Rn 10
Mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind schon wegen der ausdrücklichen Nennung in § 152 ohne weiteres in das Verzeichnis der Massegegenstände aufzunehmen, in der Gesetzesbegründung ist dies nochmals hervorgehoben worden; der Absonderung unterliegende Gegenstände gehören ohnehin zur Insolvenzmasse. Bzgl. zu berücksichtigender Kostenbeiträge für die Feststellung und Verwertung s. § 171; ganz generell zur Erfassung und Behandlung der verschiedenartigen Belastungen von Massegegenständen s. Rn. 46, 52 ff.
Rn 11
Weniger eindeutig ist die Rechtslage bei der Aussonderung unterliegenden Gegenständen, die nicht Bestandteil der Masse sind. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass auszusondernde Gegenstände nicht in das Verzeichnis der Massegegenstände aufzunehmen sind; das ergibt sich nicht nur aus der Begründung zu § 152, sondern lässt sich auch der Systematik dieser Norm entnehmen (in dem die Aussonderungsberechtigten nicht erwähnt werden). In der Kommentarliteratur wird dieser Standpunkt allerdings nur noch vereinzelt geteilt. Ganz überwiegend geht man demgegenüber davon aus, dass auch der Aussonderung unterliegende Gegenstände (wenngleich besonders gekennzeichnet, wie dies auch bei Absonderungsrechten der Fall ist) grundsätzlich in das Verzeichnis aufzunehmen sind, wobei für den Fall, dass das Aussonderungsrecht unzweifelhaft besteht, entweder ein Verbot der Aufnahme oder aber ein Recht zur Nichtaufnahme des betreffenden Gegenstandes angenommen wird. Das IDW geht wohl noch darüber hinaus und verlangt stets die Aufnahme von der Aussonderung unterliegenden Gegenständen.
Rn 12
Zutreffend erscheint zum einen, eine Aufnahme in das Vermögensverzeichnis jedenfalls dann zu verlangen, wenn die Sachlage unklar ist, der notwendige Nachweis für die Aussonderung noch nicht erbracht worden ist oder die Aussonderung von der Ausübung eines Wahlrechts des Insolvenzverwalters abhängt (§§ 103 Abs. 2, 107 Abs. 2). Denn in diesen Fällen steht noch nicht fest, ob der betreffende Gegenstand zur Insolvenzmasse gehört oder nicht, so dass die Gläubiger ein dahingehendes Informationsinteresse haben. Außerdem vermeidet der Verwalter auf diese Weise den Verlust lediglich vermeintlich mit Aussonderungsrechten belasteter Gegenstände aus der Masse. Zutreffend erscheint zum anderen, bei unzweifelhaft bestehenden Aussonderungsrechten die Aufnahme des betreffenden Gegenstandes in das Belieben des Insolvenzverwalters zu stellen. Solange eine hinreichende Kennzeichnung erfolgt, wird der Informationswert des Verzeichnisses hierdurch nicht geschmälert und es besteht kein Grund, eine Pflicht zur Nichtaufnahme zu statuieren, zumal allein die Aufnahme des betreffenden Gegenstandes in das Verzeichnis der Massegegenstände grundsätzlich noch keinen haftungsrelevanten Eingriff in die Rechte des zur Aussonderung Berechtigten darstellt. Das Informationsinteresse der Gläubiger besteht ganz generell auch deshalb, weil mit der Prüfung und der Feststellung von Aussonderungsrechten sowie der (Aufbewahrung und) Bereitstellung des Gegenstandes, ggf. auch der Abwehr unberechtigter Begehren, Erstattungs- und Vergütungsansprüche zugunsten der Masse entstehen können.