Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 22 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 FGG, § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO
Kommentar
1. Stimmen die durch Auflassungsvormerkung gesicherten künftigen Wohnungseigentümer vor rechtlicher Invollzugsetzung (der Eigentümergemeinschaft und vor Entstehen einer faktischen Eigentümergemeinschaft, aber nach Erstellung der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung einer beabsichtigten baulichen Veränderung durch einen künftigen Wohnungseigentümer zu (Terrassenüberbauung/Wintergarten), sind sie daran als spätere Wohnungseigentümer gebunden (der Entscheidung des Senats vom 13. 1. 1994, WM 94, 222 lag ein anderer Sachverhalt zugrunde).
2. Die Zustimmung nachteilig betroffener Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung setzt des Weiteren keinen förmlichen Eigentümerbeschluss voraus (vgl. schon BGHZ 73, 196); ein Mehrheitsbeschluss ist weder ausreichend, noch erforderlich, da vielmehr alle nachteilig betroffenen Eigentümer, aber auch nur diese, zustimmen müssen.
3 Auch in Wohnungseigentumssachen kommt bei Aufhebung einer Entscheidung des LG eine Zurückverweisung an eine andere Kammer nicht in Betracht, weil dies das Gesetz nicht zulässt ( § 27 Abs. 1 S. 2 FGG). Eine entsprechende Anwendung des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch in Wohnungseigentumssachen hält der Senat nicht für geboten.
4. Die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Tatrichters kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler, überprüft werden (h. M.)
5. Die Glaubwürdigkeit eines Beteiligten oder Zeugen kann das Beschwerdegericht nur beurteilen, wenn es ihn in der gleichen Besetzung vernommen hat. Bei Vernehmung durch das Beschwerdegericht in anderer Besetzung ist eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur anhand der in der Niederschrift getroffenen Feststellungen zur Glaubwürdigkeit zulässig (BGH, NJW 91,1302 und 3284 sowie 92, 1966). Vorliegend mussten diese Voraussetzungen verneint werden, so dass die Sache erneut an das LG zurückzuverweisen war.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 07.09.1994, 2Z BR 65/94)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Dieser (eigentlich im WE-Recht "alltägliche") "Wintergarten-Streit" befindet sich damit bereits nach zweimaliger Rückverweisung des BayObLG sozusagen in "Sechster Instanz". Die erste Rückverweisungsentscheidung des Senats vom 5. 11 .1993 findet sich unter BayObLG, Entscheidung v. 5. 11. 1993, Az.: 2Z BR 83/93.
Muss hier nicht einmal auch darüber nachgedacht werden, förmliche Verfahrensbestimmungen zu lockern bzw. neu zu schaffen, um den Verfahrensgang zu beschleunigen, also Entlastung der Gerichte durch die Gerichte selbst zu bewirken?