Rn 64

Die Aufforderung zur Anmeldung ergeht vom Insolvenzgericht. Die Art und Weise der Aufforderung bestimmt die Vorschrift nicht. Im Interesse der Wahrung der Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger ist allerdings zwingend davon auszugehen, dass das Insolvenzgericht die Aufforderung in entsprechender Anwendung des § 30 i. V. m. § 9 und damit genauso zu veröffentlichen hat wie den Eröffnungsbeschluss. Die Aufforderung ist deshalb im Internet bekannt zu geben. Außerdem ist sie den bekannten nachrangigen Gläubigern direkt zuzustellen.

 

Rn 65

Die Aufforderung des Gerichts braucht sich nicht auf sämtliche nachrangigen Insolvenzgläubiger, sondern nur auf diejenigen zu beziehen, die im konkreten Einzelfall mit einer – zumindest quotalen – Befriedigung rechnen können.[86]

 

Rn 66

Sofern sich nach Befriedigung der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 38) ein Überschuss ergibt, ist für dessen Verteilung die Reihenfolge des § 39 und im Fall der Nachlassinsolvenz der § 327 zu beachten, im Falle eines Insolvenzplans kann hiervon allerdings gemäß § 225 Abs. 2 abgewichen werden.

 

Rn 67

Wird eine nachrangige Forderung von einem Insolvenzgläubiger, der auf den Nachrang der Forderung hinweist, ohne gesonderte Aufforderung angemeldet, so ist diese nicht in die Tabelle aufzunehmen.[87] Wird indes eine nachrangige Forderung als reguläre Insolvenzforderung angemeldet – also ohne dass auf den Nachrang hingewiesen wird -, so ist sie in die Tabelle aufzunehmen, aber im Prüfungstermin zu bestreiten. Eine Feststellung als nachrangige Forderung scheidet hier in jedem Fall aus.[88]

[86] Begr. zu § 201 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 184.
[87] Uhlenbruck-Sinz, § 174 Rn. 54; HK-Depré, § 174 Rn. 16.

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