Rn 1

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 bestehen Dienstverhältnisse des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt den Bestand und den Inhalt der mit dem Schuldner bestehenden Arbeitsverhältnisse unberührt.[1]

Eine einseitige Beendigung von Arbeitsverhältnissen kann somit – von dem Sonderfall der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB abgesehen[2]  – nur durch Ausspruch einer wirksamen Kündigung erfolgen. § 113 sieht dabei in Satz 1 ein gesetzliches Kündigungsrecht sowie in Satz 2 eine gesetzliche (Höchst-)Kündigungsfrist vor.[3] Die Vorschrift beinhaltet eine Durchbrechung der individual- oder kollektivvertraglich vereinbarten Kündigungsbeschränkungen und der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen. Demgegenüber gelten die Regelungen des allgemeinen und besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzes, d.h. insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), auch im Insolvenzfall weiter.[4] § 113 enthält keinen selbstständigen Kündigungsgrund der Insolvenz oder Sanierung.[5] Im Anwendungsbereich des KSchG können Arbeitsverhältnisse somit auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur bei Vorliegen einer sozialen Rechtfertigung rechtswirksam beendet werden.[6]

Schließlich steht dem Arbeitnehmer gemäß § 113 Satz 3 als Ausgleich für die insolvenzbedingte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels Kündigung durch den Insolvenzverwalter ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch zu.

[2] Vgl. zur Anfechtung von Arbeitsverträgen BAG 20.03.2014, 2 AZR 1071/12; BAG 06.09.2012, 2 AZR 270/11; Küttner-Röller, Personalbuch 2021, Arbeitsvertrag Rn. 67 ff.
[3] BAG 11.06.2020, 2 AZR 669/19; BAG 22.02.2018, 6 AZR 50/17; BAG 27.02.2014, 6 AZR 301/12.
[4] BAG 16.02.2012, 8 AZR 693/10; BAG 26.07.2007, 8 AZR 769/06.
[5] BAG 25.04.2007, 6 AZR 622/06; BAG 05.12.2002, 2 AZR 571/01.
[6] BAG 19.12.2013, 6 AZR 790/12; BAG 16.06.2005, 6 AZR 476/04.

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