Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

 

Tenor

I. Das von der Kommission auf Antrag der Parteien am 2. März 2005 an das Bundeskartellamt verwiesene und zu diesem Zeitpunkt dort vollständig vorliegende Zusammenschlussvorhaben wird nicht untersagt.

II. Die Gebühr für die Anmeldung und Entscheidung wird auf […] Euro

(in Worten: […] Euro)

festgesetzt.

Gebührenschuldner sind nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 2 GWB die im Rubrum genannten Beteiligten zu 1 bis 3.

 

Tatbestand

A. SACHVERHALT

I. Verfahren

1. Verfahren BC Partners/Ish

1. Die CIE Management II Limited, St. Peter Port, Guernsey (nachfolgend „CIE”) beabsichtigt, die Kontrolle (durch den Erwerb sämtlicher Anteile) über die Kabelnetz NRW HoldCo GmbH, Köln (nachfolgend „Ish HoldCo”) von deren bisheriger Eigentümerin, der Kabelnetz NRW Limited, St. Helier/Jersey, zu erwerben.

2. Für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens war ursprünglich gemäß Art. 1, 3 der VO Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung; nachfolgend: FKVO) die Kommission der Europäischen Gemeinschaften („Kommission”) zuständig. Auf Antrag der Parteien hat die Kommission jedoch mit Entscheidung vom 2. März 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens nach Art. 4 Abs. 4 FKVO vollständig an das Bundeskartellamt verwiesen.

3. Mit Schreiben vom 3. März 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, hat CIE dieses Zusammenschlussvorhaben noch einmal vorsorglich beim Bundeskartellamt angemeldet. Zugleich hat sie der Verwendung der im Formblatt RS und der anderweitig vor der Kommission gemachten Angaben zugestimmt. Mit Schreiben vom 9. März 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, haben sich die Ish HoldCo und die Kabelnetz NRW Limited angeschlossen und ebenfalls der Verwendung der vor der Kommission gemachten Angaben im deutschen Verfahren zugestimmt.

4. Die nach § 39 Abs. 3 GWB erforderlichen Angaben lagen am 2. März 2005 vollständig beim Bundeskartellamt vor. Die Frist für die Untersagung läuft damit am 4. Juli 2005 ab.

5. Die Beschlussabteilung hat mit Schreiben vom 29. März 2005 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB das Hauptprüfverfahren eingeleitet.

6. Mit Beschlüssen vom 27. April 2005 wurden die Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), Berlin und die Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring beigeladen.

7. Mit Beschluss vom 12. Mai 2005 wurde die Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG, Unterföhring beigeladen.

8. Die Beschlussabteilung hat die Verfahrensakten B7-70/04 KDG/KBW, B7-80/04 KDG/Ish, B7-90/04 KDG/Iesy und B7-22/05 Iesy/Ish beigezogen und die dort gewonnenen Erkenntnisse verwertet.

9. Mit Schreiben vom 28. April 2005 hat die Beschlussabteilung den Zusammenschlussbeteiligten das Ergebnis einer vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 4 i. V. m. Art. 9 Absatz 6 FKVO mitgeteilt.

10. Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 wurden den Zusammenschlussbeteiligten und den Beigeladenen die Gründe der beabsichtigten Freigabe mitgeteilt.

11. Ebenfalls mit Schreiben vom 1. Juni 2005 wurden der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) die Gründe für die beabsichtigte Freigabe mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 123 Absatz 1 Satz 3 TKG gegeben.

12. Die RegTP hat mit Schreiben vom 15. Juni 2005 von diesem Stellungnahmerecht Gebrauch gemacht. Sie hat mitgeteilt, dass sie mit der Beurteilung der Beschlussabteilung übereinstimme und sich der vorgeschlagenen Freigabe anschließe.

2. Verfahren Iesy/Ish

13. Aus dem Bieterverfahren um den Verkauf von Ish HoldCo ist neben CIE auch die Iesy Repository GmbH, Hamburg (Iesy) als Bieterin hervorgegangen, mit der Verkaufsverhandlungen geführt wurden. Iesy beabsichtigt ebenfalls den Erwerb der Kontrolle über Ish HoldCo. Die Kommission hat mit Entscheidung vom 14. Februar 2005, eingegangen beim Bundeskartellamt per Fax am selben Tag, auf Antrag des Bundeskartellamtes das bei ihr angemeldete entsprechende Zusammenschlussvorhaben gemäß Artikel 9 FKVO an das Bundeskartellamt als zuständige deutsche Behörde verwiesen. [1] Das Verfahren Iesy/Ish wird unter dem Aktenzeichen B7-22/05 geführt. Die Beschlussabteilung hat in diesem Verfahren das Hauptprüfverfahren mit Schreiben vom 4. Februar 2005 eingeleitet. Iesy und Ish HoldCo haben einer Verlängerung der Frist für das Hauptprüfverfahren bis einschließlich 28. Juni 2005 zugestimmt. Das Verfahren wird mit gesonderter Entscheidung abgeschlossen.

II. Die beteiligten Unternehmen

1. Die Zusammenschlussbeteiligten

a. Die Erwerberin

14. Die CIE Management II Limited ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der BC Partners Holding, Ltd., Guernsey (nachfolgend: BC Partners). Im Bereich der Breitbandkabelindustrie ist BC Partners ausschließlich in Deutschland und hier ausschließlich über die Tele Columbus AG & Co. KG, Hannover (nachfolgend: TC) tätig. TC betreibt in verschiedenen deu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge