Rn 161
Die nach Abs. 2 Satz 2 durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner erklärte Freigabe ist nach Abs. 3 Satz 1 dem Insolvenzgericht gegenüber anzuzeigen. Form- und Fristvorgaben bestehen für die Anzeige gegenüber dem Insolvenzgericht nicht. Die Anzeige gegenüber dem Insolvenzgericht hat keine konstitutive Wirkung. Vielmehr soll die Anzeige der Freigabe gegenüber dem Insolvenzgericht für den Insolvenzverwalter, der keinen unmittelbaren Zugriff auf das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem hat, eine Erleichterung hinsichtlich der Bekanntmachung der Freigabe an die Neugläubiger und den Geschäftsverkehr bewirken, weil das Gericht nach Abs. 3 Satz 2 die Freigabeerklärung gemäß § 9 öffentlich bekannt zu machen hat.
Rn 162
Eine Begründungspflicht für die erklärte Freigabe trifft den Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht nicht, zumal das Insolvenzgericht selbst die Entscheidung des Insolvenzverwalters nicht aufheben kann. Zur Vermeidung etwaiger Haftungsrisiken nach § 60 sollte der Insolvenzverwalter zu seiner Entlastung jedenfalls im Bericht zur Gläubigerversammlung oder in einem nachfolgenden Zwischenbericht die Hintergründe für die Freigabeerklärung dokumentieren. Dabei sollte der Insolvenzverwalter dezidiert auf das ihm vorliegende Zahlenmaterial hinsichtlich möglicher Erwerbschancen des Schuldners Bezug nehmen oder mitteilen, warum sich der Schuldner als unzuverlässig herausgestellt hat, so dass z. B. eine Generalfreigabe geboten war. Gerade die drohenden Haftungsrisiken für die Masse bei unterlassener Freigabe sollten den Gläubigern fundiert vor Augen geführt werden.
Rn 163
Weitergehende Erklärungspflichten gegenüber Dritten wegen der Freigabe obliegen dem Insolvenzverwalter nicht. Die öffentliche Bekanntmachung der Freigabe durch das Insolvenzgericht zielt darauf ab, den Rechtsverkehr zu informieren und den Insolvenzverwalter zu entlasten. Dieses Ziel des Gesetzgebers wäre ad absurdum geführt, müsste der Insolvenzverwalter darüber hinaus noch potentielle Neugläubiger oder sonstige Beteiligte entsprechend informieren. Das Gesetz sieht insoweit keine Unterrichtungspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber der Gläubigerversammlung bzw. dem Gläubigerausschuss vor, die allein die Rückgängigmachung der Freigabe beim Insolvenzgericht beantragen können. Auch der Gläubigerversammlung sowie dem Gläubigerausschuss wird daher abverlangt, dass er sich über die Entwicklung des Insolvenzverfahrens fortlaufend selbst informiert.