspruchsbescheids darauf angelegt seien, sein richterliches Verhalten zu beeinflussen. Das vergebene Gesamturteil als solches, der Antragsteller "entspreche nur eingeschränkt den Anforderungen an einen Richter am Oberlandesgericht", beeinträchtige ohnehin nicht seine richterliche Unabhängigkeit. Die Frage, ob es als bloßer Torso aufzuheben wäre, wenn einzelne oder mehrere beanstandete Textpassagen der Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigten, sei vor den Verwaltungsgerichten zu klären, ebenso wie die Fragen, ob die in Streit stehende Beurteilung die Befähigung und die fachliche Leistung des Antragstellers unzutreffend wiedergebe und ob das Gesamturteil gegebenenfalls nicht angemessen sei.
Rz. 12
Mit den Hilfsanträgen sei die Berufung unbegründet. Prüfungsmaßstab sei insoweit nicht § 5 Abs. 5 Satz 3 LRiStAG, sondern ausschließlich § 26 Abs. 3 DRiG. Ausgehend davon werde durch die beanstandeten Passagen nicht in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers eingegriffen. In den im Antrag unter 2. a) beanstandeten Ausführungen würden lediglich in zulässiger Weise die richterlichen Fachkenntnisse des Antragstellers beschrieben, insbesondere Rechtsanwendungsfehler, ein nicht überzeugender Aufbau, eine in sich widersprüchliche Argumentation sowie mangelnde Sorgfalt und Gründlichkeit, ohne dass insoweit ein direkter oder indirekter Einfluss auf Art und Inhalt der richterlichen Tätigkeit im Einzelfall genommen werde.
Rz. 13
Auch die unter 2. b) beanstandete Passage beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. Zwar habe sich der Dienstvorgesetzte aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit im Kernbereich richterlicher Tätigkeit jeglicher Einflussnahme zu enthalten; dies betreffe nicht nur die eigentliche Rechtsfindung, sondern auch die sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen. In der Passage gehe es aber nicht um eine solche Einflussnahme, vielmehr werde lediglich beschreibend ausgeführt, dass der Antragsteller als Berichterstatter weniger als im Senat üblich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, nach § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Ausgehend hiervon könne nicht festgestellt werden, dass vom Antragsteller verlangt werde, generell oder in einem bestimmten Verfahren seine Arbeitsweise zu ändern. Zwar möge die Textpassage Verbesserungsbedarf implizieren. Daraus folge aber nicht, dass der Antragsteller angewiesen werde, seine Verfahrensweise in Zukunft zu ändern. Soweit ihm aufgezeigt werde, dass aus Sicht des Senats bzw. des Beurteilers ein häufigerer Rückgriff auf § 68 Abs. 3 FamFG vorzugswürdig wäre, sei das im Hinblick auf den zu berücksichtigenden richtunggebenden Einfluss der Vorsitzenden auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung des Spruchkörpers nicht zu beanstanden. Wenn in einer Beurteilung darauf eingegangen werde, inwieweit ein Erprobungsrichter als Berichterstatter zu einem einheitlichen Vorgehen im Senat beitrage, handele es sich auch insoweit um die Beurteilung einer spezifisch richterlichen Fähigkeit, nämlich der Fähigkeit zur Zusammenarbeit im Spruchkörper, die in der Beurteilungsrichtlinie als Kriterium ausdrücklich erwähnt werde.
Rz. 14
Auch die zusammenfassenden Beurteilungen in den unter 2. c) und d) beanstandeten Passagen beeinträchtigten die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht.
Rz. 15
Gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs wendet sich die Revision des Antragstellers. Er vertritt die Auffassung, Art. 33 Abs. 2 GG sei verletzt, weil für die Beurteilung ein unzutreffender Maßstab zugrunde gelegt worden sei. Maßstabbildend sei das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, also dasjenige eines Richters am Oberlandesgericht, nicht aber dasjenige eines Richters gerade am Oberlandesgericht Karlsruhe oder dasjenige eines Richters in einem Familiensenat dieses Gerichts. Angesichts dessen werde er durch die zusammenfassende Beurteilung, er habe "den Anforderungen, die an die planmäßigen Richterinnen und Richter beim Oberlandesgericht Karlsruhe gestellt werden, nur eingeschränkt entsprochen", in seiner Richterpersönlichkeit herabgewürdigt. In diesem Zusammenhang rügt er zudem, dass der Dienstgerichtshof dieses Votum des Endbeurteilers nur verkürzt zitiert habe, indem er auf die "Anforderungen, die an planmäßige Richterinnen und Richter bei einem Oberlandesgericht" zu stellen seien, rekurriert habe. Insoweit liege eine aktenwidrige Feststellung vor, die der Antragsteller zum Gegenstand einer Verfahrensbeanstandung macht. Da der Dienstgerichtshof seinen diesbezüglichen Vortrag übergangen habe, liege zudem eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen.
Rz. 16
Er verfolgt seine im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter.
Rz. 17
Der Antragsgegner beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Rz. 18
Er verteidigt das Urteil des Dienstgerichtshofs. Insbesondere lägen die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler nicht vor: Eine Aktenwidrigkeit der Feststellungen ergebe sich nicht daraus, dass der Dienstgerichtshof im Tatbestand ausgeführt habe, der Antragsteller entspreche nur eingeschränkt den Anforderungen an planmäßige Richterinnen und Richter "bei einem Oberlandesgericht", obwohl in der dienstlichen Beurteilung ausgeführt werde, der Antragsteller entspreche nur eingeschränkt den Anforderungen, die an planmäßige Richterinnern und Richter "beim Oberlandesgericht Karlsruhe" gestellt werden. Denn mit beiden Formulierungen werde dasselbe Amt im abstrakt-funktionellen Sinn angesprochen. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs scheitere schon daran, dass die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof eingehend erörtert worden sei und er sich schriftsätzlich und mündlich zu allen Gesichtspunkten des Falles habe äußern können.
Entscheidungsgründe
Rz. 19
Die gemäß § 79 Abs. 2 LRiStAG, § 80 Abs. 2 DRiG zulässige Revision ist nicht begründet.
Rz. 20
1. Ohne Rechtsfehler hat der Dienstgerichtshof die Zulässigkeit des Hauptantrags verneint. Insoweit gilt:
Rz. 21
a) Behauptet ein Richter, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt, so entscheidet gemäß § 26 Abs. 3 DRiG auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Zulässigkeit eines solchen Prüfungsantrags setzt lediglich die schlichte - aber nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht voraus. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16 m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13; Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15).
Rz. 22
Der Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 14; Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15; Urteil vom 16. Mai 2023 - RiZ(R) 1/19, juris Rn. 21).
Rz. 23
b) Nach diesen Maßstäben ist der mit dem Hauptantrag gestellte Prüfungsantrag nicht zulässig. Der Antragsteller hat zwar nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm mit dem Hilfsantrag beanstandeten Formulierungen in der verfahrensgegenständlichen dienstlichen Beurteilung bei objektiver Betrachtung einen konkreten Bezug zu seiner rechtsprechenden Tätigkeit haben und geeignet sind, sich mittelbar auf diese Tätigkeit auszuwirken und damit seine richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Dienstliche Beurteilungen eines Richters bewerten seine bisherige Amtsführung und können sich damit auf sein künftiges dienstliches Verhalten auswirken. Sie stellen deshalb Maßnahmen der Dienstaufsicht dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2005 - RiZ(R) 2/04, BGHZ 162, 333, 337 f. m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 17). Es fehlt aber an der nachvollziehbaren Behauptung, der Antragsteller könne bei objektiver Betrachtung durch die dienstliche Beurteilung in Gestalt des Widerspruchsbescheids in ihrer Gesamtheit - über die beanstandeten Formulierungen hinaus - in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sein.
Rz. 24
aa) Nach der Auffassung des Antragstellers soll sich dies einerseits daraus ergeben, dass es - aufgrund der von ihm angenommenen Unzulässigkeit der im Einzelnen beanstandeten Passagen in der Beurteilung - an einer nachvollziehbaren Begründung für das Gesamturteil fehle; ohne eine solche stelle sich das Gesamturteil aber als bloße Herabwürdigung des Antragstellers dar.
Rz. 25
Damit kann er im Prüfungsverfahren nicht durchdringen. Denn die Frage, ob das Gesamturteil ohne die beanstandeten Passagen nachvollziehbar ist - auch nach Streichung aller beanstandeten Passagen würden mehr als sechs Seiten Text verbleiben -, betrifft dessen sachliche Richtigkeit und Angemessenheit und damit die nach den Maßstäben des allgemeinen Dienstrechts zu beurteilende beurteilungsrechtliche Rechtmäßigkeit, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, nicht aber derjenige zu den Richterdienstgerichten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, juris Rn. 33 f.; Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359, 361; Urteil vom 26. Juli 2019 RiZ(R) 3/16, juris Rn. 20, 32).
Rz. 26
bb) Aber auch soweit er rügt, für die Beurteilung sei durch das Abstellen auf "Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe" ein unzutreffender Maßstab zugrunde gelegt worden, ist der Hauptantrag im Prüfungsverfahren nicht zulässig. Denn auch über die Frage, ob ein zutreffender Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt wurde, ist im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359, 361).
Rz. 27
2. Auch mit den Hilfsanträgen hat die Revision keinen Erfolg.
Rz. 28
a) Nach den oben dargelegten Grundsätzen (vgl. 1. a)) ist der mit den Hilfsanträgen gestellte Prüfungsantrag zulässig, denn der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass die beanstandeten Passagen in der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe erstellten Beurteilung geeignet sind, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, juris Rn. 14).
Rz. 29
b) Der Prüfungsantrag ist aber unbegründet.
Rz. 30
aa) Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
Rz. 31
bb) Der Dienstgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Frage, ob Formulierungen in einer dienstlichen Beurteilung als Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen, folgende Grundsätze gelten:
Rz. 32
(1) Die beanstandeten Formulierungen in dienstlichen Beurteilungen sind ausschließlich darauf zu überprüfen, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen. Ob sie im Übrigen rechtmäßig sind, ist im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht zu entscheiden (s. bereits unter 1. b), vgl. auch BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 19).
Rz. 33
(2) Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtsuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sogenannter Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 16 f., m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21; Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21).
Rz. 34
(3) Bedeutsam ist insoweit, dass eine dienstliche Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit nicht schon dann beeinträchtigt, wenn sie die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Das entspricht vielmehr dem Zweck einer solchen Beurteilung. Sie verletzt die richterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich allerdings auch jeder psychischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 22; Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 22).
Rz. 35
Im Ergebnis zu Recht ist der Dienstgerichtshof davon ausgegangen, dass im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG der sich aus § 26 DRiG ergebende Prüfungsmaßstab (allein) maßgeblich ist und dieser nicht durch § 5 Abs. 5 Satz 3 LRiStAG modifiziert wird; vielmehr stellt die Vorschrift lediglich eine Ausgestaltung der sich bereits aus Art. 97 Abs. 1 GG, § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Maßgaben dar (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 22). Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass der Inhalt und die Ausprägung der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit je nach den rechtspolitischen Vorstellungen des Landesgesetzgebers von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein könnten, was insbesondere den Vorgaben des höherrangigen Art. 97 Abs. 1 GG nicht genügen würde.
Rz. 36
cc) Weiter gilt für die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Beurteilung und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen, dass diese grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte sind und im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegen (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 137 Abs. 2 VwGO). Sofern keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben werden, ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 2/12, NVwZ-RR 2014, 202 Rn. 18; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 25).
Rz. 37
dd) Die beanstandeten Passagen verletzen den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht. Die insoweit vom Dienstgerichtshof vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; beachtliche Rechtsfehler zeigt der Antragsteller mit seiner Revision nicht auf. Im Einzelnen:
Rz. 38
(1) Die erste beanstandete Passage verhält sich dazu, dass dem Antragsteller die in dem konkreten Fall zwingend anzuwendende Vorschrift des § 156 Abs. 2 FamFG nicht geläufig war; solche Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen, ist zulässig; auch der Antragsteller macht Rechtsfehler des Dienstgerichtshofs insoweit nicht geltend.
Rz. 39
(2) Die nächsten beiden angegriffenen Passagen betreffen zunächst die Abfassung des Sachberichts in den Referaten für Kindschaftsverfahren. Insoweit wird kritisiert, der Antragsteller habe nicht zwischen streitigen und unstreitigen Tatsachen differenziert. Soweit er mit der Revisionsbegründung meint, dadurch werde ihm detailliert vorgegeben, "wie derartige Fallgestaltungen nach Auffassung der Verfasserin des Beurteilungsbeitrags zu behandeln" seien und ihm würden "mittelbare Weisungen für künftige Vorgehensweisen und Entscheidungen" erteilt, trifft dies nicht zu. Kritisiert wird hier nicht die Entscheidung des Antragstellers, sondern die Art der Darstellung in einem die Senatsentscheidung vorbereitenden, an die anderen Senatsmitglieder gerichteten Referat. In diesem Rahmen wird auf die Bedeutung der spezifisch richterlichen Fähigkeit zur Differenzierung zwischen Streitigem und Unstreitigem hingewiesen. Dies ist im Rahmen einer Erprobungsbeurteilung nicht zu beanstanden, die zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes bei der Auswahl von Bewerbern für ein richterliches Beförderungsamt eine Bewertung der richterlichen Amtsführung erforderlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ(R) 5/90, NJW 1992, 46).
Rz. 40
Soweit die Beweiswürdigung in einem Entwurf einer Endentscheidung angesprochen ist, geht es um die Begründungstiefe im Rahmen der Beweiswürdigung und damit ebenfalls um die Bewertung einer spezifisch richterlichen Fähigkeit. Wie der Dienstgerichtshof rechtsfehlerfrei entschieden hat, ist eine direkte und indirekte Weisung, insbesondere wie der Antragsteller künftig Beweisaufnahmen durchzuführen oder zu welchen Ergebnissen er im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu kommen habe, damit nicht verbunden.
Rz. 41
Ob - wie der Antragsteller in der Revisionsbegründung in Frage stellt - die Kritik sachlich gerechtfertigt ist, ist wiederum nicht im Prüfungsverfahren zu klären.
Rz. 42
(3) Soweit der Antragsteller mit der Revision geltend macht, in der folgenden Passage werde er angewiesen, in vergleichbaren Verfahren eine doppelte Kindeswohlprüfung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorzunehmen, trifft auch dies nicht zu. Nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Dienstgerichts werden lediglich die unzulängliche Erfassung des Parteibegehrens sowie das fehlende Eingehen auf wesentliche Probleme des Falles bemängelt. Mit welchem Ergebnis der Antragsteller bei künftigen Entscheidungen eine doppelte Kindeswohlprüfung vorzunehmen habe, wird ihm gerade nicht nahegelegt, vielmehr vermisst die Beurteilung nur die "Auseinandersetzung" mit dieser Problematik, was im Hinblick auf die an eine obergerichtliche Entscheidung zu stellenden Begründungsanforderungen auch unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Erprobungsrichters nicht zu beanstanden ist.
Rz. 43
(4) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt auch die folgende Passage keine Beeinflussung seiner richterlichen Tätigkeit etwa in dem Sinne, dass ihm eine zwingende Prüfungsreihenfolge von Anordnungsanspruch und -grund vorgegeben werde. Die Würdigung der Formulierung durch den Dienstgerichtshof, es werde hier lediglich auf die Diskrepanz zweier in sich widersprüchlicher Argumente hinsichtlich der vorläufigen Abänderung einer angefochtenen Entscheidung aufmerksam gemacht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller zeigt auch insoweit Rechtsfehler nicht auf.
Rz. 44
(5) Auch die folgenden fünf Absätze der Beurteilung, die der Antragsteller weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren konkret beanstandet hat, greifen nach den genannten Grundsätzen nicht in seine richterliche Unabhängigkeit ein. In ihnen werden ihm erneut Rechtsanwendungsfehler und eine unsorgfältige Arbeitsweise vorgehalten, ohne dass damit inhaltliche Vorgaben für zu treffende Entscheidungen oder anzuwendende Verfahrensweisen gemacht würden.
Rz. 45
(6) Soweit der Antragsteller beanstandet, im folgenden Absatz der Beurteilung werde kritisiert, dass er in einem Verfahren, in dem es um einen Versorgungsausgleich ging, in der Beschlussformel kein Ehezeitende angegeben habe, und insoweit ausführt, § 224 FamFG verlange eine solche Benennung nicht, kommt es darauf nicht entscheidend an, denn die sachliche Berechtigung einer solchen Kritik kann wiederum nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens nach § 26 Abs. 3 DRiG sein.
Rz. 46
(7) Die Revisionsangriffe betreffend die vom Antragsteller beanstandete Passage, in der ausgeführt wird, er habe von der Möglichkeit, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, nur zurückhaltend Gebrauch gemacht, greifen ebenfalls nicht durch. Der Dienstgerichtshof hat insoweit eine tatrichterliche Auslegung vorgenommen. An diese ist der Senat nach den oben genannten Maßgaben (2. b) cc)) gebunden. Rechtsfehler, die von diesem Grundsatz abzuweichen rechtfertigen könnten, zeigt die Revision nicht auf.
Rz. 47
(8) Schließlich stellen auch die zusammenfassenden Formulierungen auf Seite 8 der Beurteilung keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers dar. Wie der Dienstgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen in der korrekten und bewertenden Anführung von Tatsachen, die sich den vom Antragsteller bearbeiteten Verfahrensakten entnehmen lassen und damit auch dessen Leistung widerspiegeln.
Rz. 48
Gleiches gilt für die unter Punkt 11 der Beurteilung abgegebene zusammenfassende Würdigung. Auch insoweit werden dem Antragsteller keine Vorgaben gemacht, wie er in Zukunft zu entscheiden habe, sondern es wird aus den - zulässig - aufgeführten Einzelpunkten eine abschließende Bewertung und Beurteilung seiner fachlichen Eignung gezogen. Dadurch wird nicht in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers eingegriffen, wobei es im Prüfungsverfahren wiederum nicht entscheidungserheblich ist, ob die vorgenommenen Schlussfolgerungen und Wertungen sachlich zutreffend oder angemessen sind.
Rz. 49
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO.
Pamp |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Menges |
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Gericke |
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C. Fischer |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15798125 |