Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob der Geschädigte aus seiner Schadensminderungspflicht gehalten ist, sich ein Kraftfahrzeug anzuschaffen, wenn er einen ihm angebotenen Arbeitsplatz nur bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs unter zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
Normenkette
BGB § 254
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 10 U 58/97) |
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 2 O 271/96) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wurde am 6. Juni 1981 bei einem Verkehrsunfall, den ein Versicherungsnehmer des beklagten Haftpflichtversicherers verschuldet hatte, schwer verletzt. Infolge der Verletzungen und der langwierigen medizinischen Behandlung, die sich bis in das Jahr 1984 hinzog, verlor der Kläger seine Arbeitsstelle bei der Firma W. in D. Er leidet noch heute infolge einer Beinverkürzung und einer Wirbelsäulenverkrümmung unter Geh- und Stehstörungen. Es ist außer Streit, daß der Beklagte nach §§ 823 Abs. 1, 842 BGB, 7, 18, 11 StVG, 3 PflVG für die Unfallfolgen aufkommen muß. Umstritten ist allein, ob sich der Kläger eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen muß.
Der Kläger bezog bis zum 31. Oktober 1984 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens wurde festgestellt, daß er seit dem 1. November 1984 wieder in der Lage war, vollschichtig leichte Arbeiten im Sitzen oder im Stehen auszuführen. Nachdem sich der Kläger beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet hatte, ergab die Untersuchung durch den Arbeitsamtsarzt am 13. Juni 1985, daß er nur Arbeiten in Werkhallen oder in geschlossenen Räumen, die temperiert sind, verrichten kann; die Arbeiten sollten überwiegend im Sitzen und nur zeitweise im Stehen und gehend ausgeübt werden, zudem sollten Zeitdruck, Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen vermieden werden, ebenso Lärm, Arbeiten unter Verletzungsgefahr, häufiges Bücken, Zwangshaltungen sowie Heben und Tragen über 10 kg. Eine Vermittlung durch das Arbeitsamt erfolgte bis heute nicht. Seit dem Jahre 1990 unternahm der Kläger selbst keine Bemühungen mehr, einen Arbeitsplatz zu finden.
Der beklagte Haftpflichtversicherer, der dem Kläger – teilweise erst nach gerichtlicher Verurteilung – ab 11. November 1984 den unfallbedingten Verdienstausfall ersetzt hatte, stellte ab November 1994 seine Schadensersatzleistungen an den Kläger ein. Er hatte dem Kläger am 21. Februar 1994 eine Arbeitsstelle in der Registratur seiner Hauptverwaltung in K. angeboten. Dieses Angebot hatte der Kläger mit der Begründung abgelehnt, daß die tägliche Fahrtzeit zur und von der Arbeitsstelle für ihn unzumutbar sei.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfalls sowie die Erstattung der von ihm freiwillig geleisteten Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit von November 1994 bis Juni 1996. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB nicht verletzt. Die Aufnahme der Arbeit in der Registratur der Hauptverwaltung des beklagten Haftpflichtversicherers in K. sei für den Kläger nicht zumutbar gewesen. Sie hätte für ihn bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel eine tägliche Wegzeit von mindestens drei Stunden bedeutet. Eine solche Belastung sei für den Kläger angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung (deutliche Geh- und Stehstörung sowie ein Kompartmentsyndrom) und seines Alters (1994 war der Kläger 56 Jahre alt) unzumutbar gewesen. Der für die Voraussetzungen seines Einwandes aus § 254 Abs. 2 BGB beweisbelastete Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß der Kläger auf öffentliche Verkehrsmittel nicht angewiesen gewesen sei, weil er über ein eigenes Fahrzeug verfügt habe. Zwar sei zumindest in der Zeit vom 14. Mai 1991 bis zum 19. Januar 1996 ein Kraftfahrzeug auf den Kläger zugelassen gewesen. Der Beklagte habe jedoch die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug gehöre seinem Sohn, nicht widerlegen können. Zwar sprächen gegen den behaupteten Fahrzeugerwerb durch den Sohn des Klägers einige „Merkwürdigkeiten”, nämlich die Vorfinanzierung durch den Kläger, die Zulassung des Fahrzeugs auf ihn und der Abschluß eines Versicherungsvertrages auf den Namen des Klägers; es komme hinzu, daß der Sohn des Klägers über ein weiteres Fahrzeug verfüge. Diese Ansatzpunkte reichten aber nicht aus, um den Senat davon zu überzeugen, daß das hier in Rede stehende Kraftfahrzeug in Wirklichkeit im Eigentum des Klägers gestanden habe und von ihm habe regelmäßig genutzt werden können.
II.
Diese Erwägungen halten einer Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
Allerdings geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß es dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger aus seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nur in den Grenzen des Zumutbaren obliegt, die ihm nach der Schädigung verbliebene Arbeitskraft so nutzbringend wie möglich zu verwerten (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, 1159 m.w.N.). Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht – tatrichterlich wertend – zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Aufnahme der Arbeit am angebotenen Arbeitsplatz in der Registratur der Hauptverwaltung des Beklagten in K. für den Kläger unzumutbar war, wenn er auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen war und deshalb die tägliche Wegzeit mindestens drei Stunden betrug. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend der Auffassung, daß grundsätzlich der Schädiger für die Anwendungsvoraussetzungen des § 254 BGB die Beweislast trägt (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Es ist ferner entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen (§ 286 Abs. 1 ZPO) nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht letztlich nicht davon hat überzeugen können, daß der Pkw, den der Kläger vorfinanziert hat und der auf seinen Namen zugelassen war, im Eigentum des Klägers gestanden hat und von ihm regelmäßig genutzt werden konnte. Die Entscheidungsgründe lassen erkennen, daß das Berufungsgericht den Prozeßstoff sorgfältig gewürdigt hat; daß es dabei die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung verkannt hätte (vgl. BGHZ 53, 245, 255 f.), ist nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht sieht indes die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht des Geschädigten aus § 254 Abs. 2 BGB zu eng, wenn es eine Verletzung dieser Pflicht schon deshalb verneint, weil nicht bewiesen ist, daß der hier in Rede stehende Pkw dem Kläger gehört und ihm zur ständigen Benutzung zur Verfügung gestanden hat. Der Kläger war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Finanzierung dieses Kraftfahrzeugs in der Lage. Dann aber war er aus seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten, seine finanziellen Mittel später auch zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs für sich selbst einzusetzen, wenn die Übernahme der angebotenen Tätigkeit in der Registratur des Beklagten für ihn nur bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs zumutbar war. Gesichtspunkte, aus denen sich ergäbe, daß dem Kläger die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs für sich selbst nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf den Grundsatz, daß den Verletzten für die in seiner Sphäre liegenden Hindernisse an der Aufnahme einer zumutbaren Arbeitstätigkeit die Darlegungslast trifft (BGHZ 91, 243, 260; vgl. ferner Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - aaO), wäre es Sache des Klägers gewesen, solche Gesichtspunkte aufzuzeigen. Im übrigen ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage zu berücksichtigen, daß es sich nicht zum wirtschaftlichen Nachteil des Klägers ausgewirkt hätte, wenn durch die Übernahme der ihm angebotenen Tätigkeit in der Registratur der Hauptverwaltung des Beklagten durch die Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs höhere finanzielle Aufwendungen veranlaßt worden wären als durch die Fortsetzung seiner früheren Tätigkeit bei der Firma W. in D. Dies deshalb, weil sich die dem Kläger auf seinen Schadensersatzanspruch anzurechnenden Einkünfte aus der ihm angebotenen Tätigkeit bei dem Beklagten um die mit der Übernahme dieser Tätigkeit verbundenen Mehraufwendungen verringert hätten. Schließlich ist der Senat mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß es für den Kläger nicht unzumutbar war, im Organisationsbereich seines Haftungsschuldners zu arbeiten. Dort arbeitet eine Vielzahl von Menschen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger deshalb, weil er gegen den beklagten Haftpflichtversicherer mehrere Prozesse geführt hat, an einem Arbeitsplatz in der Registratur unzumutbaren Belastungen ausgesetzt gewesen wäre.
III.
Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und, die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den aufgezeigten Fragen der Zumutbarkeit vorzutragen. Außerdem muß das Berufungsgericht – worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist – erforderlichenfalls der bisher offengebliebenen Frage nachgehen, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen wäre, die angebotene Tätigkeit in der Registratur der Hauptverwaltung des Beklagten auszuüben.
Unterschriften
Groß, Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler, Dr. Greiner
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 29.09.1998 durch Holmes Justizangstellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 541110 |
DB 1999, 145 |
NJW 1998, 3706 |
EWiR 1999, 5 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 1998, 1413 |
NZV 1999, 40 |
VRS 1999, 9 |
VersR 1998, 1428 |
ZfS 1999, 8 |