Entscheidungsstichwort (Thema)
Van Drie Holding B.V.. Erwerb der Alpuro Holding B.V.
Tenor
I.
Das mit Schreiben vom 30. April 2010 angemeldete Zusammenschlussvorhaben, vervollständigt am 15. Juli 2010, wird nach § 40 Abs. 2 und 3 GWB mit folgenden Nebenbestimmungen freigegeben:
1. Veräußerungsverpflichtung
Die Freigabe erfolgt unter folgenden aufschiebenden Bedingungen:
- Die Beteiligte zu 1. veräußert innerhalb der unter 4. genannten Fristen nach Maßgaben der nachfolgenden Bestimmungen vor Vollzug des Zusammenschlussvorhabens sämtliche Anteile an den Unternehmen Van Drie Deutschland GmbH, Schils GmbH sowie Naturalys GmbH, alle in 48493 Wettringen. Im Hinblick auf die Naturalys GmbH bleibt es der Beteiligten zu 1. überlassen, entweder deren Anteile als Ganzes („share deal”) oder deren wesentliche Vermögensgegenstände, bestehend aus Verträgen mit Mastbetrieben (im Folgenden auch: Lohnmäster), ganz oder teilweise in einzelnen Teilpaketen, bestehend aus Verträgen mit den betreffenden Mastbetrieben („asset deal”; im Folgenden auch vereinfachend: Mastplätze), zu veräußern.
- Die Anzahl der Erwerber ist auf maximal fünf Unternehmen begrenzt. Diese Beschränkung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der Beschlussabteilung aufgehoben werden.
- Sofern sich – im Falle der Veräußerung als „asset deal” – nachweislich kein Interessent für einzelne Verträge mit Lohnmästern findet, kann die Beteiligte zu 1. die Verträge mit den betreffenden Lohnmästern kündigen bzw. in sonstiger Weise beenden. Diese Ausnahmeregelung darf nur einen geringen Anteil der insgesamt zu veräußernden Mastplätze umfassen. Die Beteiligte zu 1. bedarf hinsichtlich dieser Entscheidungen und Maßnahmen sowie im Hinblick auf die konkrete Anzahl der unter diese Regelung fallenden Mastplätze und der Frist für eine Kündigung bzw. eine sonstige Beendigung des Vertragsverhältnisses der vorherigen Zustimmung der Beschlussabteilung.
Die unter a. bis c. genannten Bedingungen gelten als erfüllt, wenn die Beteiligte zu 1. nachweist, dass die Anteile an den drei genannten Unternehmen vollständig rechtsverbindlich übertragen wurden bzw. – im Falle eines asset deals – einzelne Verträge mit den betreffenden Lohnmästern veräußert bzw. entsprechend der Regelung I.1.c) beendet wurden. Die Beteiligte zu 1. hat nachzuweisen, dass alle Verträge, die – im Falle des share deals – zur Übertragung der Anteile, – im Falle des asset deals – zur Übertragung der Verträge mit Mastbetrieben, zur Übertragung von Infrastruktureinrichtungen oder sonstigen Vermögenswerten erforderlich sind, rechtsverbindlich abgeschlossen wurden und dass die ggf. erforderliche Zustimmung der Gremien des Veräußerers und des/der Erwerber für den Erwerb vorliegt, so dass eine Rückabwicklung oder Verzögerung der Übertragungen nicht mehr möglich ist. Unter anderem dürfen beispielsweise nachträgliche Wertberichtigungen der Anteile oder der Vermögensgegenstände einem Vollzug der Übertragung der Anteile und/oder Mastplätze nicht entgegenstehen. Die Pflicht zur vorherigen Durchführung von ggf. erforderlichen Fusionskontrollverfahren bleibt unberührt.
Kommt eine Veräußerung bis zum Ablauf der in 4. genannten Fristen nicht zustande oder kann sie nicht erfolgen bzw. können einzelne Verträge mit Lohnmästern entsprechend der Regelung in 1.c) nicht beendet werden, tritt die Freigabewirkung der Entscheidung nicht ein. Fällt die Veräußerung nachträglich weg, entfällt die Freigabewirkung der Entscheidung. Der Zusammenschluss gilt dann als untersagt. Gleiches gilt, wenn zwischen Bedingungseintritt und Vollzug ein Zeitraum von mehr als drei Monaten verstreicht; der Vollzug ist der Beschlussabteilung gegenüber nachzuweisen.
2. Verpflichtungen nach Bedingungseintritt zum Erhalt der strukturellen Effekte der Veräußerungsverpflichtung
Um die strukturellen Wirkungen der unter Abschnitt I.1. genannten Verpflichtungen auch nach Bedingungseintritt zu erhalten, werden der Beteiligten zu 1. einschließlich der mit dieser jeweils im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen folgende Verpflichtungen auferlegt:
- Ihr wird für den Zeitraum von fünf Jahren nach Zustellung des Beschlusses untersagt, die veräußerten Anteile bzw. die veräußerten Vermögensgegenstände (Verträge mit Mastbetrieben) zurück zu erwerben.
- Für den Zeitraum von drei Jahren nach Zustellung des Beschlusses darf sie zudem keine neuen Mastverträge in Deutschland abschließen, d.h. auch nicht mit Mästern, zu denen zuvor kein Vertragsverhältnis bestand.
3. Veräußerungsgegenstand
Die unter I.1.a) und I.1.b) genannte Veräußerung der drei Gesellschaften bedeutet, dass der Geschäftsbetrieb dieser Unternehmen vollständig auf den Erwerber übergeht bzw. die Verträge über den Erwerb von Verträgen mit Lohnmästern aus der Naturalys GmbH rechtswirksam abgeschlossen wurden.
- Die Beteiligte zu 1. einschließlich der mit ihr i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen muss mit den Anteilen bzw. den abgeschlossenen Verträgen die Nutzungsrechte an den Mastplätzen auf...