Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Tenor
I. Das von der Kommission auf Antrag der Parteien am 14. Februar 2005 an das Bundeskartellamt verwiesene und zu diesem Zeitpunkt dort vollständig vorliegende Zusammenschlussvorhaben wird nicht untersagt.
II. Die Gebühr für die Anmeldung und Entscheidung wird auf
[…] Euro
(in Worten: […] Euro)
festgesetzt.
Gebührenschuldner sind nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 2 GWB die im Rubrum genannten Beteiligten zu 1 bis 3.
Tatbestand
A. Sachverhalt
I. Verfahren
1. Verfahren Iesy/Ish
1. Die iesy Repository GmbH, Hamburg (nachfolgend „Iesy”) beabsichtigt, bis zu 100 % der Anteile an der Kabelnetz NRW HoldCo GmbH, Köln (nachfolgend „Ish HoldCo”) von deren Eigentümerin, der Kabelnetz NRW Limited, St. Helier/Jersey, jedenfalls aber die Kontrolle über Ish HoldCo zu erwerben.
2. Das Zusammenschlussvorhaben ist zunächst am 16. Dezember 2004 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) angemeldet worden. Auf den Verweisungsantrag des Bundeskartellamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die Kommission mit Entscheidung vom 14. Februar 2005 , eingegangen beim Bundeskartellamt per Fax am selben Tag, das bei ihr angemeldete Zusammenschlussvorhaben nach Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung Nr. 139/2004 (FKVO) an das Bundeskartellamt als zuständige deutsche Behörde verwiesen.
3. Mit Schreiben bereits vom 02. Februar 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, hat Iesy weitere Informationen im Hinblick auf § 39 Abs. 3 i. V. m. § 39 Abs. 4 GWB vorgelegt. Mit Schreiben vom 01. März 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, hat sie der Verwendung der in der Form CO gemachten Angaben für das Verfahren vor dem Bundeskartellamt ausdrücklich zugestimmt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, haben sich Ish HoldCo und die Kabelnetz NRW Limited der Anmeldung angeschlossen und ebenfalls ausdrücklich erklärt, dass sie der Verwendung der in der Form CO gemachten Angaben für das Verfahren vor dem Bundeskartellamt zustimmen.
4. Die nach § 39 Abs. 3 GWB erforderlichen Angaben lagen am 14. Februar 2005 vollständig beim Bundeskartellamt vor. Die Frist für die Untersagung lief damit ursprünglich am 14. Juni 2005 ab. Mit Schreiben vom 12. Mai 2005, eingegangen per Fax am 13. Mai 2005, hat jedoch Iesy einer Verlängerung der Frist für das Hauptprüfverfahren bis einschließlich 28. Juni 2005 zugestimmt. Mit Schreiben vom 13. Mai 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, haben auch Ish HoldCo und die Kabelnetz NRW Limited einer Fristverlängerung bis 28. Juni 2005 zugestimmt.
5. Die Beschlussabteilung hat mit Schreiben vom 04. März 2005 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB das Hauptprüfverfahren eingeleitet.
6. Mit Beschlüssen vom 23. März 2005 wurden die RTL Television GmbH, Köln und die Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG, Unterföhring beigeladen.
7. Mit Beschlüssen vom 29. März 2005 wurden die Eutelsat Services und Beteiligungen GmbH, Köln, die Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring und die TeleColumbus AG & Co. KG, Hannover beigeladen.
8. Mit Beschluss vom 05. April 2005 wurde die ProSiebenSat1 Media AG, Unterföhring beigeladen.
9. Mit Beschlüssen vom 25. April 2005 wurden der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V., Berlin und der ANGA Verband Privater Kabelnetzbetreiber e.V., Bonn beigeladen.
10. Mit Beschluss vom 28. April 2005 wurde die Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), Berlin beigeladen.
11. Die Beschlussabteilung hat die Verfahrensakten B7-70/04 KDG/KBW, B7-80/04 KDG/Ish, B7-90/04 KDG/Iesy und B7-38/05 BC Partners/Ish beigezogen und die dort gewonnenen Erkenntnisse verwertet.
12. Mit Schreiben vom 15. April 2005 hat die Beschlussabteilung den Zusammenschlussbeteiligten das Ergebnis einer vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 6 FKVO mitgeteilt.
13. Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 wurden den Zusammenschlussbeteiligten und den Beigeladenen die Gründe der beabsichtigten Freigabe mitgeteilt.
14. Ebenfalls mit Schreiben vom 1. Juni 2005 wurden der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) die Gründe für die beabsichtigte Freigabe mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 123 Absatz 1 Satz 3 TKG gegeben.
15. Die RegTP hat mit Schreiben vom 15. Juni 2005 von diesem Stellungnahmerecht Gebrauch gemacht. Sie hat mitgeteilt, dass sie mit der Beurteilung der Beschlussabteilung übereinstimme und sich der vorgeschlagenen Freigabe anschließe.
2. Verfahren BC Partners/Ish
16. Aus dem Bieterverfahren um den Verkauf von Ish HoldCo ist neben Iesy auch die BC Partners Holdings Ltd., St. Peter Port, Guernsey (BC Partners) als Bieterin hervorgegangen, mit der Verkaufsverhandlungen geführt wurden. BC Partners beabsichtigt ebenfalls den Erwerb der Kontrolle über Ish HoldCo. Die Kommissio...