Leitsatz (amtlich)
›1. Das (in Form eines Zitates vorgenommene) Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich hiervon weder ernsthaft distanziert noch die Äußerung lediglich - als Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes - weiteren Stellungnahmen zur Seite oder gegenüber stellt.
2. Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil sowie zu den Anforderungen an die "pressemäßige Sorgfalt" im Rahmen der Recherchierungspflicht desjenigen, der eine nicht erweislich wahre herabsetzende Tatsachenbehauptung über einen anderen unter Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen verbreitet.
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Geldersatz für immateriellen Schaden auch dann zugesprochen werden kann, wenn weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der verbreiteten herabsetzenden Behauptung festgestellt werden kann.‹
4. 30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für einen pensionierten Polizeibeamten wegen der unsorgfältig recherchierten Übernahme eines Zitats, wonach der Geschädigte "für ein Bordell gearbeitet" habe.
›1. Das (in Form eines Zitates vorgenommene) Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich hiervon weder ernsthaft distanziert noch die Äußerung lediglich - als Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes - weiteren Stellungnahmen zur Seite oder gegenüber stellt.
2. Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil sowie zu den Anforderungen an die "pressemäßige Sorgfalt" im Rahmen der Recherchierungspflicht desjenigen, der eine nicht erweislich wahre herabsetzende Tatsachenbehauptung über einen anderen unter Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen verbreitet. 3. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Geldersatz für immateriellen Schaden auch dann zugesprochen werden kann, wenn weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der verbreiteten herabsetzenden Behauptung festgestellt werden kann.‹
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 25.11.1994; Aktenzeichen 14 U 244/93) |
LG Konstanz (Urteil vom 05.11.1993; Aktenzeichen 3 O 113/93) |
Tatbestand
Der Kläger, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Leiter der Polizei in der Stadt K. gewesen ist, nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz wegen einer ihn betreffenden Äußerung in Anspruch, die in dem vom Beklagten zu 2) verfaßten und vom Beklagten zu 1) herausgegebenen Buch "Der Lohnkiller" enthalten ist.
Der Beklagte zu 2) hat sich in dem genannten Buch, das den Untertitel "Eine Figur aus dem organisierten Verbrechen" trägt, mit der Person und dem Verhalten des als "St. Pauli-Killer" bekannt gewordenen Werner Pi. befaßt. In diesem Zusammenhang hat er auch den Lebensweg des Jenö M. (im Buch meist als "Jehuda A. " bezeichnet) untersucht, der zeitweilig in der Stadt K. als Betreiber eines Bordells tätig gewesen ist und später das erste Mordopfer des Werner Pi. geworden sein soll. Im Buch wird u.a. ausführlich über tätliche Auseinandersetzungen zwischen Personen aus dem Zuhältermilieu im Bordell des Jenö M. unter dessen Beteiligung und darüber berichtet, daß Jenö M., obwohl ihm im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in anderer Sache die Personalpapiere abgenommen worden seien, mittels neuer, in K. ausgestellter Ausweise ins Ausland habe fliehen können.
Im Zuge seiner in der Stadt K. angestellten Recherchen hat der Beklagte zu 2) mit verschiedenen Zeugen, auch Angehörigen der Polizei, darunter dem - damals bereits pensionierten - Kläger gesprochen, und zwar insbesondere über das Verhältnis zwischen Jenö M. und der Polizei sowie über das Verhalten von Polizeibeamten im Hinblick auf den Bordellbetrieb; in seinem Buch hat der Beklagte zu 2) die dabei geführten Gespräche und seine hieraus gezogenen Schlußfolgerungen wiedergegeben. Im Anschluß an die Schilderung der Unterredung mit dem nunmehrigen Bordellbetreiber Roger S., der u.a. über eine häufige Anwesenheit von Polizeibeamten im Bordell zur Zeit des Jenö M. berichtet hatte, findet sich sodann im Buch folgende einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte entnommene Aussage eines im "Rotlichtmilieu" tätigen "Po. ":
In den Aussagen Po. heißt es: "Ich bin der Meinung, daß es sich damals zumindestens zum Teil um Polizeibeamte handelte, die dort in der Bar häufig verkehrten und von M. (Jehuda A.) in irgendeiner Form bestochen wurden. Ich weiß, daß der damalige Polizeibeamte St. (der mit vollem Nachnamen genannte Kläger), ein Polizeirat, für M. arbeitete." (stgt. 26.7.84).
Unmittelbar nach diesem Zitat hat der Beklagte zu 2) das betreffende Kapitel seines Buches mit den Sätzen abgeschlossen:
Es ist eine unergiebige Recherche. Ich finde nur, was ich eigentlich nicht zu finden hoffte.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) habe ihn mit System sowie rhetorischen und stilistischen Tricks als einen im Zuhältermilieu verkehrenden und für den damaligen Bordellbesitzer Jenö M./Jehuda A. arbeitenden bestechlichen Polizeichef hingestellt. Die in der Verbreitung des Zitates, er habe für den Bordellinhaber M. gearbeitet, liegende unwahre und herabsetzende Tatsachenbehauptung brauche er nicht hinzunehmen. Im Hinblick auf die Leichtfertigkeit und Skrupellosigkeit, mit welcher die Beklagten vorgegangen seien, sei auch ein angemessenes "Schmerzensgeld" gerechtfertigt.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) antragsgemäß zur Unterlassung und beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 30.000 DM verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Gehalt der beanstandeten Äußerung im Gesamtzusammenhang, in den sie gestellt sei, gewertet und vom Verständnis eines Durchschnittslesers her beurteilt werden müsse. Auch wenn der Beklagte zu 2) hier die Aussage eines Dritten wiedergegeben habe, könne hierin zugleich eine ihm zuzurechnende Äußerung liegen, wenn er sich von dem Zitat nicht hinreichend und ernstlich distanziert habe. Im vorliegenden Fall ergebe die gebotene Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstande, daß es an einer derartigen Distanzierung des Beklagten zu 2) von der zitierten Aussage des "Po. " fehle; im Gegenteil habe der Beklagte zu 2) den Gehalt dieser Aussage so auch noch unterstrichen, so daß er sie sich zurechnen lassen müsse.
Dies sei aus einer zusammenfassenden Wertung verschiedener, vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegten Passagen und Aussagen des Buches zu folgern. Insbesondere der Schlußsatz des Kapitels, in welchem der Beklagte zu 2) zum Ausdruck gebracht habe, er habe nur das gefunden, was er nicht zu finden gehofft habe, führe den Durchschnittsleser zu dem Schluß, der Beklagte zu 2) habe letztlich die in der zitierten Aussage des "Po. " enthaltene Beschuldigung gegen den Kläger bestätigt gesehen.
Inhaltlich verstehe der durchschnittliche unbefangene Leser die Aussage, der Kläger habe für den Bordellinhaber M. gearbeitet, dahin, der Kläger sei als Polizeibeamter im Interesse des M. tätig geworden oder habe mit ihm zusammengearbeitet. Hierin liege eine Tatsachenbehauptung, nicht nur ein Werturteil, zumal dem "Arbeiten für M. " eine Reihe konkreter, dem Beweis zugänglicher Begebenheiten zugrunde gelegt würden. Diese Tatsachenbehauptung greife in erheblichem Maße in die persönliche Ehre des Klägers ein, dem eine gravierende Verletzung seiner Amtspflichten als leitender Polizeibeamter vorgeworfen werde. Die Beweismittel und der Prozeßstoff erlaubten keine Überzeugungsbildung dahin, die aufgestellte Behauptung sei wahr oder unwahr.
Die Entscheidung über die Unterlassungsklage müsse daher nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung getroffen werden; unter den konkreten Umständen habe das "non liquet" zu Lasten des Beklagten zu 2) zu gehen. Dieser könne sich hier, auch unter Berücksichtigung der Wertung des Art. 5 Abs. 1 GG, nicht auf berechtigte Interessen im Sinne des § 193 StGB berufen. Auch unter voller Beachtung der für die freiheitlich demokratische Grundordnung schlechthin konstitutiven Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung setze die Anwendung des § 193 StGB voraus, daß derjenige, der eine nicht erweislich wahre Tatsache behaupte oder verbreite, zuvor sorgfältig den Wahrheitsgehalt überprüft habe; vom Beklagten zu 2) sei insoweit die Einhaltung der "pressemäßigen Sorgfalt" zu verlangen gewesen.
Diesen Anforderungen sei der Beklagte zu 2) auch unter Berücksichtigung dessen, daß er mit seinem Buch ein die Öffentlichkeit außerordentlich stark berührendes und die Grundlagen des Gemeinwesens angehendes Thema aufgegriffen habe, nicht im erforderlichen Maße nachgekommen. Die zitierte Aussage des "Po. " habe keine verläßliche Grundlage für die Verbreitung eines so schweren Vorwurfs bieten können; sie sei auch nicht durch "feste" Indizien von einiger Überzeugungskraft gestützt worden. Der Beklagte zu 2) habe die sich ihm bietende Gelegenheit, den Kläger selbst mit der zitierten Aussage zu konfrontieren, ebensowenig genutzt wie die von ihm bei vielen anderen Personen in seinem Buch angewandte Möglichkeit zur Anonymisierung. Unter den hier gegebenen Umständen rechtfertige eine Güterabwägung nicht die Verbreitung des Zitats mit voller Namensnennung des Klägers.
Da der in den Raum gestellte unbewiesene und ungenügend recherchierte Korruptionsverdacht gegen den Kläger einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht darstelle, dem ein erheblich schuldhaftes Verhalten der Beklagten zugrundelege, stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf ein "Schmerzensgeld" zu, das vom Landgericht in Höhe von 30.000 DM angemessen festgesetzt worden sei.
II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - dem Unterlassungs- und dem Zahlungsbegehren des Klägers entsprochen.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) sei verpflichtet, die Verbreitung der als Äußerung eines Dritten zitierten Behauptung zu unterlassen, der Kläger "habe für M. gearbeitet".
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dem geltend gemachten Anspruch stehe nicht entgegen, daß der Beklagte zu 2) die beanstandete Äußerung ausdrücklich als Zitat aus der Zeugenaussage eines Dritten wiedergegeben hat.
aa) Für den Unterlassungsanspruch des Klägers ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob dem Beklagten zu 2) angelastet werden kann, er habe hier selbst eine der zitierten Äußerung entsprechende Behauptung über den Kläger aufgestellt. Zwar kann, wie im Bereich des Ehrenschutzes anerkannt ist, durchaus auch in der Wiedergabe der Aussage eines Dritten dann eine eigene Äußerung des Zitierenden liegen, wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu eigen gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 - VersR 1969, 851, 852; vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74 - NJW 1976, 1198, 1199; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289 und vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592, 593). Ob dies hier geschehen ist, braucht aber nicht vertieft zu werden. Denn auch bereits im Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu sehen, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der die Äußerung wiedergibt, fehlt (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 - GRUR 1969, 147, 150 und vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 - aaO.) oder wenn das Verbreiten nicht schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, in welcher - gleichsam wie auf einem "Markt der Meinungen" - Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 - aaO.).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, daß von einer hinreichenden Distanzierung des Beklagten zu 2) von der im auch wiedergegebenen Aussage des "Po. " - nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittslesers - nicht gesprochen werden kann, der Beklagte zu 2) vielmehr diese Aussage geradezu noch unterstrichen hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen ohne Erfolg bleiben.
Das Berufungsgericht hat beanstandungsfrei unter ins einzelne gehender und einleuchtender Würdigung aller die Vorgänge in der Stadt K. und die hierzu angestellten Recherchen des Beklagten zu 2) betreffenden Passagen des Buches "Der Lohnkiller" dargelegt, daß sich für den unbefangenen Leser keineswegs der Eindruck ergibt, die als Zitat des "Po. " wiedergegebene Aussage über den Kläger entspreche nicht dem Verdacht, der sich auch für den Beklagten zu 2) selbst nach Abschluß der von ihm in K. getätigten Ermittlungen bestätigt habe. Die Äußerung des "Po. " ist nicht im Rahmen einer schlichten Dokumentation von Meinungen anderen mitgeteilten Auffassungen gegenübergestellt. Vielmehr ist sie in eine vom Beklagten zu 2) vorgenommene Behandlung des Komplexes "Rotlichtszene in der Stadt K. " eingebettet, die dem Leser den Verdacht nahelegt, zwischen der Polizei (und gerade dem Kläger als deren seinerzeitigem Leiter) und dem Bordellmilieu habe es zu mißbilligende Beziehungen gegeben. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht auch dem an das beanstandete Zitat anschließenden und das Buchkapitel beendenden S. Bedeutung beigemessen, in welchem der Beklagte zu 2) dargelegt hat, er "finde nur, was ich eigentlich nicht zu finden hoffte"; für das Verständnis des Durchschnittslesers zeigt sich hier eine Bestätigung des Beklagten zu 2) zu dem im Vorhergehenden zum Ausdruck gekommenen Verdacht gegenüber der Polizei in K. im allgemeinen und dem Kläger im besonderen.
cc) Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, der Beklagte zu 2) müsse so behandelt werden, als habe er lediglich ein Interview (mit "Po. ") veröffentlicht. Eine derartige Situation war vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte zu 2) ist erkennbar nicht als bloßer "Meinungsvermittler" tätig geworden, sondern hat eine einer anderen Unterlage entnommene Äußerung eines Dritten in einen von ihm selbst geschaffenen, den Leser in eine bestimmte Richtung führenden Zusammenhang gestellt.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, aus bestimmten Einzelformulierungen im Buch des Beklagten zu 2) ergebe sich eine hinreichende Distanzierung von dem Inhalt der Aussage des "Po. ". Weder die (mehrere Buchseiten vor dem beanstandeten Zitat) beiläufig vorgenommene Charakterisierung des Klägers als "Gentleman alter Schule" noch die auf die persönliche Unterredung mit den Polizeibeamten bezogene Bemerkung: "Die K. -er Polizei geht mir nicht aus dem Kopf. Ich glaube nicht an Korruption", sind geeignet, beim Leser den Eindruck zu verwischen, eine Gesamtbetrachtung aller untersuchten Vorgänge lege einen Verdacht, wie er in der zitierten Äußerung des "Po. " ausgesprochen ist, jedenfalls nicht fern.
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend die vom Beklagten zu 2) verbreitete und ihm im dargestellten Sinne haftungsrechtlich zuzurechnende Äußerung des "Po. " in ihrem wesentlichen Inhalt als Tatsachenbehauptung beurteilt. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
aa) Mit Recht ist im Berufungsurteil ausgeführt, daß jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016, 1017; vom 11. Juli 1989 - VI ZR 255/88 - VersR 1989, 1048 und vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121, jeweils m.w.N.). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194; vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365 und vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123, jeweils m.w.N.). Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1316; vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - aaO. und vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 aaO.). Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfaßt. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Im Falle einer derartigen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, daß ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu BVerfGE 85, 1, 15 f; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58).
bb) Ob der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Aussagegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfaßt und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt revisionsrechtlicher Nachprüfung (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - aaO. und vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - aaO., jeweils m.w.N.). Auf der Grundlage einer solchen Überprüfung ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die im Buch des Beklagten als Aussage des "Po. " zitierte Äußerung: "Ich weiß, daß der damalige Polizeibeamte St. (der Kläger), ein Polizeirat, für M. arbeitete", trotz hierin zum Ausdruck kommender wertender Elemente in entscheidendem Maße Tatsachengehalt aufweist.
Die Aussage, der Kläger habe für M. gearbeitet, ist, auch wenn in ihr selbst nähere Einzelheiten zu konkreten Sachverhalten nicht mitgeteilt werden, dennoch nicht gänzlich substanzarm, sondern enthält bereits für sich genommen für den unbefangenen Leser Tatsacheninformationen dahin, zwischen dem Kläger als leitendem Polizeibeamten und dem Bordellinhaber M. hätten besondere Beziehungen bestanden, wie sie üblicher- und korrekterweise zwischen Polizei und "Rotlichtmilieu" nicht bestehen; der Kläger habe sich zu Gunsten des Bordellbetreibers in einer Weise verhalten, die letzterem nützlich gewesen sei. Diese Tatsacheninformationen werden - worauf das Berufungsgericht zu Recht abstellt - weiter konkretisiert durch den in die Betrachtung miteinzubeziehenden Kontext, in welchen das Zitat im Buch des Beklagten zu 2) eingebettet ist.
In den weiteren Schilderungen der Verhältnisse in der Stadt K., wie sie sich aus den Ermittlungen des Beklagten zu 2) ergeben haben, findet der Leser eine Reihe von tatsächlichen Anhaltspunkten, welche die "besondere Beziehung" des Klägers und der von ihm geleiteten Polizei zu dem Bordellbetrieb des Jenö M. und der "Rotlichtszene" der Stadt K. zu erläutern geeignet sind. Im Berufungsurteil wird insoweit beanstandungsfrei auf die angeblich dauernde Anwesenheit von Polizeibeamten im Bordell hingewiesen, die sich bei tätlichen Auseinandersetzungen mit auswärtigen Zuhältern als für M. nützlich erwiesen habe, ferner auf möglicherweise unterschiedliche Maßstäbe der Polizei hinsichtlich von einheimischen bzw. auswärtigen Tätern "im Rotlichtmilieu" begangener Straftaten. Hierher gehören auch die Schilderungen, welche die ungeklärten Umstände betreffen, unter denen Jenö M./Jehuda A. in der Stadt K. zu neuen Ausweispapieren gekommen sein soll. Jedenfalls in dieser gebotenen Gesamtbetrachtung aller im Buch mitgeteilten tatsächlichen Anhaltspunkte gewinnt die streitgegenständliche, den Kläger betreffende Äußerung des "Po. " die für eine der Beweisführung zugängliche Tatsachenbehauptung erforderlichen Konturen.
c) Zu Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die vom Leser im dargelegten Sinne verstandene Behauptung, der Kläger habe für den Bordellbetreiber M. gearbeitet, in erheblichem Maße geeignet ist, den Kläger in seiner Ehre und seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Rechtsfehlerfrei gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Wahrheit oder Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptung sei nicht festzustellen, da weder das der zitierten Aussage des "Po. " zugrundeliegende Protokoll noch die weiteren vom Beklagten zu 2) herausgefundenen "Indizien" zu einer Überzeugungsbildung. ausreichten. Gegenüber dieser Beweiswürdigung vermag die Revision keine relevanten Verfahrensrügen vorzubringen.
d) Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es die Nichterweislichkeit der Wahrheit der über den Kläger verbreiteten Behauptung im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Lasten des Beklagten zu 2) hat durchgreifen lassen. Auch den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision muß der Erfolg versagt bleiben.
aa) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß es gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB Sache der Beklagtenseite gewesen wäre, die Wahrheit der Behauptung nachzuweisen.
Dem steht nicht entgegen, daß auch eine Behauptung, deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden kann, als er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592, 593; vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016, 1017; vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194 und vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1122). Eine Berufung hierauf setzt voraus, daß der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat.
Da das streitgegenständliche Buch, wovon auch die Revision ausgeht, nach den Grundsätzen zu behandeln ist, die für Presseveröffentlichungen gelten, sind an die Erfüllung der Recherchierungspflicht sog. "pressemäßige Sorgfaltsanforderungen" zu stellen (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016, 1018 sowie vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405). Allerdings dürfen solche Anforderungen nicht überspannt, insbesondere nicht so bemessen werden, daß die Funktion der Meinungsfreiheit in Gefahr gerät; dies ist insbesondere dort zu beachten, wo über Angelegenheiten berichtet werden soll, die für die Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung sind (vgl. hierzu z. B. BVerfGE 61, 1, 8; 85, 1, 15). Demgemäß ist stets unter Würdigung aller Umstände des Falles eine sorgfältige Güterabwägung vorzunehmen, bei der sowohl dem Grundrecht des Äußernden aus Art. 5 Abs. 1 GG als auch der verfassungsrechtlich geschützten Position des von der Äußerung Betroffenen aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG das gebotene Gewicht beizumessen ist.
bb) Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Beklagte zu 2) im vorliegenden Fall seinen Pflichten zur sorgfältigen Recherche nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist.
Dabei ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß es einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Ehre des Klägers darstellt, wenn er als ein Mann dargestellt wird, der als Polizeichef der Stadt K. für einen dort maßgeblichen Bordellbesitzer "gearbeitet" hat. Angesichts der Schwere dieses Vorwurfs war der Beklagte zu 2) in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet.
Im Berufungsurteil ist unter zutreffender Würdigung aller in Betracht kommenden Indizien dargelegt, daß weder die zitierte Aussage des "Po. " als solche noch andere Anhaltspunkte, die sich für den Beklagten im Zuge seiner Ermittlungen ergeben haben, eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Verbreitung der den Kläger schwer belastenden Aussage abzugeben vermochten. Aus der Aussage des "Po. " ergab sich nichts, was in entscheidender Weise für ihren Wahrheitsgehalt sprechen konnte. Es ist aus den getroffenen Feststellungen auch nichts dafür ersichtlich, daß diese Aussage seinerzeit zu (etwa strafrechtlichen) Ermittlungen oder sonstigen Untersuchungen gegen den Kläger geführt hätte; der Beklagte zu 2) hat darüber auch keine Nachforschungen angestellt. Zu der Frage, ob und in welcher Weise (gute) Beziehungen zwischen der Polizei der Stadt K. und ihrem Leiter einerseits, dem Bordellbesitzer Jenö M. andererseits bestanden haben sollen, haben die vom Beklagten zu 2 durchgeführten Ermittlungen ebenfalls keine auch nur einigermaßen verläßlichen Ergebnisse zutage gefördert. Daß insoweit der unstreitigen Tatsache, daß es Jenö M. gelungen ist, in K. neue Personalpapiere zu erhalten, hinsichtlich des Klägers keine Relevanz zukommen kann, hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei begründet.
cc) Zwar hat, wie auch das Berufungsgericht keineswegs verkennt, der Beklagte zu 2) in seinem Buch "Der Lohnkiller" über ein Thema berichtet, das die Öffentlichkeit außerordentlich stark berührt, nämlich die Grundlagen und Auswirkungen des organisierten Verbrechens. In diesem Zusammenhang kommt gewiß auch der Information über undurchsichtige Vorgänge, die sich in dem Verhältnis zwischen "Rotlichtmilieu" und der zuständigen Polizei abgespielt haben, eine die Allgemeinheit erheblich interessierende Bedeutung zu. Dies vermag unter den hier gegebenen Umständen jedoch die Verbreitung der über den Kläger in der Aussage des "Po. " enthaltenen, ihn im Kern seiner Persönlichkeit als Polizeichef treffenden Behauptung jedenfalls in der geschehenen Weise, nämlich ohne vorherige Anhörung des Klägers, ohne hinreichende Distanzierung seitens des Autors und mit voller Namensnennung des Klägers nicht zu rechtfertigen.
Angesichts der Tragweite, welche die Verbreitung dieser Behauptung für den Betroffenen erkennbar haben konnte, war der Beklagte zu 2) gehalten, dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um auch dessen Standpunkt zu erfahren und gegebenenfalls zum Ausdruck bringen zu können (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 - VersR 1965, 879, 881 und vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405). Dessen war der Beklagte zu 2) hier nicht schon deshalb enthoben, weil vom Kläger keinerlei weitere Aufklärung zu erwarten gewesen wäre; der Beklagte zu 2) konnte nicht von vornherein ausschließen, daß der Kläger die Beziehungen zwischen der Polizei und dem "Rotlichtmilieu" möglicherweise näher geschildert hätte, wenn er mit der in der Aussage des "Po. " enthaltenen Verdächtigung unmittelbar konfrontiert worden wäre.
dd) Das Berufungsgericht hat auch - entgegen der Auffassung der Revision - zu Recht den Gesichtspunkt in seine Interessenabwägung miteinbezogen, daß der Beklagte zu 2) das Zitat aus der Aussage des "Po. " unter voller Namensnennung des Klägers in sein Buch aufgenommen hat, während er bei den meisten in seinem Buch vorkommenden Personen Anonymisierungen gewählt hat, darunter auch bei "Po". Dieses Vorgehen ist unter den hier gegebenen Umständen nicht damit zu rechtfertigen, daß es sich bei dem Kläger um den Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gehandelt habe, der sich ggfs. auch unter voller Namensnennung im Interesse der Allgemeinheit kritischen Äußerungen über seine Amtsführung zu stellen habe. Beruht eine mit einer so erheblichen Ehrenkränkung verbundene Behauptung auf einer derart dürftigen Tatsachen und Recherchengrundlage, wie dies vorliegend der Fall ist, gebietet eine an den verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern beider Seiten ausgerichtete Abwägung der Interessen, die betroffene Person, hier den Kläger, nicht unter voller Namensnennung "an den Pranger zu stellen"; vielmehr hätte es für den Beklagten zu 2) nahegelegen, wenn er schon auf die Aussage des "Po. " im Rahmen seiner Darstellungen nicht verzichten wollte, auch hier eine Anonymisierung vorzunehmen.
e) Auch im übrigen lassen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gegenüber dem Grundrecht des Beklagten zu 2) aus Art. 5 Abs. 1 GG keine Rechtsfehler erkennen. Im Berufungsurteil ist daher dem Beklagten zu 2) die Weiterverbreitung der beanstandeten Äußerung zu Recht untersagt worden.
2. Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 30.000 DM als Ersatz eines immateriellen Schadens des Klägers wendet.
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Betroffenen einen Anspruch auf immaterielle Geldentschädigung auszulösen vermag, daß ein solcher Anspruch vielmehr nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei hängt die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 -, VersR 1995, 305, 308 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - Umdruck S. 7 f.). Rechtsfehlerfrei wird im Berufungsurteil ausgeführt, daß im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Geldentschädigung erfüllt sind.
b) Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Zuerkennung der Geldentschädigung im Falle einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptung nicht die Feststellung ihrer Unrichtigkeit voraus. Auch dann, wenn sich hinsichtlich der Wahrheitsfrage ein "non liquet" ergeben hat, kommt auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB ein derartiger Entschädigungsanspruch in Betracht, wobei allerdings bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mitzuberücksichtigen ist, daß die inkriminierte Behauptung wahr sein kann (vgl. Senatsurteil in BGHZ 95, 212, 215).
c) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Erwägungen einen hinreichend schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers bejaht. Die Weiterverbreitung des in der Aussage des "Po. " enthaltenen Vorwurfs, der Kläger habe als leitender Polizeibeamter für einen Bordellbesitzer "gearbeitet", ist in einem außerordentlich erheblichen Maße herabsetzend. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung.
aa) Das Berufungsgericht durfte ohne Rechtsverstoß von der Richtigkeit des Vortrags des Klägers ausgehen, daß ihm Mitbürger seit der Veröffentlichung des Buches "Der Lohnkiller" mit Zurückhaltung und Vorbehalten begegnen. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagten diesen Vortrag bestritten haben. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, allein aufgrund des Parteivortrags und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (vgl. BGHZ 82, 13, 20; BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZR 54/87 - BGHR ZPO § 141 - Würdigung 1). Das Berufungsgericht durfte auch auf die von ihm für glaubhaft erachteten Angaben des Klägers bei seiner Anhörung nach § 141 ZPO abstellen; denn der Tatrichter ist nicht gehindert, derartige Erklärungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 79/87 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1 S. 1 - Parteibehauptung 2 - und vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 48/91 - VersR 1992, 358, 359; BGH, Urteil vom 8. November 1989 - I ZR 14/88 - BGHR ZPO § 141 - Anhörung 2).
Die vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen seine Beurteilung, daß der gute Ruf des Klägers insbesondere in der Stadt K. und ihrem Umkreis, aber - vor allem im Hinblick darauf, daß der Kläger als Spezialist für römische Provinzialarchäologie überregional bekannt ist - auch darüberhinaus auf längere Zeit erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht ferner rechtsfehlerfrei von einem erheblichen Verschulden des Beklagten zu 2) ausgehen; die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil geben keinen Anlaß zur Beanstandung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen konnte das Berufungsgericht von einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 186 StGB ausgehen; die Nichterweislichkeit der Wahrheit der verbreiteten Tatsache ist kein Tatbestandsmerkmal dieser Strafbestimmung, auf das sich der Vorsatz beziehen müßte. Hinsichtlich der Wahrheitsfrage stellt es ein jedenfalls erheblich fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 2) dar, daß er eine so stark in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifende Behauptung ohne Anhörung des Klägers hierzu unter dessen voller Namensnennung in einer Weise verbreitet hat, die keine Distanzierung des Beklagten zu 2) von ihrem Inhalt erkennen läßt. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Behauptung in die Bearbeitung eines die Öffentlichkeit stark berührenden Themas eingebettet ist.
d) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Zuerkennung einer immateriellen Geldentschädigung im vorliegenden Fall nicht durch die Geltendmachung eines Widerrufsanspruchs entbehrlich gemacht werden konnte.
Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang hier die Voraussetzungen eines Widerrufsanspruchs überhaupt erfüllt sein könnten. Das Berufungsgericht legt zu Recht dar, daß ein Widerruf, auch wenn er zuerkannt werden könnte, angesichts der Eigenart der hier vorliegenden Rechtsverletzung nicht geeignet wäre, dem schwerwiegenden Eingriff hinreichend zu begegnen. Dem steht vor allem entgegen, daß die beanstandete Tatsachenbehauptung in Buchform verbreitet worden ist. Hiergegen hilft weder ein Widerruf in einer weiteren Auflage des Buches noch ein solcher in der regionalen oder überregionalen Tagespresse; denn in beiden Fällen ist in keiner Weise sichergestellt, daß gerade die Leser der hier inkriminierten Buchauflagen in der gebotenen Weise erreicht werden.
e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Höhe der dem Kläger zuerkannten immaterielle Geldentschädigung. Diese hält sich im Rahmen dessen, was der Tatrichter bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen der vorliegenden Art und Schwere in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO revisionsrechtlich beanstandungsfrei festsetzen konnte.
III. Da sich die Revision der Beklagten insgesamt als unbegründet erweist, ist sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2993381 |
BGHZ 132, 13 |
BGHZ, 13 |
DB 1996, 1336 |
NJW 1996, 1131 |
LM BGB § 823 (Ah) Nr. 123 |
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Persönlichkeitsrecht 28 |
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Persönlichkeitsrecht 29 |
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Persönlichkeitsrecht 30 |
DRsp I(145)463a-c |
EWiR 1996, 453 |
GRUR 1997, 396 |
WM 1996, 694 |
AfP 1996, 144 |
MDR 1996, 586 |
NJWE-VHR 1996, 67 |
NJ 1996, 334 |
VersR 1996, 597 |
ZUM 1996, 409 |