Entscheidungsstichwort (Thema)
KfZ-Einkauf
Tenor
1. Das mit Schreiben vom 29. Mai 2012 beim Bundeskartellamt angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird freigegeben.
2. Die Gebühr für diese Entscheidung wird unter Anrechnung der gesondert festzusetzenden Gebühr von […] Euro für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens auf insgesamt
[…] Euro |
(in Worten: […] Euro) |
festgesetzt. Die Gebühr sowohl für die Anmeldung als auch für die Freigabeentscheidung wird der Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 2. als Gesamtschuldnern auferlegt.
Tatbestand
Zusammenfassung
Rz. 1.
Das Vorhaben der beiden Kraftfahrzeughersteller General Motors Holdings LLC (GM) und Peugeot S.A. (PSA), eine umfassende strategische Allianz einzugehen, lässt weder auf den Beschaffungs- noch auf den Absatzmärkten für Personenkraftwagen (PKW) oder leichte Nutzfahrzeuge (leichte NFZ) in Europa oder Deutschland die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten.
Rz. 2.
Im Rahmen ihrer strategischen Allianz beabsichtigen die beiden Kraftfahrzeughersteller (nachfolgend: „KFZ-Hersteller”), ihren gesamten weltweiten Einkauf in einem paritätischen, gemeinsam beherrschten Gemeinschaftsunternehmen zusammenzulegen, d.h. die Beschaffung von Komponenten, Modulen und sämtlichen anderen Gütern, die sie für die Herstellung und den Vertrieb von PKW und leichten NFZ benötigen. Darüber hinaus sieht die Kooperation eine 7 %ige Kapitalbeteiligung von GM an PSA, sowie mehrere Abkommen über die gemeinsame Entwicklung von Fahrzeugplattformen bzw. Modulen für den Fahrzeugbau vor. GM und PSA streben eine möglichst weitgehende Angleichung ihres Einkaufs und des Produktionsmaterials an, beabsichtigen jedoch nicht, ihren Vertrieb zusammenzulegen.
Rz. 3.
Für die fusionskontrollrechtliche Prüfung des Vorhabens ist das Bundeskartellamt zuständig, weil es sich bei dem gemeinsam kontrollierten Gemeinschaftsunternehmen für den gemeinsamen Einkauf nicht um ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen handelt. Das Gemeinschaftsunternehmen erbringt nur Hilfsdienstleistungen für die beiden Mütter und ist personell und finanziell von ihnen abhängig. Durch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung in Verbindung mit dem umfangreichen und detaillierten Vertragswerk erwirbt GM darüber hinaus einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf PSA.
Rz. 4.
Von dem Zusammenschluss ist eine Vielzahl von Märkten betroffen. Zu horizontalen Effekten kommt es in erster Linie auf den Beschaffungsmärkten für die Automobilproduktion, auf denen GM und PSA als Nachfrager den potenziellen Lieferanten gegenüber stehen. Automobilhersteller müssen die Beschaffung von mindestens 20.000 bis 40.000 Komponenten und Modulen organisieren. Dabei fragen sie jedoch nicht jedes Einzelteil nach, sondern arbeiten vor allem mit den bedeutenderen, den sog. „Tier 1” Lieferanten, zusammen. Das Bundeskartellamt hat mehrere Produkte zu Modulen bzw. Kategorien zusammengefasst, wobei jede der Kategorien für den Bau eines jeden Kfz benötigt wird. Räumlich hat das Bundeskartellamt die Verhältnisse in Europa – zum Teil unter Einschluss von Osteuropa und der Türkei – untersucht, da die Hersteller eine Produktion des Zulieferers in relativer Nähe der eigenen Produktion bevorzugen, um einen stabilen Materialfluss sicherzustellen.
Rz. 5.
Nach dem Zusammenschluss verfügen GM und PSA in Europa und Deutschland insgesamt über Anteile in der Beschaffung, die mit ca. 10 – 20% (EWR) bzw. 0 – 10% (Deutschland) deutlich unterhalb der Vermutungsschwelle für die Einzelmarktbeherrschung des § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB von einem Drittel liegen. Andere Hersteller verfügen über zum Teil deutlich höhere Beschaffungsvolumina als die Zusammenschlussbeteiligten. Bei der Analyse von einzelnen Produktgruppen kommt die Beschlussabteilung zu keiner abweichenden Bewertung. Nach dem Zusammenschluss liegen die gemeinsamen Anteile der Zusammenschlussbeteiligten in allen Fällen unter der Vermutungsschwelle für die Einzelmarktbeherrschung des § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB von einem Drittel. In allen Produktgruppen ist auch weiterhin ein Wettbewerber mit einem größeren oder gleich großen Nachfragevolumen tätig. Die Lieferanten als Marktgegenseite können auf andere Nachfrager, d.h. andere Automobilhersteller oder andere räumliche Produktmärkte ausweichen und sind damit in der Lage, den wettbewerblichen Verhaltensspielraum von GM und PSA hinreichend zu begrenzen.
Die Ermittlungen der Beschlussabteilung haben demgemäß auch ergeben, dass es keinen Lieferanten gibt, der auch nur eines seiner Produkte zum überwiegenden Teil ausschließlich an GM und/oder an PSA verkauft. Vielmehr beliefern alle befragten Zulieferer auch alle KFZ-Hersteller und tätigen mit diesen zum Teil auch in den einzelen Produktgruppen höhere Umsätze als mit GM und PSA.
Rz. 6.
Es ist auch nicht zu erwarten, dass GM und PSA nach dem Zusammenschluss in der Lage sind, beim Verkauf der von ihnen produzierten Fahrzeuge in Deutschland oder im EWR einen vom Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrollierten Verhaltensspi...