Rn 74

Die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 3 Satz 1 EStG, 56 EStDV. Die Übermittlung der Gewinneinkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit) an die Finanzbehörden hat grundsätzlich auf elektronischem Weg zu erfolgen. An der Veranlagung kann der Schuldner trotz seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation auch ein schutzwürdiges Interesse haben, denn ggf. sind Verlustvorträge in kommende Veranlagungszeiträume möglich (§ 10 d EStG).

 

Rn 75

Der Schuldner ist auch im Jahr der Insolvenzeröffnung einkommensteuerrechtlich einheitlich zu veranlagen (§ 25 Abs. 1 EStG). Nach herkömmlicher finanzgerichtlicher Rechtsprechung sind die Einkünfte für den betreffenden Veranlagungszeitraum deshalb in zwei bzw. drei Ermittlungszeiträume aufzuteilen, was für die Rechtsnatur des sich hieraus ergebenden Steueranspruchs (obgleich die Einkommensteuer einheitlich nach Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht: § 36 Abs. 1 EStG) von maßgeblicher Bedeutung ist: Einkünfte vor Insolvenzeröffnung (Steuerforderungen sind Insolvenzforderungen nach § 38), Einkünfte aus der Liquidation der Masse (Steuerforderungen sind Masseforderung nach § 55) und ggf. – bei natürlichen Personen – Einkünfte in Bezug auf massefreies Vermögen.[130]

 

Rn 76

Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personalgesellschaft obliegt dem Insolvenzverwalter aber nicht die Abgabe der Erklärungen für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung zur Festsetzung der Einkommensteuer (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO).[131] Da die Folgen dieser Gewinnfeststellung nicht den (nach Insolvenzrecht abzuwickelnden) Vermögensbereich der (selbst nicht steuerpflichtigen) Personengesellschaft berühren, sondern die Gesellschafter persönlich betreffen, gehört die Durchführung der einheitlichen Gewinnfeststellung nicht zum Insolvenzverfahren. Diese Angelegenheit verbleibt vielmehr bei der Personalgesellschaft und ist von deren Liquidatoren, d. h. in der Regel sämtlichen Gesellschaftern (§§ 161 Abs. 2, 145, 146 Abs. 1 HGB), zu besorgen.[132] Soweit sie hierfür Unterlagen oder Vorarbeiten benötigen, die der Insolvenzverwalter im Besitz bzw. zu erledigen hat, hat dieser (ggf. gegen Aufwendungsersatz) entsprechend mitzuwirken.

[130] BFH ZIP 2013, 1481; BFH ZIP 1994, 1286; eingehend hierzu Jaeger-Fehrenbacher, Steuerrecht in der Insolvenz, Rn. 80 ff.
[131] Etwas anderes gilt aber hinsichtlich der Gewerbesteuer, weil die Personalgesellschaft insoweit selbst Steuerschuldnerin ist (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG); anders wohl Jaeger-Fehrenbacher, Steuerrecht in der Insolvenz, Rn. 248 (keine Masseverbindlichkeit, sondern Haftung der Mitunternehmer gemäß § 128 HGB für die Steuerschuld der Gesellschaft).

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