Rn 13
Auf § 146 Abs. 1 a.F. und n.F. finden die Vorschriften für die Hemmung der Verjährung (§§ 203 ff. BGB) und deren Neubeginn (§ 212 BGB) Anwendung. In der Praxis von Bedeutung sind u.a. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Hemmung durch Zustellung eines Mahnbescheids), § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB (Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Anfechtungsgegners), § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB (Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung bei nachfolgender fristgerechter Klage), § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB (Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe), § 203 BGB (Hemmung bei Verhandlung über den Anspruch) oder § 210 BGB im Falle eines Verwalterwechsels. Eine Erleichterung gegenüber der Rechtslage (siehe oben Rn. 3) unter der KO stellt auch die Anwendbarkeit des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar.
Rn 14
In der Praxis von besonderer Bedeutung ist die Wahrung der Frist durch rechtzeitige Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Für die rechtzeitige Klageerhebung reicht es aus, wenn die Anhängigkeit innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt, vorausgesetzt die Klage wird demnächst zugestellt i.S. des § 167 ZPO. Rechtzeitig ist auch die Erhebung der Klage vor einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht, auch wenn der Rechtsstreit erst nach Fristablauf an das zuständige Gericht verwiesen wird. Gleiches gilt, wenn die Klage vor einem unzuständigen Gericht erhoben wurde und sich der Anfechtungsgegner unter den Voraussetzungen des § 39 ZPO rügelos eingelassen hat. Auch die Erhebung einer Feststellungsklage oder einer Widerklage wahrt die Frist. Bei (verdeckter) Teilklage wird die Frist nur bzgl. des eingeklagten Teilanspruchs unterbrochen.
Rn 15
Da Gegenstand der Verjährung der Anspruch auf Rückgewähr, nicht aber der zugrunde liegende Anfechtungsgrund ist, ist für die Hemmung durch Klageerhebung ausreichend, dass der Insolvenzverwalter (innerhalb der Verjährungsfrist) die angefochtene Handlung in der Klageschrift ausreichend konkretisiert. Die Anforderungen sollten insoweit – ebenso schon wie unter der KO – nicht überspannt werden. Nicht erforderlich ist, dass der Insolvenzverwalter in der Klageschrift die Gesetzesbestimmung benennt, auf die er die Anfechtung stützt. Eine (nach Ablauf der Verjährung erfolgte) Änderung des klagebegründenden Vorbringens beseitigt die Hemmungswirkung der Klage nicht, wenn die Sachverhaltsänderung nicht auf die Geltendmachung eines neuen, eigenständigen Anfechtungsanspruchs hinausläuft. Dies gilt insbesondere für Berichtigungen oder Klarstellungen des Sachvortrags. So ist es etwa unschädlich, wenn die Klage zunächst nur auf die inkongruente Deckung nach § 131 gestützt wird und erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Unentgeltlichkeit der Leistung nach § 134 vorgetragen wird. Die fristwahrende Geltendmachung des Rückgewähranspruchs in Natur wahrt gleichzeitig auch die Frist für den Wertersatzanspruch und umgekehrt.