Rn 12

Wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, kann ein vom Schuldner eingegangener Mietvertrag oder Pachtvertrag nicht mehr mit der Begründung gekündigt werden, die Vermögensverhältnisse des Schuldners hätten sich verschlechtert.

Insoweit wird nicht an einen expliziten gesetzlichen Kündigungsgrund angeknüpft, jedoch kann die Vermögensverschlechterung einen Kündigungsgrund gemäß § 554a BGB darstellen.

 

Rn 13

Nr. 2 erfasst jedoch insbesondere Rechte für eine außerordentliche Beendigung eines Miet- oder Pachtvertrags, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden und einseitige Lösungsrechte für den Vermieter bzw. Verpächter für den Fall vorsehen, dass Anzeichen einer Vermögensverschlechterung gegeben sind.[9]

 

Rn 14

Sobald die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist, kann eine vermieterseitige Kündigung nicht mehr auf solche Kündigungsklauseln abstellen, insoweit steht die Kündigungssperre gemäß Nr. 2 entgegen.

 

Rn 15

Eine vertragliche Abbedingung des § 112 ist wegen § 119 unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob Lösungsklauseln in einem Vertrag ein Kündigungsrecht statuieren oder andere Varianten einer einseitigen Lösungsmöglichkeit mit der Konsequenz eines mittelbaren Ausschlusses des § 112 vorsehen.[10]

 

Rn 16

Soweit eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses oder eine außerordentliche Kündigung aus anderen als den in Nr. 1 und 2 genannten Gründen in Betracht kommt, steht keine Kündigungssperre entgegen. Dies gilt auch für Kündigungen, die auf einen Verzug abstellen, der Zahlungspflichten betrifft, die auf den Zeitraum nach Stellung des Eröffnungsantrags entfallen.

[9] Pape, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 405 (443) Rn. 78; Eckert, ZIP 1996, 897 (903).
[10] Eckert, ZIP 1996, 897 (903).; vgl. im Übrigen die Kommentierung zu § 119.

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