Rn 17
Zum Schutz des Rechtsverkehrs mit dem Insolvenzverwalter können Masseverbindlichkeiten nicht nur durch rechtsgeschäftliche Handlungen des Insolvenzverwalters, sondern auch durch nicht rechtsgeschäftliche Handlungen und echtes Unterlassen des Insolvenzverwalters begründet werden. Ein Unterlassen des Insolvenzverwalters steht einem aktiven Tun nur dann gleich, wenn ihn eine Rechtspflicht zum Handeln trifft.
Rn 18
Deliktische Handlungen des Insolvenzverwalters führen nur zu Masseverbindlichkeiten, wenn sie im Rahmen seiner Amtsführung erfolgen; wie beispielsweise die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, Urheber- und Patentrechtsverletzungen oder die Nichtbeachtung von Aus- und Absonderungsrechten.
Rn 19
Auch die rein tatsächliche Inanspruchnahme einer Gegenleistung aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses begründet Masseverbindlichkeiten. Das ergibt sich bereits in systematischer Hinsicht aus Abs. 2 Satz 2. Dort wird diese Reglung zum Schutz des Rechtsverkehrs für die starke vorläufige Insolvenzverwaltung ausdrücklich getroffen. Der Rechtsverkehr ist in gleichem Maße schutzwürdig, sofern die tatsächliche Inanspruchnahme nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, so dass die rein tatsächliche Inanspruchnahme einer Gegenleistung auch hier Masseverbindlichkeiten begründet. Eine solche tatsächliche Inanspruchnahme ist typischerweise der Sachbezug von Energie in Gestalt von Gas, Wasser oder Strom. Wenn eine Teillieferung in Form von Sukzessivlieferungsverträgen erfolgt, liegt in dem Bezug von Teillieferungen jeweils ein konkludenter Vertragsschluss, so dass die Entgelte als Masseverbindlichkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 zu begleichen sind; die genaue Differenzierung hat jedoch im Ergebnis keine Auswirkungen. Der bloße Weiterbezug ist nicht als konkludente Erfüllungswahl bezüglich des Rahmenvertrages auszulegen. Rückstände sind ohne Rücksicht auf die zu Grunde liegende Vertragsform lediglich Insolvenzforderung nach § 38.
Rn 20
Verwendet der Insolvenzverwalter Gegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, hat er dem Gläubiger aus der Insolvenzmasse Ausgleich für den seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Wertverlust zu leisten (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2) und ihm nach dem Berichts- und Prüfungstermin die vertraglich geschuldeten Zinsen auszukehren (§ 169).