Rn 47
§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO stellt eine gesetzliche Vermutung dar, die im Kündigungsschutzprozess zur Beweislastumkehr führt, aber gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 292 ZPO widerlegbar ist. Um die Vermutung zu widerlegen, muss der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess der Vermutung widersprechende Tatsachen darlegen und notfalls beweisen. Es genügt nicht, dass er die Vermutung erschüttert, er muss vielmehr das Gegenteil der vermuteten Tatsachen darlegen und beweisen. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Rn 48
Widerlegt ist die Vermutung etwa, wenn der Arbeitnehmer beweist, dass der nach dem Interessenausgleich in Betracht kommende betriebliche Grund in Wirklichkeit nicht besteht, etwa dass keine Betriebsstillegung, sondern ein Betriebsübergang erfolgt ist. Der bloße Verweis auf angeblich bestehende Verkaufsabsichten genügt hierfür indes regelmäßig nicht. Ferner ist die Vermutung widerlegt, wenn dem Arbeitnehmer der Beweis gelingt, dass sein Arbeitsplatz nicht weggefallen ist, sondern die von ihm erledigten Aufgaben nach wie vor anfallen. Hingegen reicht es für eine Widerlegung nicht aus, dass der Interessenausgleich eine Klausel enthält, nach dem der Insolvenzverwalter in begrenztem Umfang Leiharbeitnehmer einsetzen darf.