Leitsatz (amtlich)
Unpfändbar sind fortlaufende Einkünfte sowohl aus einem dinglich gesicherten als auch aus einem nur schuldrechtlich vereinbarten Altenteil.
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO gegeben sind, hat auch im Fall einer Abtretung unpfändbarer Forderungen der Vollstreckungsrichter zu treffen (Ergänzung zu BGHZ 31, 210, 217, 218).
Normenkette
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 3; PrAGBG Art. 15; ZPO 850b Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf |
LG Mönchengladbach |
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. August 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Kinder des am 4. April 1963 verstorbenen und auf Grund privatschriftlichen Testaments von seiner Ehefrau Luise geb. G… allein beerbten Johann F….
Die Eltern der Parteien schlossen mit dem Beklagten am 1. März 1962 den von dem Notar Dr. P… in R… unter UR-Nr. … beurkundeten Vertrag. Darin übertrugen sie dem Beklagten die Hausgrundstücke H…, B…straße 3 und 6 sowie zwei Kleinparzellen. Ferner übertrug der Vater seinen Gesellschaftsanteil an dem auf dem Grundstück B…straße 3 gemeinsam mit dem Beklagten betriebenen Fahrrad-, Haushaltswaren- und Spielwarengeschäft und seinen Gesellschaftsanteil an der im Hause B…straße 6 ebenfalls mit dem Beklagten betriebenen Motor- und Fahrradreparaturwerkstätte auf diesen. Als Gegenleistung und zum Ausgleich für die Übertragung des Grundbesitzes und der beweglichen Sachen verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung einer lebenslänglichen Unterhaltsrente für beide Elternteile in der Höhe des jeweiligen Unterbringungs- und Verpflegungssatzes, den das Evangelische Altersheim in H… für zwei Personen jeweils fordert, zur damaligen Zeit 15,50 DM täglich; nach dem Tode eines Elternteils sollten an den Überlebenden noch 2/3 des vereinbarten Rentenbetrages zu zahlen sein. Ferner verpflichtete sich der Beklagte zur Übernahme aller auf den Grundstücken liegenden Belastungen. Schließlich räumte er seinen Eltern ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungs- und Benutzungsrecht an der von diesen schon vorher benutzten Wohnung im Hause B…straße 3 ein und verpflichtete sich, die „Eltern, insbesondere den Längstlebenden von ihnen, bei Krankheit und Gebrechlichkeit unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen, ihnen auch erforderlichenfalls das Essen zu bereiten und zu reichen und ihre Sachen zu reinigen und instand zu halten, alles dies in liebevoller Weise, so wie es ihren Bedürfnissen und Gewohnheiten und dem Verhältnis von Eltern und Kindern entspricht.”
Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Vertrag behielten sich die Eltern ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück B…straße 3 vor. Das Nießbrauchsrecht sollte „nur als Sicherheit dienen” und – mit Ausnahme des Wohnungsrechts – solange und soweit nicht ausgeübt werden, wie der Beklagte seinen Vertragsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Bis zum Ende des Jahres 1963 leistete der Beklagte keine Rentenzahlungen. Er verpflegte jedoch zeitweilig die Eltern, nach dem Tode des Vaters auch zeitweilig noch die Mutter.
Durch Vertrag vom 24. Januar 1964 (UR-Nr. 106/1964 des Notars Dr. P… in R…) trat die Mutter der Parteien alle ihr aus dem am 1. März 1962 geschlossenen Vertrag persönlich und als Alleinerbin ihres Ehemannes zustehenden, bis zum 31. Dezember 1963 entstandenen Zahlungsansprüche „schenkweise” an die Kläger ab. Diese verlangen nunmehr von dem Beklagten Zahlung rückständiger Unterhaltsbeträge aus der Zeit bis zum 31. Dezember 1963 in Höhe eines Teilbetrages von 7.000 DM. Sie haben behauptet, die Eltern hätten den Beklagten wiederholt an die Zahlung der Rentenrückstände erinnert.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 7.000 DM und 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1964 an sie zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, am 4. Januar 1964 mit der Mutter vereinbart zu haben, daß sämtliche Rentenrückstände bis zum 20. Oktober 1963 erlassen seien und daß für die Zeit danach die Rente auf 6,– DM täglich herabgesetzt sein solle. Diesen Betrag habe er im Jahre 1964 gezahlt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Dagegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie verfolgen ihren Klagantrag weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte noch Rentenbeträge aus der Zeit bis zum 31. Dezember 1963 schulde. Auch wenn dies der Fall sei, könnten die Kläger insoweit nichts von ihm fordern, weil der am 24. Januar 1964 zwischen ihnen und der Mutter der Parteien abgeschlossene Abtretungsvertrag nach den §§ 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 400, 134 BGB nichtig sei. Der die Zahlungspflicht des Beklagten begründende Vertrag vom 1. März 1962 sei ein Altenteilsvertrag; die aus ihm sich ergebenden Ansprüche könnten nicht gepfändet und somit auch nicht abgetreten werden.
Unter einem Altenteil sei der Inbegriff der dinglich gesicherten Nutzungen und Leistungen zu verstehen, die aus und auf einem Grundstück zu gewähren seien und der allgemeinen leiblichen und persönlichen Versorgung des Berechtigten dienten, wobei der Vertrag eine – regelmäßig lebenslängliche – Verknüpfung des Berechtigten mit dem belasteten Grundstück bezwecke. Der zwischen dem Beklagten und den Eltern der Parteien am 1. März 1962 geschlossene Vertrag weise diese Merkmale auf. Der Umstand, daß die obligatorischen Rechte der Eltern aus dem Vertrag durch die Eintragung eines Nießbrauchs am Grundstück B…straße Nr. 3 dinglich gesichert worden seien, stehe der Feststellung, daß es sich hier um einen Altenteilsvertrag handele, nicht entgegen. Zwar sei es regelmäßig üblich, Altenteilsrechte durch Reallasten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zu sichern. Damit sei aber noch nicht gesagt, daß die Sicherung durch einen Nießbrauch mit dem Begriff des Altenteilsvertrages schlechthin unvereinbar sei. Im vorliegenden Fall sei Vereinbarkeit anzunehmen. Zwar werde die Auffassung vertreten (Hinweis auf OLG Schleswig SchlHA 1957, 74), ein Nießbrauch des Altenteilsberechtigten an dem übertragenen Grundstück schließe begrifflich jede Grundstücksnutzung durch den Übernehmer aus und widerspreche deshalb dem Sinn des Altenteilsvertrages, auf Grund dessen der Verpflichtete in erster Linie selbst die Bewirtschaftung des Grundstücks zu übernehmen habe. Diese Meinung betreffe aber nur den Fall, daß Gegenstand des Vertrags ein Grundstück sei. Im notariellen Vertrag vom 1. März 1962 sei dagegen der Nießbrauch an einem von zwei übertragenen Grundstücken bestellt worden, so daß der Beklagte etwa die Hälfte des Grundvermögens unbelastet von dem Nießbrauch erhalten habe. Überdies, und das sei entscheidend, habe sich der Beklagte mit seinen Eltern im Vertrag vom 1. März 1962 nicht über die Bestellung eines gewöhnlichen sondern über die eines sogenannten Sicherungsnießbrauchs geeinigt. Ein Sicherungsnießbrauch gebe zwar grundsätzlich dem Gläubiger des Grundstückseigentümers ein unmittelbares Anrecht auf die Nutzungen des Grundstücks zur Befriedigung seiner Forderungen. Ein solcher Nießbrauch könne jedoch auch zur bloßen Sicherung der in erster Linie vereinbarten Altenteilsrechte eingeräumt werden; der Nießbrauch werde dann nicht ausgeübt und habe lediglich den Charakter eines Druckmittels für den Fall nicht zufriedenstellender Behandlung und Versorgung des Übergebers. Dieser Fall liege hier vor. Der Vertrag vom 1. März 1962 räume den Eltern der Parteien den Nießbrauch an dem Grundstück B…straße Nr. 3 ausdrücklich nur zur Sicherung für ihre Ansprüche aus dem Vertrag ein mit der Verpflichtung, ihn – mit Ausnahme des Wohnungsrechtes – nicht auszuüben, solange und soweit der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkomme.
II.
A. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Unterschied zwischen Leibgedinge und gewöhnlichem Versorgungsvertrag mit dinglicher Sicherung verkannt. Es könne dahinstehen, ob hinsichtlich des in Ziff. III 3 des Vertrages vom 1. März 1962 eingeräumten Wohnrechts der Eltern diese Voraussetzungen erfüllt seien. Darum gehe es hier nicht. Allein von Bedeutung sei die rechtliche Qualifikation der in Ziff. III 1 vorgesehenen lebenslänglichen Unterhaltsrente. Der abgetretene Rentenanspruch sei kein Bestandteil einer Leibzucht. Er stehe nicht nur in Verbindung mit der Grundstücksübertragung. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile (Ziff. II des Vertrages) stelle die eigentliche Leistung der Eltern an den Beklagten dar. Ferner sei gerade auf dem vom Beklagten selbst errichteten Gebäude B…straße Nr. 3 der Nießbrauch eingetragen worden, nicht auf dem Haus B…straße Nr. 6. Die Rente habe auch nicht der allgemeinen leiblichen und persönlichen Versorgung der Eltern dienen, sondern diese in die Lage versetzen sollen, ihren beiden weiteren Kindern, den Klägern, unter Lebenden oder von Todes wegen noch etwas zukommen lassen zu können, da diese beiden Kinder nur je 2.000 DM vom Beklagten erhalten sollten (Ziff. III 6 des Vortrages). Die Ansicht des Berufungsrichters, auch ein Nießbrauch könne Inhalt eines Altenteils sein, sei verfehlt. Im vorliegenden Fall gehe es nicht darum, ob zusätzlich ein Nießbrauch vereinbart werden dürfe, sondern ob ein Nießbrauch „Konstitutivelement” eines Altenteils sein könne. Diese Frage sei zu verneinen. Nießbrauch stelle für einen Altenteil eine „inkongruente” Sicherung dar.
B. 1. Die Rüge ist insoweit begründet, als das Oberlandesgericht meint, hier handele es sich um einen Altenteil mit dinglich gesicherten Nutzungen und Leistungen, die aus und auf einem Grundstück zu gewinnen sind und der allgemeinen leiblichen und persönlichen Versorgung des Berechtigten dienen, wobei der Vertrag eine – regelmäßig lebenslängliche – Verknüpfung des Berechtigten mit dem belasteten Grundstück bezweckt. In Ziffer III 1 und 4 des Vertrags haben die Eltern und der Beklagte nur Forderungen der Eltern auf Sach- und Dienstleistungen vereinbart; die Begründung dinglicher Rechte auf diese Leistungen hat der Beklagte im Vertrag, nicht versprochen. Nach dem festgestellten Sachverhalt waren „zu einer Einheit verkörperte dingliche Rechte” (vgl. RGZ 162, 52, 56) von den Vertragspartnern nicht gewollt (vgl. RGZ 104, 272, 274). Der Nießbrauch hat die in Ziffer III 1 und 4 begründeten Forderungen nicht zu verdinglichen vermocht. Nießbrauch und Altenteil weisen einen verschiedenen Inhalt auf. Der Nießbrauch gibt den Berechtigten die Befugnis zum Erwerb der Früchte am Grundstück, der Nießbraucher hat das allein zu bewirtschaften und sämtliche Lasten zu tragen. Dem Altenteiler soll im Gegensatz hierzu durch den Altenteilsvertrag „… jedenfalls eine wesentliche Einschränkung seiner Arbeitslast und Verantwortung für die letzten Lebensjahre verschafft werden” (Nußbaum, Beiträge zur Kenntnis des Rechtslebens Heft II S. 17/18). Die Eintragung der Altenteilsverpflichtung im Grundbuch sichert dinglich eine obligatorische Verbindlichkeit derart, daß hierfür die Substanz des Grundstücks zu haften hat (LG NdsRpfl 1948, 172; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. vor § 1030 Rdnr. 3). Auch ein nur zur Sicherung bestellter Nießbrauch kann dieses Ergebnis nicht bewirken.
2. Mit dieser Erwägung ist aber noch nicht die Frage entschieden, ob die in Ziffer III 1 und 4 des Vertrags begründeten Forderungen der Eltern auf Sach- und Dienstleistungen nicht einen (bloß) schuldrechtlichen Altenteilsvertrag darstellen. Die Vereinbarung eines Leibgedinges mit obligatorischer Wirkung ist zulässig (vgl. Art. 96 EGBGB; Art. 15 PrAGBGB; Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1951 – V BLv 49/50 – LM PrAGBGB Nr. 1; Crusen/Müller PrAGBGB Art. 15 § 1 I 1). Auch die aus einer solchen obligatorischen Vereinbarung fließenden fortlaufenden Einkünfte sind unpfändbar. Der Wortlaut des § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht einer Anwendung auf diesen Fall nicht entgegen. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten sie. Nach den bisherigen Feststellungen des Tatrichters läßt sich aber noch nicht endgültig beurteilen, ob der Beklagte mit seinen Eltern einen schuldrechtlichen Altenteilsvertrag oder, wie die Revision meint, nur einen „gewöhnlichen Versorgungsvertrag mit dinglicher Sicherung” abgeschlossen hat. Ein Leibgedinge hat in der Regel die Gewährung des Unterhalts zum Inhalt, wobei dem Altenteiler ein Wohnrecht an einem bestimmten Teil des überlassenen Grundstücks gewährt wird. Auf der anderen Seite soll in Verbindung damit dem Übernehmer ein Gut oder ein Grundstück – auch ein städtisches – überlassen werden, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann (Urteil des Senats vom 19. Juni 1964 – V ZR 4/63 -, LM PrAGBGB Art. 15 Nr. 6). Wie der Senat a.a.O. dargetan hat, liegt der Grundzug eines solchen Altenteils in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz – wenigstens teilweise – begründende Wirtschaftseinheit unter Abwägung der Interessen des abziehenden Altenteilers und des nachrückenden Angehörigen der nächsten Generation. Im vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Übertragung der Gesellschaftsanteile im Verhältnis zur Übertragung des Grundbesitzes nebst dem – teilweise mit des Beklagten erstellten – Hausbesitz an den Beklagten zukommt. Tritt in einer schuldrechtlichen Versorgungsvereinbarung der Charakter eines gegenseitigen Vertrags mit beiderseits gleichwertigen Leistungen hervor, kann im allgemeinen nicht angenommen werden, es handele sich um eine Altenteilsvereinbarung im oben angegebenen Sinne (vgl. Urteil des Senats vom 19. Juni 1964 a.a.O.). Die Beurteilung des Vertrags vom 1. März 1962 unter diesem Gesichtspunkt ist erst nach weiterer tatrichterlicher Aufklärung des Sachverhalts möglich.
III.
Soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, die Ansprüche auf die Rentenzahlungen aus dem Vertrag vom 1. März 1962 seien infolge ihrer Unpfändbarkeit nicht abtretbar, sind die Rügen unbegründet. Der Berufungsrichter ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß § 850 b Abs. 2 ZPO seiner Ansicht nicht entgegensteht. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift die Möglichkeit gegeben, den Vollstreckungsgläubiger treffende Härten zu mildern, wenn es sich einerseits um größere Bezüge des Schuldners, andererseits um eine besondere Notlage des Gläubigers handelt (vgl. Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 850 b Anm. I). Das Gesetz will aber nicht dem Bezieher unpfändbarer Einkünfte der genannten Art eine – begrenzte – Abtretungsmöglichkeit verschaffen. Die konstitutive Entscheidung, ob ein Fall des § 850 b Abs. 2 ZPO vorliegt, hat der Vollstreckungsrichter zu treffen (vgl. BGHZ 31, 210, 217, 218; OLG Düsseldorf MDR 1955, 674 mit weiteren Nachweisen). Das gilt nicht nur für den Fall der Aufrechnung gegenüber Forderungen der in § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezeichneten Art, sondern auch für die Frage der Abtretbarkeit solcher Ansprüche (vgl. Stein/Jonas/Schönke a.a.O. Anm. IV; Zöller ZPO 10. Aufl. § 850 Anm. 1). Die Unpfändbarkeit ergreift auch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, Rentenrückstände aus einem Altenteil. Ein Ausnahmefall (vgl. BGHZ 4, 153 ff.; 13, 360 ff.) liegt nach den Feststellungen des Tatrichters nicht vor. Auch der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt, der Mutter der Parteien müsse im Hinblick auf ihr Alter und ihre Hilflosigkeit billigerweise die Möglichkeit zuerkannt werden, die Forderung auf die Rückstände abzutreten und durch die Kläger als Zessionare einen Rechtsstreit gegen den Beklagten führen zu lassen, schlägt nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, daß die Mutter gehindert wäre, sich bei der eigenen gerichtlichen Geltendmachung ihrer vermeintlichen Ansprüche gegen den Beklagten der Hilfe ihrer jetzt als Kläger auftretenden Kinder zu bedienen und ihnen dazu Vollmacht zu erteilen. Ein solches Vorgehen wäre in der Tatsacheninstanz auch jetzt noch nicht ausgeschlossen.
IV.
Aus den zu II B aufgezeigten Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bei Bestand bleiben (§ 564 ZPO). Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, muß sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sofern sich dabei ergibt, daß ein Altenteil anzunehmen ist, und die Voraussetzungen des § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfüllt sind, könnten die jetzigen Kläger mit der Klage nicht durchdringen. Kommt der Tatrichter hingegen zu dem Ergebnis, daß kein Altenteilsvertrag abgeschlossen worden ist, kann der Abtretungsvertrag nicht nach §§ 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 400, 134 BGB nichtig sein. Dann muß das noch nicht gewürdigte Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung vom 17. Mai 1965 (GA Bl. 81 ff.) geprüft werden.
Fundstellen
Haufe-Index 609405 |
BGHZ 53, 41 |