Rn 88
Die auf den anfechtbar erlangten Vermögensgegenstand getätigten Verwendungen kann der Anfechtungsgegner nach § 143 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 2, § 994 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.
4.5.1 Grundsatz
Rn 89
Ersatzfähig sind aufgrund der Verweisung in § 143 Abs. 1 Satz 2 nur notwendige Verwendungen i. S. der § 994 Abs. 2, § 995 BGB. Hinsichtlich nützlicher Verwendungen besteht entweder ein Wegnahmerecht des Anfechtungsgegners (§ 997 BGB) oder aber ein Bereicherungsanspruch, soweit die Masse weiterhin bereichert ist. § 996 BGB ist hingegen nicht anwendbar.
Rn 90
Der Verwendungsersatzanspruch des Anfechtungsgegners ist Masseanspruch entsprechend § 55 Abs. 1 Nr. 3. § 144 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung, da Verwendungen nicht als im Synallagma stehende Gegenleistung i. d. S. anzusehen sind. Besteht ein Verwendungsersatzanspruch, kann sich der Anfechtungsgegner gegenüber dem Rückgewährverlangen des Insolvenzverwalters auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 2, § 1000 BGB mit Aussonderungskraft nach § 51 Nr. 2 berufen, es sei denn, die anfechtbare Rechthandlung verwirklicht zugleich den Tatbestand einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung (analog § 393 BGB). Auch kann der Anfechtungsgegner mit dem Verwendungsersatzanspruch aufrechnen. Inwieweit §§ 1001, 1002 BGB Anwendungen finden, ist ungeklärt.
4.5.2 Voraussetzungen
Rn 91
Unter Verwendungen sind Vermögensaufwendungen zu verstehen, die (zumindest auch) dem betroffenen Gegenstand zugute kommen, indem sie dessen Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen. Nicht unter den Begriff fallen demgegenüber Aufwendungen des Anfechtungsgegners für den (anfechtbaren) rechtsgeschäftlichen Erwerb (z. B. Makler- oder Zwangsvollstreckungskosten) oder die Weiterveräußerung des Anfechtungsgegenstandes. Wertsteigerungen am Vermögensgegenstand, die ohne Zutun des Anfechtungsgegners eingetreten sind, sind ebenso wenig Verwendungen wie die Kosten der Rückgewähr (siehe oben Rn. 35). Dagegen sind Verwendungen diejenigen Aufwendungen, die der Anfechtungsgegner macht, damit ein anfechtbar erlangter Anspruch durchsetzbar wird.
Rn 92
Notwendig i. S. des § 994 Abs. 2 BGB sind Verwendungen dann, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich waren, sie also auch vom Insolvenzschuldner hätten getätigt werden müssen, wobei es auf eine Wertsteigerung oder der Erfolg der Maßnahme nicht ankommt. Zu nützlichen Verwendungen siehe unten Rn. 94.
Rn 93
Der Ersatz notwendiger Verwendungen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Verwendungen zusätzlich nach § 994 Abs. 2, §§ 683, 670 BGB im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn stehen. Für Verwendungen nach Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2) ist insoweit auf die Person des vorläufigen, für die Zeit nach Insolvenzeröffnung auf die des endgültigen Verwalters abzustellen. Für den davor liegenden Zeitraum ist ein objektiver Maßstab anzulegen gemessen am wohlverstandenen Interesse der Gläubigergesamtheit unabhängig vom tatsächlichen Willen des Insolvenzschuldners. Entspricht die Verwendung nicht dem (mutmaßlichen) Willen (oder kann ein solcher nicht festgestellt werden), kommt eine Genehmigung des Insolvenzverwalters nach § 684 Satz 2 BGB – weil dem Insolvenzweck grundsätzlich widersprechend – ni...