Rn 5

Der Rechtsstreit muss die Insolvenzmasse betreffen, wobei sich die Massezugehörigkeit nach Maßgabe der lex fori concursus richtet.[7] Dies ist der Fall, wenn die lex fori concursus den betroffenen Massegegenstand dem Insolvenzbeschlag unterwirft.[8]

 

Rn 6

Der Begriff des Rechtsstreits ist weit auszulegen und erfasst insbesondere:[9]

  • Aktivprozesse über Forderungen des Schuldners,
  • Passivprozesse der Masse,
  • Leistungs- und Feststellungsklagen,
  • Herausgabeansprüche,
  • Kostenfeststellungsklagen,
  • Schuldenmassestreitigkeiten,
  • Streitigkeiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
 

Rn 7

Zwangsvollstreckungsverfahren fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 352 Abs. 1 Satz 1, da das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung eine typische Wirkung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens darstellt.[10]

[7] HK-Stephan, § 352 Rn. 8; Smid, Komm-EuInsVO § 352 Rn. 5.
[8] MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1152.
[9] Smid, Komm-EuInsVO § 352 Rn. 2; MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1148.
[10] Smid, Komm-EuInsVO § 352 Rn. 4.

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