Leitsatz

Eigentümerbindung an einen Anwaltsauftrags-Beschluss zur Erhebung einer Gewährleistungsklage gegen den Bauträger

 

Normenkette

(§§ 10 Abs. 4, 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG; § 675 BGB)

 

Kommentar

Auch einzelne Wohnungseigentümer sind an einen Beschluss der Gemeinschaft gebunden, mit dem ein Anwalt zur Erhebung einer Baumängelgewährleistungsklage gegen den Bauträger beauftragt wird, und zwar auch dann, wenn nur einige wenige Wohnungseigentümer bzw. Ersterwerber anspruchsaktivlegitimiert sein sollten. Vorliegend ging es um einen bestandskräftigen Beschluss mit Bindungswirkung im Innenverhältnis der Gemeinschaft und Kostenrisikotragung aller Eigentümer. Über den Verwaltervertrag war der Verwalter auch zur Mandatserteilung an einen Anwalt für und gegen alle Eigentümer ermächtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung Mängelansprüche geltend zu machen. Gesonderter Einzelvollmacht an den Verwalter bedurfte es in diesem Fall nicht. Im Bauprozess erhielt der Verwalter auch Prozessvollmacht allein für diejenigen Miteigentümer, denen auch noch vertragliche Gewährleistungsansprüche zustehen konnten. Der Kläger konnte vorliegend auch nachträglich weder den auch in seinem Namen abgeschlossenen Verwalter-Geschäftsbesorgungsvertrag noch die auch in seinem Namen erteilte Prozessvollmacht widerrufen.

 

Link zur Entscheidung

(OLG München, Urteil vom 11.02.2002, 17 U 4845/01, NZM 19/2002, 826)

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