Tenor

1.) Das Vorhaben der Beteiligten zu 1. „Universitätsklinikum Greifswald”), 94,5% der Anteile an der Beteiligten zu 4. „Kreiskrankenhaus Wolgast”) von der Beteiligten zu 5. „Landkreis Ostvorpommern”) zu erwerben, wird untersagt.

2.) Die Gebühr für die Anmeldung wird auf […] EUR und die Gebühr für die Untersagungsentscheidung unter Anrechnung der Gebühr für die Anmeldung auf […] EUR festgesetzt. Die Gesamtgebühr beträgt […] EUR (in Worten: […] Euro). Die Gebühr sowohl für die Anmeldung als auch für die Untersagungsentscheidung wird der Verfahrensbeteiligten zu 1. auferlegt.

 

Tatbestand

1. Angaben zu den Beteiligten

1.1 Universitätsklinikum Greifswald, AöR

1. Das Universitätsklinikum Greifswald ist als Anstalt öffentlichen Rechts Teil der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald mit Sitz in Greifswald.

2. Das Klinikum ist ab dem 1. Januar 2005 mit insgesamt 778 Planbetten (2004: 805 Betten, für 31.12.2008 Soll-Betten: 704) in den Landes-Krankenhausplan aufgenommen worden.[1]Es verfügt über 15 medizinische Fachabteilungen[2] und ist medizinischer Schwerpunkt für die Aufgaben eines Onkologischen Zentrums, eines Perinatalzentrums, eines Kompetenzzentrums für Schlaganfallversorgung sowie eines Geriatrischen Konsils.[3]

3. Im Jahr 2005 wurden […] Patienten akutstationär behandelt. Die Auslastung betrug bei einer durchschnittlichen Verweildauer von […] (2004: […]) Tagen […]% (2004: […]%). Das Universitätsklinikum Greifswald erzielte im Jahr 2005 Umsatzerlöse in Höhe von ca. […] Mio. EUR (2004: […] Mio. EUR). Davon entfielen ca. […] Mio. EUR auf Krankenhausleistungen und ca. […] Mio. EUR auf ambulante Leistungen.

a.Kreiskrankenhaus Wolgast

4. Das Kreiskrankenhaus Wolgast wird z.Zt. noch als kommunaler Eigenbetrieb des Landkreises Ostvorpommern ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt, soll jedoch in eine gemeinnützige GmbH umgewandelt werden.

5. Es verfügt über 180 Planbetten, davon 7 Intensivbetten (Soll-Betten für 2008: 182) und fünf Fachabteilungen (Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Pädiatrie und HNO).

6. Im Jahr 2005 wurden insgesamt 9.314 (2004: 8.833) Patienten vollstationär behandelt. Die Auslastung lag im Jahr 2004 bei einer durchschnittlichen Verweildauer von […] Tagen bei […] %. Das Kreiskrankenhaus erzielte im Jahr 2005 Umsatzerlöse in Höhe von ca. […] Mio. EUR (Vorjahre: ca. […]). Davon entfielen ca. […] Mio. EUR auf Krankenhausleistungen und […] Mio. EUR auf ambulante Leistungen.

7. Das Kreiskrankenhaus Wolgast gilt nicht als in seiner Existenz bedroht. Anders als viele andere Krankenhäuser kommunaler Träger ist es z.Zt. nicht defizitär.[4]Sein vereinbarter Basisfallwert[5] lag in den vergangenen Jahren immer deutlich unterhalb von 2.500 EUR, also durchgängig unterhalb des (durchschnittlichen) Landesbasisfallwerts von Mecklenburg-Vorpommern[6] (und zwar auch bei Berücksichtigung des sog. Kappungsbetrages, eines vom Gesetzgeber vorgegebenen Schonbetrages zu Gunsten der Maximalversorger)[7], so dass das Krankenhaus in den kommenden Jahren bei einer fortschreitenden Umsetzung des DRG-Systems sogar mit höheren Einnahmen rechnen darf.

2. Vorgeschichte

8. Der Kreistag Ostvorpommerns beschloss am 7. November 2005, das bisher als Eigenbetrieb geführte Kreiskrankenhaus Wolgast zunächst formal und anschließend auch materiell zu privatisieren. Am 12. Dezember 2005 beschloss er, 94,9% der Anteile der zukünftigen Kreiskrankenhaus Wolgast gGmbH an die Universitätsklinikum Greifswald A.ö.R. zu veräußern. Die restlichen Geschäftsanteile von 5,1% sollen beim Veräußerer, dem Landkreis Ostvorpommern, verbleiben. Der – noch ohne die Genehmigung der Vertragsparteien – von den rechtsanwaltlichen Vertretern vollmachtlos abgeschlossene, notariell beurkundete Veräußerungsvertrag datiert vom 30. Dezember 2005[8] Verkauf und Abtretung des Geschäftsanteils erfolgen gemäß § 4 Nr. 2 des Kaufvertrags jeweils wirtschaftlich rückwirkend zum 01.01.2006. Der Vertrag enthält keine aufschiebende Bedingung der kartellbehördlichen Zustimmung.

9. Da einer Fachzeitschrift des Krankenhauswesens von Anfang 2006 [9] der beabsichtigte Zusammenschluss des Universitätsklinikums Greifswald mit dem Kreiskrankenhaus Wolgast zu entnehmen war, machte das Bundeskartellamt mit Schreiben vom 08.02.2006 das Universitätsklinikum Greifswald auf die Anmeldepflicht des § 39 GWB aufmerksam. Mit Schreiben vom 24.02.2006 bestritt dieses eine Kontrollpflicht, weil das Universitätsklinikum Greifswald als Anstalt öffentlichen Rechts rechtlich und wirtschaftlich selbständig sei, so dass die fusionskontrollrechtlichen Schwellenwerte nicht erreicht würden. Selbst wenn das Land Mecklenburg-Vorpommern als herrschendes Unternehmen angesehen würde, läge man noch unterhalb der Schwellenwerte, weil die Universitätsklinika Greifswald und Rostock sowie das Kreiskrankenhaus Wolgast Umsätze unterhalb von 500 Mio. EUR erzielten. Das Bundeskartellamt bat daraufhin mit Schreiben vom 28.02.2006 zunächst um Übersendung der Rechtsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen, Satzung) für d...

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