Rn 49

Die Bundesregierung hat am 03.04.2020 einen Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vorgelegt.[70] Mit dem am 01.07.2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes[71] vom 07.07.2009 ist der Schutz von Guthaben auf einem Zahlungskonto neu gestaltet und das Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) eingeführt worden. Der Entwurf sieht eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der ZPO vor. Die Wirkungen des P-Kontos sollen ferner in einem eigenen Abschnitt des Achten Buches der ZPO geregelt werden. Zudem soll § 36 Abs. 1 diesen Gegebenheiten entsprechend angepasst werden. Neben der Neuregelung der Inbezugnahmen in § 36 Abs. 1 Satz 2 soll folgender Satz 3 angefügt werden: "Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter."[72]

 

Rn 50

Der einzufügende § 36 Abs. 1 Satz 3 hat klarstellenden Charakter. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 gehören nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht zur Insolvenzmasse. Soweit somit nach den Regelungen zum P-Konto bestimmte Teile von Guthaben auf dem als P-Konto geführten Zahlungskonto des Schuldners nicht von der Pfändung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung erfasst werden, wird klargestellt, dass der Schuldner auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hierüber verfügen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pfändungsfreiheit auf dem Grundfreibetrag, dem Nachweis von Erhöhungsbeträgen oder einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts beruht.[73] § 36 Abs. 1 Satz 3 stellt vor diesem Hintergrund klar, dass es zur Wirksamkeit von Verfügungen des Schuldners hinsichtlich der nach den Vorschriften über das P-Konto nicht von der Pfändung erfassten Teile des Kontoguthabens keiner Freigabe durch den Insolvenzverwalter bedarf, der in diesem Sinne ohnehin nicht tätig werden darf; wie im Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung treten die Wirkungen des P-Kontos vielmehr kraft Gesetzes ein.[74] Die Praxis hat demgegenüber ergeben, dass einige Kreditinstitute eine zusätzliche Freigabe durch den Insolvenzverwalter fordern, wodurch jedoch der Zugriff des Schuldners auf die nicht zur Masse gehörenden Teile des Kontoguthabens verhindert wird.[75] Die Kreditinstitute werden durch die geplante Änderung keiner zusätzlichen Belastung gegenüber dem Einzelzwangsvollstreckungsverfahren, so die Gesetzesbegründung, ausgesetzt. Die Abgrenzung zwischen von der Pfändung nicht erfassten Bestandteilen des Guthabens und solchen, die der Masse zugehörig sind, hat das Kreditinstitut nach denselben Kriterien wie bei der Kontenpfändung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung vorzunehmen. Diejenigen Teile des Kontoguthabens, für die Pfändungsschutz nach Maßgabe der Vorschriften über die Wirkungen des P-Kontos nicht besteht oder später entfällt, werden somit vom Insolvenzbeschlag erfasst und sind grundsätzlich an den Insolvenzverwalter auszukehren.[76] Das Gesetz wird zum 01.12.2021 in Kraft treten.[77]

[70] BR-Drs. 166/20.
[71] BGBl. 2010 I, 1707 ff.
[72] BR-Drs. 166/20, S. 16.
[73] BR-Drs. 166/20, S. 49.
[74] BR-Drs. 166/20, S. 49.
[75] BR-Drs. 166/20, S. 49.
[76] BR-Drs. 166/20, S. 49.
[77] BGBl. I 2020, 2466 ff.

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