Rn 5
Die InsO verweist in einigen Vorschriften ausdrücklich auf die ZPO, schließt zugleich aber auch ausdrücklich diverse Regelungen der ZPO vom Anwendungsbereich unter der InsO aus. Unter den vorstehend genannten Voraussetzungen, insbesondere der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens, das als Offizialverfahren ausgestaltet ist (§ 5 Abs. 1), in dem Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung ergehen können (§ 5 Abs. 2) und in dem Zustellungen stets von Amts wegen unter vereinfachten Voraussetzungen erfolgen können (§ 8), sind folgende Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar:
2.1 §§ 13–19a ZPO
Rn 6
Die Bestimmungen über den allgemeinen Gerichtsstand sind grundsätzlich anwendbar mit der Besonderheit der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gem. § 3 und der Vorrangigkeit des Mittelpunkts einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit.
§ 19a ZPO sieht als allgemeinen Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, den Sitz des Insolvenzgerichts vor, bei welchem das Insolvenzverfahren durchgeführt wird.
2.2 §§ 41–49 ZPO
Rn 7
Die Vorschriften über die Ablehnung oder Ausschließung eines Richters oder Rechtspflegers sind grundsätzlich auch für das Insolvenzverfahren anwendbar. Aus den Besonderheiten des Insolvenzrechts her ist aber abzuleiten, dass andere Maßstäbe als im Zivilprozess angelegt werden müssen. Insbesondere ist das Aufsichtsrecht und die Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts nach § 58 nicht zu unterlaufen. Wegen der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens ist jedoch eine restriktive Handhabung geboten, da sich die Aufgaben des Insolvenzgerichts nach Eröffnung des Verfahrens weitgehend darauf beziehen, Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen und den Beteiligten den verfahrensmäßigen Rahmen für die Abwicklung der Insolvenz bereitzustellen. Das Recht auf Ablehnung steht dem Schuldner, dem Verwalter und jedem einzelnen Gläubiger zu. Der Verwalter ist indes nicht zur Ablehnung eines bestellten Sonderinsolvenzverwalters befugt. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn objektiv ein vernünftiger Grund vorliegt, der einen der Verfahrensbeteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lässt, der Abgelehnte werde nicht unparteiisch in der Sache selbst entscheiden. Eine kritische Erörterung reicht hierfür ebenso wenig aus, wie eine vermeintlich ungünstige Rechtsansicht, die vom Abgelehnten geäußert wurde.
2.3 §§ 50 ff. ZPO
Rn 8
Die Vorschriften zur Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit sind grundsätzlich anwendbar. Für den Schuldner im Insolvenzverfahren kommt es auf dessen Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit mit Ausnahme der Möglichkeit zur wirksamen Stellung von Anträgen als Prozesshandlungen nicht an, entscheidend ist vielmehr seine Insolvenzfähigkeit gem. § 11, die mit der Partei- und Prozessfähigkeit nicht identisch ist. Nach bisheriger Rechtslage war ein Insolvenzantrag gegen eine juristische Person, die keinen gesetzlichen Vertreter hatte, wegen nicht vorliegender Prozessfähigkeit unzulässig. Nur in dringenden Fällen wurde ein Verfahrenspfleger auf Antrag (§ 57 ZPO) bestellt. Durch das MoMiG hat sich diese Rechtslage geändert, wobei zwischen Eigen- und Fremdanträgen zu differenzieren ist. Maßgeblich sind nunmehr bei Eigenanträgen führungsloser juristischer Personen § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO und bei Fremdanträgen ist auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, § 78 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 24 Abs. 1 Satz 2 GenG abzustellen.
2.4 §§ 80 ff. ZPO
Rn 9
Die Vorschriften zur Prozessvollmacht sind grundsätzlich anwendbar, im Insolvenzverfahren findet eine amtswegige Prüfung anwaltlicher Vollmachten grundsätzlich nicht mehr statt; wegen der Bedeutung für den Schuldner gilt eine Ausnahme für die Stellung eines Insolvenzantrags, für den ein Nachweis der Vollmacht zu fordern ist.
Rn 10
Soweit nichtanwaltliche Vertreter im Insolvenzverfahren tätig werden, sind deren Vollmachten (Vorlage der Originalvollmachten) jedoch zu überprüfen. Ein vollmachtloser Vertreter kann nach § 89 ZPO einstweilen zugelassen werden. Dies gilt indes nicht, wenn feststeht, dass sich der Mangel der Vollmacht nicht beseitigen lässt. Ein ungeeigneter Vertreter kann gem. § 157 ZPO für das weitere Verfahren gänzlich ausgeschlossen werden.
2.5 §§ 91 ff. ZPO
Rn 11
Die Bestimmungen über Prozesskosten sind nur eingeschränkt anwendbar. Die Regelungen b...