Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung eines Wintergartens

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 333/91)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 8505/92)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 28. April 1994 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin einer im Erdgeschoß liegenden Wohnung, zu der das Sondernutzungsrecht an der vorgelagerten Terrasse gehört. Die Antragsgegnerin ließ abweichend von den ursprünglichen Plänen im Zuge der Errichtung der Wohnanlage in Absprache mit dem Bauträger über die Fläche der Terrasse hinaus eine etwa 45 cm starke Betonplatte legen; auf dieser ließ sie einen Wintergarten errichten.

Die Antragsteller haben unter anderem beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Wintergarten zu beseitigen. Das Amtsgericht hat dem Antrag insoweit am 15.4.1992 stattgegeben. Den Beschluß des Landgerichts vom 11.6.1993, durch den der Antrag auf Beseitigung des Wintergartens abgewiesen wurde, hat der Senat am 5.11.1993 aufgehoben. Durch Beschluß vom 28.4.1994 hat das Landgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden war, den auf die Beseitigung des Wintergartens gerichteten Antrag erneut abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die von den Antragstellern verlangte Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts kommt nicht in Betracht, weil das Gesetz dies nicht zuläßt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG; BayObLG Recht 1912 Nr. 1838). Der Senat hält eine entsprechende Anwendung des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch in Wohnungseigentumssachen als in der Regel sogenannten echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht für geboten (ebenso Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 52; a.M. Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 66b).

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Beseitigungsanspruch hinsichtlich des Wintergartens scheitere daran, daß die Antragsteller der Errichtung des Wintergartens am 4.11.1989 zugestimmt hätten. Die Kammer komme zu diesem Beweisergebnis insbesondere im Hinblick auf die Vernehmung aller Beteiligten und der Ehefrau eines der Beteiligten. Der Widerspruch der Bekundungen der Antragsgegnerin zu den Angaben von vier der insgesamt fünf Antragsteller sei offenkundig. Die Kammer glaube insoweit aus folgenden Überlegungen der Antragsgegnerin:

Diese habe schon im Sommer 1989 Vereinbarungen mit dem Bauträger im Zusammenhang mit dem geplanten Wintergarten getroffen und öffentlichrechtliche Fragen abgeklärt; es sei daher nachvollziehbar, daß das Problem bei einem ersten Treffen mit den künftigen Miteigentümern angesprochen worden sei. Die Antragsgegnerin habe von Anfang an und unter Benennung konkreter Umstände das am 4.11.1989 erteilte Einverständnis der übrigen Wohnungseigentümer vorgetragen. Die Kammer habe in insgesamt fünf Terminen Gelegenheit gehabt, sich ein allgemeines Bild von der Glaubwürdigkeit der Antragsgegnerin zu machen. Diese sei auch bei früheren Beweisaufnahmen darauf bedacht gewesen, im Einzelfall sogar nicht für sie sprechende Details zu berichtigen; jedenfalls habe sie auf die Kammer, insbesondere bei der Einvernahme vom 26.1.1994, trotz ihrer Beteiligtenstellung überzeugend, ehrlich und glaubwürdig gewirkt. Dagegen erschienen die Aussagen des fünften Antragstellers und seiner Ehefrau neutral; diese hätten keine genaue Erinnerung mehr an die über vier Jahre zurückliegenden Vorgänge gehabt und seien eher bestrebt gewesen, sich aus den Auseinandersetzungen herauszuhalten.

Die Aussagen der übrigen vier Beteiligten seien nicht geeignet, die Angaben der Antragsgegnerin zu widerlegen. Das Interesse dieser Beteiligten, die Antragsgegnerin im Ergebnis aus der Gemeinschaft zu entfernen, sei mehrfach deutlich geworden. Insbesondere lasse der Widerspruch ihrer Angaben bei der Beteiligtenvernehmung zu den Angaben ihres Verfahrensbevollmächtigten im Schriftsatz vom 6.8.1991 an der Richtigkeit ihrer Angaben zweifeln. Nach dem Schriftsatz sei der Wintergarten bei dem Treffen vom 4.11.1989 angesprochen worden; demgegenüber hätten die vier Antragsteller ausgesagt, von einem Wintergarten sei keine Rede gewesen. Wenn es sich hierbei um einen Übermittlungsfehler gehandelt haben sollte, hätte sich eine Berichtigung angeboten. Eine solche sei aber nicht vorgenommen worden.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) In seinem Beschluß vom 5.11.1993 (WuM 1993, 759 = NJW-RR 1994, 276) hat der Senat ausgeführt, der Wintergarten sei nach rechtlicher In...

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