Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 03.08.2001; Aktenzeichen 6 O 9082/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 03.08.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 4.500,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Der Wert der Beschwer übersteigt EUR 20.000,00.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein Mandatsvertrag besteht.
Hinsichtlich des unstreitigen und streitigen Sachverhalts erster Instanz und der dort gestellten Anträge nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München I vom 03.08.2001, Seiten 3/5 (= Bl. 48/50 d.A.).
Der streitige Sachvortrag des Klägers erster Instanz ist folgendermaßen zu ergänzen:
Der Kläger hat vorgetragen, er sei willkürlich als Kläger im Bauprozeß herausgesucht worden und habe davon nur zufällig erfahren. Damit sei er willkürlich mit 1/8 des Kostenrisikos belastet worden. Die Verwaltung habe Vollmacht an die Beklagten nur namens der gesamten Miteigentümer erteilen können. Dann hätte den Kläger nur 1/50 des Kostenrisikos getroffen. Außerdem hätte mit dem Kläger auch erst ein Mandatsvertrag abgeschlossen werden müssen. Die spätere Genehmigung dieser Vorgehensweise durch den Beschluß vom 17.07.2000 ändere nichts mehr, weil dieser Beschluß keinen Einfluß auf die Aktivlegitimation des Klägers habe.
Mit einem am 03.08.2001 verkündeten Endurteil hat das Landgericht München I die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Zwischen dem Kläger und den Beklagten bestehe ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Aufgrund der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.07.1998 und 17.07.2000, die beide bestandskräftig seien, sei der Verwalter auch namens des Klägers zur Mandatserteilung an die Beklagten ermächtigt gewesen, zumal der Kläger ja Mitglied dieser Wohnungseigentümergemeinschaft sei, und im Bauprozeß Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend gemacht würden. Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG habe die Verwalterin auch namens des Klägers handeln dürfen.
Falsch sei die Argumentation des Klägers, die Beschlüsse vom 13.07.1998 und 17.07.2000 würden die Vollmachtserteilung für nur acht Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht decken. Die Geltendmachung von Mängeln entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Eigentümerversammlung habe die gerichtliche Geltendmachung an sich ziehen dürfen. Es entspreche auch ordnungsgemäßer und sorgfältiger Verwaltung, daß Ansprüche nur von denjenigen Miteigentümern gerichtlich geltend gemacht werden, die vertragliche Gewährleistungsansprüche haben. Nachdem vorliegend ein Beschluß der Eigentümerversammlung über die gerichtliche Geltendmachung dieser Gewährleistungsansprüche bezüglich des Gemeinschaftseigentums vorliege, seien alle Miteigentümer daran gebunden, ob sie mit diesem Beschluß nun einverstanden seien oder nicht. Folglich müßten auch alle Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft die Prozeßkosten tragen. Der Verwalter habe für alle Miteigentümer den Mandatsvertrag abgeschlossen, weshalb im Innenverhältnis jeder Miteigentümer nur einen seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil an den Prozeßkosten zu tragen habe. Der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 17.07.2000, d.h. die Genehmigung der Klage nur namens der acht Miteigentümer durch die Eigentümerversammlung, sei dahin auszulegen, daß die Eigentümergemeinschaft, d.h. alle Wohnungseigentümer, die Kosten des Prozesses übernehmen.
Von einem Mandatsvertrag auch des Klägers mit den Beklagten sei daher auszugehen.
Wegen der Einzelheiten der Begründung des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München I nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Darlegungen in den Entscheidungsgründen; Seiten 6/8 (= Bl. 51/53 d.A.).
Gegen dieses ihm am 27.08.2001 zugestellte Endurteil hat der Kläger mit einem am 19.09.2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel bei bis 15.11.2001 verlängerter Frist mit einem am 15.11.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger meint, in der Gemeinschaftsordnung sei eine automatische Vollmachtserteilung nicht vorgesehen. Die Verwaltung sei gemäß Beschluß nur berechtigt gewesen, im Namen aller Miteigentümer gegenüber den Verkäufern einzelner Wohnungen gerichtlich vorzugehen und in Vertretung der gesamten Eigentümergemeinschaft Mandatsverträge abzuschließen. Dies habe die Verwaltung jedoch nicht getan. Vielmehr habe die Verwaltung keinen Mandatsvertrag abgeschlossen, sondern die Beklagten angewiesen, als Prozeßvertreter von acht Personen aufzutreten. Die Verwaltung habe einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen im eigenen Namen mit den Beklagten, nicht jedoch einen Geschäftsbesorgungsvertrag u.a. zwischen dem Kläger und d...