Rn 46
Reicht das Schuldnervermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht aus und wird auch kein entsprechender Kostenvorschuss eingezahlt, hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zurückzuweisen, sofern dem Schuldner nicht die Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a bewilligt wird.
Rn 47
Ein Ermessen des Insolvenzgerichtes besteht insoweit nicht mehr, die Abweisung hat zwingend zu erfolgen, sofern das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Massedeckung nicht gegeben ist und eine Kostenstundung nicht in Betracht kommt. Das Gericht hat dem Schuldner und einem antragstellenden Gläubiger vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren, wegen der Eilbedürftigkeit des Insolvenzverfahrens ist eine kurze Frist zur Stellungnahme geboten.
Rn 48
Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu, § 34 Abs. 1, § 6.
Rn 49
Da gegen die Aufforderung des Gerichts zur Einzahlung eines Kostenvorschusses erfolgte, kein eigenständiges Rechtsmittel gegeben ist, kann im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss mangels Masse nicht nur geltend gemacht werden, dass eine zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichende Masse vorhanden ist, sondern auch, dass der festgesetzte Kostenvorschuss in unzutreffender Höhe festgesetzt wurde.
Rn 50
Entsprechendes gilt für den Fall der Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 Abs. 1, auch hier kann das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens dem Beteiligten die Leistung eines Kostenvorschusses aufgeben.
Rn 51
Die Versagung der Verfahrenskostenstundung ist hingegen selbständig anfechtbar, § 4d.
Rn 52
Wurde ein Antrag auf Verfahrenseröffnung mangels Masse abgewiesen, hindert dies eine erneute Antragstellung nicht, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, dass zwischenzeitlich ausreichendes Schuldnervermögen vorhanden ist oder er einen Kostenvorschuss leistet.
Rn 52a
In der Vergangenheit wurde teilweise gefordert, das nicht nur der Beschluss zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern auch der Abweisungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht werden sollte.
Die InsO hat bislang eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht enthalten, so dass überwiegend vertreten worden ist, die öffentliche Bekanntmachung des Abweisungsbeschlusses sei nicht geboten und verstoße mangels einer ausdrücklichen Regelung ggf. gegen das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung. Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens ist mit der Ergänzung des Abs. 1 durch Satz 3 nunmehr eine entsprechende gesetzliche Grundlage gegeben. Abweisungsbeschlüsse sind unverzüglich gemäß § 9 öffentlich bekannt zu machen; über die elektronische Veröffentlichung hinaus ist bis zum 31.12.2008 ergänzend eine Veröffentlichung in einem am Wohnort oder Sitz des Schuldners periodisch erscheinenden Blatt möglich, § 103c Abs. 2 EGInsO.