Rn 80

Ist die Herausgabe des Vermögenswertes oder der gezogenen Nutzung (für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen, siehe oben Rn. 77) in natura (zumindest teilweise) unmöglich und ist dem Vermögen des Anfechtungsgegner auch kein (gleichwertiges) gesetzliches Surrogat (siehe oben Rn. 79) zugeflossen, ist Wertersatz nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB an die Insolvenzmasse zu leisten. Zur Privilegierung nach § 143 Abs. 2, siehe unten Rn. 96 ff. Als maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der Wertersatzpflicht tritt an die Stelle der Rechtshängigkeit in § 989 BGB derjenige des Empfangs des Anfechtungsgegenstands durch den Anfechtungsgegner (siehe oben Rn. 68).

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