Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. September 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen teilweiser Nichteinhaltung von Investitions- und Arbeitsplatzzusagen in Anspruch.
Mit notariellem Vertrag vom 28. November 1991 verkaufte und übertrug die – damals unter dem Namen Treuhandanstalt handelnde – Klägerin die Geschäftsanteile der E. GmbH mit Sitz in Te. an den Beklagten und Herrn A. zu gleichen Teilen. Die Erwerber verpflichteten sich gesamtschuldnerisch, 486.000 DM als Kaufpreis zu zahlen sowie in der Gesellschaft bis zum 30. Juni 1994 Investitionen in Höhe von 1.300.000 DM vorzunehmen und für mindestens drei Jahre mindestens 60 Arbeitsplätze zu erhalten.
In Abschnitt II.8. des Vertrages, der mit „Verpflichtungen der Käufer” überschrieben ist, heißt es unter anderem:
„8.3. … (2. Absatz)
Unterschreiten diese Investitionen DM 1.300.000, dann erhöht sich der Kaufpreis um die Hälfte der Differenz zwischen tatsächlich getätigten Ausgaben und dem vorgenannten Betrag. …
8.4. … (2. Absatz)
Erfüllen die Käufer ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Arbeitsplatzgarantie nicht, so haben sie auf schriftliches Verlangen des Verkäufers einen weiteren vereinbarten Kaufpreisanteil von DM 2.000 pro Monat und durchschnittlich nicht besetzten Arbeitsplatz zu entrichten …”
Am 9. November 1992 erwarb Herr A. die Geschäftsanteile des Beklagten; zugleich wurde, unter Freistellung des Beklagten im Innenverhältnis, vereinbart, daß die Klägerin ersucht werden solle, diesen aus den Verpflichtungen aus dem Unternehmenskaufvertrag zu entlassen.
Mit notarieller Vereinbarung vom 10. März 1993 erhöhten die Parteien des Vertrags vom 28. November 1991 den Kaufpreis auf 600.000 DM und verminderten die Investitionssumme auf 600.000 DM sowie die Anzahl der zu erhaltenden Arbeitsplätze auf 26 Vollzeitarbeitsplätze. Die Bestimmung in II.8.3. 2. Absatz des Kaufvertrags wurde entsprechend angepaßt, II.8.4. 2. Absatz erhielt – mit einer nochmaligen Reduzierung der Arbeitsplatzzahl – folgende Fassung:
„Erfüllen die Käufer ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Arbeitsplatzgarantie nicht, so haben sie auf schriftliches Verlangen des Verkäufers einen weiteren vereinbarten Kaufpreisanteil von DM 2000 pro Monat und durchschnittlich nicht besetzten Arbeitsplatz zu entrichten, soweit die Zahl von 22 Vollzeitarbeitsplätzen unterschritten wird …”.
Am 22. Dezember 1993 wurde über das Vermögen der E. GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
Die Klägerin hält den Beklagten wegen teilweiser Nichteinhaltung der Investitions- und Arbeitsplatzzusagen zur Zahlung der vereinbarten weiteren „Kaufpreisanteile” für verpflichtet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den zuletzt auf 515.000 DM gerichteten Zahlungsantrag für unbegründet gehalten und deshalb die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte sei nicht aus den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin ausgeschieden, da diese hierzu keine Genehmigung erteilt habe. Doch sei die Bestimmung unter II.8. des Unternehmenskaufvertrages, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Die vereinbarten Vertragsstrafeklauseln seien verschuldensunabhängig ausgestaltet und wichen daher von der in § 339 BGB getroffenen gesetzlichen Regelung, nach welcher die Verwirkung einer Vertragsstrafe an ein Verschulden des Verpflichteten geknüpft sei, wesentlich ab. Gewichtige Umstände, welche eine verschuldensunabhängige Ausgestaltung der vereinbarten Vertragsstrafe trotz der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht mit Recht und Billigkeit noch vereinbar erscheinen ließen, lägen nicht vor.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Beklagte die Voraussetzungen eines Ausscheidens aus den gegenüber der Klägerin eingegangenen Verpflichtungen nicht hinreichend dargetan hat.
Es kann dahinstehen, ob – wie das Oberlandesgericht meint – das seitens der Klägerin erforderliche Verhalten als Genehmigung einer Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB, durch welche die Schuld auf den Vertragspartner A. beschränkt würde, oder vielmehr, da der „Übernehmer” bereits Schuldner der vertraglichen Verpflichtungen ist, als Einzel-Schulderlaß im Sinne der §§ 397, 423 BGB anzusehen wäre (RG JW 1913, 324); denn jedenfalls fehlt es an einem Verhalten der Klägerin, das unzweideutig das Einverständnis zur Entlassung des Schuldners aus den vertraglichen Verpflichtungen zum Ausdruck bringt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 21. März 1996 - IX ZR 195/95 = WM 1996, 834 unter II 2 b; vom 22. Juni 1995 - VII ZR 118/94 = WM 1995, 1677 unter II 2 b bb).
Das Berufungsgericht hat die Äußerung des nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiters K. der Klägerin gegenüber dem Beklagten: „Wir können nichts dagegen haben, daß Sie ausscheiden. Dann ist es nicht sinnvoll, Sie noch weiter haften zu lassen”, lediglich als Kundgabe einer persönlichen und damit unverbindlichen Einschätzung gewertet; das erscheint naheliegend und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Gleiches gilt für die Annahme, in dem Abschluß des Vertrags vom 10. März 1993 könne ein stillschweigendes Einverständnis nicht gesehen werden, weil dieser gerade keine Regelung über ein Ausscheiden des Beklagten aus den vertraglichen Verpflichtungen enthalte.
2. Dagegen kann den Erwägungen nicht gefolgt werden, mit denen das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Vertragsklauseln, aus denen die Klägerin ihre Ansprüche herleitet, verneint hat.
a) Soweit das Berufungsgericht jeweils Satz 1 des zweiten Absatzes der Vertragsbestimmungen II.8.3. und II.8.4. in Verbindung mit der Vereinbarung vom 10. März 1993 als Vertragsstrafeversprechen verstanden hat, ist dies allerdings nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 102/98 = WM 1999, 1529 unter II 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt); auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwände. Dagegen spricht auch nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung als „Kaufpreis” und „Kaufpreisanteil” (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO). Eine Auslegung als bloße Kaufpreiserhöhungsklauseln würde – wovon auch das Berufungsgericht ausgeht – dem Zweck der Regelungen nicht gerecht. Diese waren darauf gerichtet, den Beklagten in dem strafbewehrten Umfang zur Einhaltung seiner Investitions- und Beschäftigungszusage anzuhalten; das ist der typische Sinn eines Vertragsstrafeversprechens i.S.d. §§ 339 ff BGB und entspricht der allgemeinen Praxis der Klägerin bei der Formulierung von Privatisierungsverträgen.
b) Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß die Vertragsstrafeklauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und verschuldensunabhängig ausgestaltet sind; dagegen wendet sich die Revision. Diese Fragen bedürfen jedoch für das Revisionsverfahren keiner abschließenden Entscheidung, weil die Regelungen auch in diesem Fall rechtlich unbedenklich sind; denn jedenfalls benachteiligen sie den Vertragspartner des Verwenders nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG).
c) Auch wenn die Klauseln von dem Leitbild des § 339 BGB abweichen, weil sie verschuldensunabhängig ausgestaltet sind (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG), halten sie der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Ein solches Abweichen von dem Grundgedanken des § 339 BGB ist durch gewichtige Gesichtspunkte gerechtfertigt (grundlegend BGHZ 72, 172, 178 f).
Nach der – nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen – Entscheidung des Senats vom 26. Mai 1999 (aaO) verstößt die formularmäßige Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in einem Unternehmenskaufvertrag oder einem ähnlichen Vertrag der damaligen Treuhandanstalt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG, weil bei der gebotenen, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten, typisierenden Betrachtungsweise (statt aller: BGHZ 105, 24, 31) gewichtige, die Unwirksamkeitsvermutung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ausräumende Gründe vorliegen, welche die Vertragsstraferegelungen trotz der Abweichung von dem Verschuldenserfordernis des § 339 BGB mit Recht und Billigkeit noch vereinbar erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a). Sinn und Zweck solcher Abreden war es, die von der Treuhandanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfolgten sogenannten „weichen” Ziele volkswirtschaftlicher, sozial- und strukturpolitischer Art bei der Veräußerung ehemaliger staatlicher Unternehmen soweit wie möglich sicherzustellen. Deshalb kann unter Berücksichtigung der öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Unternehmensprivatisierung, der notwendigen Abschreckungswirkung von Vertragsstrafen sowie der – trotz der aus den §§ 282, 285 BGB herzuleitenden Beweislastumkehr – bestehenden Schwierigkeiten einer Klärung der Verschuldensfrage das Vorliegen derartiger gewichtiger Gründe nicht verneint werden. Die mit der Treuhandanstalt vereinbarten Investitions- und Beschäftigungszusagen stellten regelmäßig Hauptleistungspflichten des Käufers dar, die neben die Zahlungspflicht traten und bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wurden, mithin im weiteren Sinne kaufpreisersetzende Funktion hatten (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO). Dies hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es entscheidend darauf abstellt, die Vertragsklauseln könnten zu einer erheblichen Einschränkung der wirtschaftlichen Möglichkeiten und damit der Erfolgsaussichten eines Betriebs führen, weil der Unternehmer, unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage, entweder die Zusagen einzuhalten oder das Fälligwerden der Vertragsstrafen in Kauf zu nehmen habe. Eine solche einseitige Betrachtungsweise ohne Abwägung mit den anderen – sachgerechten und rechtlich nicht zu beanstandenden – Zwecken der Vertragsstrafenklauseln in Unternehmenskaufverträgen der Treuhandanstalt wird den Besonderheiten jener Vertragswerke nicht gerecht.
d) Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG ergibt sich auch nicht aus der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafen. Die Sanktionen stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und dessen Folgen für den Vertragspartner des Verwenders. Dieses Verhältnis bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere unter Berücksichtigung des von der Treuhandanstalt zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecks gewahrt, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO; BGH, Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 6/97 = WM 1998, 1289 unter II 3 b). Dies gilt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch dann, wenn die Vertragsstrafe verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. Wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Angemessenheit einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe ausführt, im Gegensatz zur Rechtslage bei einer verschuldensabhängig ausgestalteten Vertragsstrafe stehe den Investitions- und Arbeitsplatzzusagen nicht notwendig eine mit Gewinnerzielung verbundene Betätigung des Unternehmens gegenüber, so berücksichtigt es nicht, daß eine verschuldensabhängige Vertragsstrafe auch verwirkt sein kann, wenn sich die typischen Risiken des Investors verwirklichen (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO unter III).
e) Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem Umfang der geschuldeten Leistung und ist durch ihn nach oben begrenzt.
aa) Bei Nichteinhaltung der Investitionszusage innerhalb der als angemessen anzusehenden Dauer von rund 3 1/2 Jahren ist lediglich die Hälfte der Differenz zwischen den getätigten und unterlassenen Investitionen zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO unter II 3 b). Von einer unangemessen hohen Vertragsstrafe kann daher keine Rede sein.
bb) Hinsichtlich der Arbeitsplatzzusage ist die Vertragsstrafe auf einen überschaubaren Zeitraum von 3 Jahren, auf einen – ersichtlich am Arbeitsentgelt orientierten – maßvollen „Monatssatz” von 2.000 DM und überdies lediglich auf einen Teil der garantierten Arbeitsplatzzahl (22 von 26) beschränkt. Der Beklagte schuldet deshalb bei Verwirkung der Vertragsstrafe wirtschaftlich nicht mehr, als er bei gehöriger Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen an Leistungen zu erbringen gehabt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a bb). Auch insoweit belastet daher das Vertragsstrafeversprechen den Beklagten nicht unangemessen.
cc) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG tritt auch nicht durch den sogenannten „Summierungseffekt” ein, also dadurch, daß die Unterlassung der Investitionen mit der Nichteinhaltung der Arbeitsplatzzusage zusammentreffen kann. Denn die Strafen hängen, auch wenn sie nebeneinander verwirkt werden, von dem Gewicht der jeweiligen Vertragsverstöße ab (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO unter II 3 c aa).
3. Daß sich der Beklagte in freier Entscheidung durch die Übertragung seiner von der Klägerin erworbenen Geschäftsanteile auf Herrn A. der Möglichkeit einer Einflußnahme auf das Unternehmen begeben hat, ist für seine Haftung unerheblich. Er hatte sich in den Verträgen vom 28. November 1991 und 10. März 1993 gesamtschuldnerisch zur Vornahme der Investitionen und Erhaltung der Arbeitsplätze verpflichtet, und die Klägerin hat ihn – wie ausgeführt – nicht aus der Haftung entlassen.
III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weil das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – bisher keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welchem Umfang die geltend gemachten Vertragsstrafen verwirkt sind. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Unterschriften
Dr. Deppert, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 29.09.1999 durch Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 541355 |
VIZ 1999, 746 |