Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 GWB
Tenor
Der mit Schreiben vom 5. Februar 2003 angemeldete und mit Schreiben vom 14. November 2003 teilweise zurückgenommene Zusammenschluss wird im noch verbleibenden Umfang freigegeben.
Die Gebühr für die Anmeldung wird auf XXX Euro festgesetzt und den Beteiligten zu 1. – 2. auferlegt.
Tatbestand
I. VERFAHRENSABLAUF
1. Die Bertelsmann AG, Gütersloh (i.F. „Bertelsmann”) hat mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Februar 2003, eingegangen im Bundeskartellamt am selben Tag, das folgende Zusammenschlussvorhaben gemäß § 39 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) angemeldet:
Die zu Bertelsmann gehörende Verlagsgruppe Random House GmbH, München (i.F. „Random House”) beabsichtigt, sämtliche Anteile an der Buchverlagsgruppe Ullstein Heyne List zu erwerben. Hierzu gehören die Ullstein Heyne List GmbH & Co. KG, München, die Ullstein Heyne List Verwaltungs GmbH, München, sowie die Wilhelm Heyne Verlag GmbH, München (nachfolgend zusammen: „Ullstein Heyne List”).
2. Mit Schreiben vom 28. Februar 2003 hat die Beschlussabteilung der Anmelderin mitgeteilt, dass sie in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist.
3. Mit Beschlüssen vom 20. Februar 2003 und vom 10. März 2003 hat die Beschlussabteilung folgende Unternehmen auf deren Antrag gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB zu dem Verfahren beigeladen: Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH, Stuttgart, Hoffmann und Campe Verlag GmbH, Hamburg, Verlagsgruppe Lübbe GmbH & Co. KG, Bergisch-Gladbach, Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG, München. Mit Beschlüssen vom 14. April 2003 wurden zudem die Verlagsgruppe Weltbild GmbH, Augsburg, sowie die Literaturagentur Paul & Peter Fritz AG, Zürich, gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB zu dem Verfahren beigeladen.
4. Mit Schreiben vom 30. April 2003 haben die Zusammenschlussbeteiligten einer Verlängerung der Untersagungsfrist bis zum 20. Juni 2003 zugestimmt, um der Beschlussabteilung Gelegenheit zu geben, weiteren von ihnen neu eingebrachten Sachvortrag zu berücksichtigen. Aus demselben Grund haben sie mit Schreiben vom 16. Mai 2003 einer weiteren Fristverlängerung bis zum 27. Juni 2003 zugestimmt.
5. Mit Schreiben vom 21. Mai 2003 hat die Beschlussabteilung den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass sie beabsichtige, das Zusammenschlussvorhaben zu untersagen, die Gründe hierfür mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
6. Die Beigeladenen zu 6. – 10. haben in ihren jeweiligen Stellungnahmen insbesondere die von der Beschlussabteilung vorgenommene Marktabgrenzung als zutreffend beschrieben.
7. Die obersten Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Freistaates Bayern haben ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Sie haben sich nicht geäußert.
8. Die Beteiligte zu 1. ist mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Juni 2003 den Ausführungen der Beschlussabteilung entgegengetreten. Die Beteiligte zu 3. hat sich mit Schreiben vom 4. Juni 2003 dieser Stellungnahme angeschlossen.
Gleichwohl haben die Zusammenschlussbeteiligten mit vertraulichem Schreiben vom 5. Juni 2003 angekündigt, unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung Vorschläge zur Abwendung einer Untersagung zu unterbreiten. Um der Beschlussabteilung Gelegenheit zu geben, diese Vorschläge bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, haben die Zusammenschlussbeteiligten mit Schreiben vom 12. Juni 2003 einer weiteren Fristverlängerung bis zum 11. August 2003 zugestimmt. In der Folgezeit wurde die Untersagungsfrist mit Zustimmung der Zusammenschlussbeteiligten noch mehrfach, zuletzt bis zum 28. November 2003 verlängert.
9. Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 haben die Zusammenschlussbeteiligten förmlich angeboten, das Zusammenschlussvorhaben wie folgt zu ändern:
9.1. Random House beschränkt den beabsichtigten Erwerb auf den Heyne-Verlag (inkl. Diana) sowie die Verlage und Verlagsteile Guides, Südwest, Ludwig, Cormoran, Bucher, Sportverlag Berlin, Ansata, Integral sowie den Heyne Hörverlag und den Ullstein Hörverlag. Diese sowie die zu erwerbenden Vermögensgegenstände werden von der Ullstein Heyne List GmbH & Co. KG im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz als Teil ihres Vermögens als Gesamtheit auf die bisherige Komplementärin Wilhelm Heyne GmbH als übernehmenden Rechtsträger übertragen; nur diese wird von Random House als Teil des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens erworben. Ergänzt wurde dieses Angebot durch nachfolgend dargestellte Vorschläge:
- • Die Ullstein Heyne List GmbH & Co. KG verbleibt mit den übrigen Verlagen Econ, Ullstein (einschließlich Quadriga), List, Claassen und Propyläen bei der Veräußerin Axel Springer; sie soll jedoch an Dritte weiterveräußert werden.
- • Bei der Ullstein Heyne List GmbH & Co. KG sollen zudem die Verlagsteile „Marion von Schröder” und die Esoterik-Reihe von Heyne verbleiben.
- • Darüber hinaus bietet Random House an, die Verlagsrechte der Autorin Danielle ...