Rn 41
Darüber hinaus muss der Insolvenzverwalter auch die Vorgaben des besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzes beachten.
Rn 42
Hierzu gehören die gesetzlichen Kündigungsverbote bzw. Zustimmungsvorbehalte nach § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 5 PflegeZG, § 2 Abs. 3 FPfZG gegenüber werdenden Müttern sowie Mitarbeitern in Elternzeit oder Pflegezeit/Familienpflegezeit ebenso wie das Verbot, Kündigungen wegen eines Betriebs(teil-)übergangs (§ 613a Abs. 4 Satz 1 BGB) oder wegen der Weigerung zu erklären, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln (§ 11 Satz 1 TzBfG).
Rn 43
Ferner ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, die Vorgaben des BetrVG, namentlich §§ 102, 103 BetrVG, sowie des SprAuG (§ 31 Abs. 2 SprAuG) einzuhalten und – bei Überschreitung der Schwellenwerte des § 17 KSchG – Massenentlassungen vor Zugang der Kündigungen der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Dies gilt nicht nur für Beendigungs-, sondern auch für Änderungskündigungen. Unter den Voraussetzungen des § 17 KSchG ist im Fall einer Nachkündigung auch dann eine (erneute) Massenentlassungsanzeige erforderlich, wenn für die eine Kündigung bereits eine Massenentlassungsanzeige vorlag. Der Betriebsrat ist somit nicht nur gemäß § 102 BetrVG vor Ausspruch von Kündigungen anzuhören. Das Anhörungserfordernis besteht auch dann, wenn die Betriebspartner zuvor einen Interessenausgleich geschlossen haben. Beabsichtigt der Insolvenzverwalter, anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, muss er den Betriebsrat zudem zuvor schriftlich bzw. in Textform (§ 126b BGB) nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 KSchG unterrichten und mit ihm die Möglichkeit beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Die Mitglieder des Betriebsrats genießen auch in der Insolvenz den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG. Sie können nach § 15 Abs. 1 KSchG nur fristlos mit Zustimmung des jeweiligen Betriebsrats als Gremium gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG möglich. § 15 KSchG wird weder durch § 113 noch durch § 125 verdrängt.
Rn 44
Kündigungen gegenüber schwerbehinderten Menschen können gemäß §§ 168, 174 SGB IX auch in der Insolvenz erst nach Zustimmung des zuständigen Integrationsamts sowie nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX ausgesprochen werden. Gleiches gilt für die Kündigung von Arbeitnehmern, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (§§ 2 Abs. 3, 151 Abs. 1 SGB IX). Die in § 164 Abs. 4 SGB IX vorgesehenen Ansprüche schwerbehinderter Menschen geben den schwerbehinderten Menschen keine Beschäftigungsgarantie und sind lediglich bei der Prüfung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Allerdings unterliegen Organisationsentscheidungen, die zum Entfall des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Menschen führen, auch in der Insolvenz noch einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle dahingehend, ob sie getroffen wurden, um sich den Belastungen zu entziehen, die aus den besonderen Rechten schwerbehinderter Menschen folgen.
Rn 45
Der besondere Kündigungsschutz von Abgeordneten nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 GG sowie den darauf basierenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften hat auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestand.
Rn 46
Demgegenüber steht 132 Abs. 2 UmwG, wonach sich im Fall einer Unternehmungsspaltung die kündigungsrechtliche Stellung der betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der Spaltung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht verschlechtert, einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung in der Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens nicht entgegen. Es besteht kein "Konkurrenzverhältnis" zwischen § 132 Abs. 2 UmwG und § 113. Beide Normen haben jeweils eigene Regelungsbereiche, die sich nicht überschneiden. Während § 132 Abs. 2 UmwG die kündigungsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers nach einer Spaltung des Unternehmens regelt, erfasst § 113 die Kündigungsmöglichkeit von Dienstverhältnissen in der Insolvenz und die dabei zu beachtende Frist.