Rn 5
Die Regelung des § 190 Abs. 1 gilt sowohl für Abschlags- als auch für Schlussverteilungen. Sie bestimmt, dass die unter Rn. 3 aufgeführten Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger nur dann im Rahmen einer Verteilung der Insolvenzmasse durch Auszahlung berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Gläubiger innerhalb der Zweiwochenfrist des § 189 Abs. 1 dem Insolvenzverwalter gegenüber den Nachweis erbringen, dass und in welchem Umfang sie entweder auf ihr Absonderungsrecht verzichtet haben oder mit ihrem Absonderungsrecht ausgefallen sind.
3.1.1 Erklärung des Verzichts auf das Absonderungsrecht
Rn 6
Soweit der Gläubiger durch Erklärung gegenüber dem Verwalter auf sein Absonderungsrecht verzichtet, kann er in dieser Höhe hinsichtlich der gesicherten Forderung quotale Befriedigung im Verteilungsverfahren erlangen (sog. Verzichtsforderung). Ein vollständiger Verzicht führt dazu, dass dem Gläubiger bei der Verteilung die Quote auf die Forderung in voller Höhe zusteht.
Ein solcher Verzicht wird jedoch nur bei aussichtsloser oder wirtschaftlich schwieriger Verwertung des Sicherungsguts sinnvoll sein, damit der Gläubiger in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 Satz 1 für den Schlusstermin fristgerecht nachweisen kann. Der Verzicht bleibt auch nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens bindend.
3.1.2 Ausfall mit dem Absonderungsrecht
Rn 7
Der Absonderungsausfall, nach dem sich die Quote des die Verwertung betreibenden absonderungsberechtigten Gläubigers im Verteilungsverfahren bemisst, berechnet sich aus der Differenz zwischen der zur Tabelle angemeldeten Forderung und dem Betrag, den der Gläubiger im Rahmen der Ausübung seines Absonderungsrechts erzielt.
3.1.3 Folgen des Fehlens der besonderen Voraussetzungen nach § 190 Abs. 1 Satz 1
Rn 8
Liegen die Voraussetzungen nach § 190 Abs. 1 Satz 1 nicht vor und handelt es sich um einen Schlusstermin, so bleibt die Forderung endgültig unberücksichtigt (§ 190 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3). Handelt es sich hingegen um eine Abschlagsverteilung, so gelten die erleichterten Voraussetzungen des § 190 Abs. 2. Insoweit ist die auf die Forderung entfallende Quote zurückzubehalten.
3.1.4 Folgen des Vorliegens der besonderen Voraussetzungen nach § 190 Abs. 1 Satz 1
Rn 9
Liegen alle Voraussetzungen nach § 190 Abs. 1 Satz 1 vor, so wird dem absonderungsberechtigten Gläubiger im Verteilungstermin derjenige Betrag ausgezahlt, der sich aus der Quote für den Absonderungsausfall ergibt.