Rn 26

Wie die steuerrechtlichen Pflichten hat der Insolvenzverwalter auch die ordnungsrechtlichen Pflichten des schuldnerischen Vermögens zu erfüllen.[59] Die Verwaltungsgerichte legen diese Ordnungspflicht teilweise sehr weit aus – auch über die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hinaus.[60] Bei der ordnungsrechtlichen Störerhaftung ist zu differenzieren zwischen Zustandsstörung und Verhaltensstörung. Die Haftung für Zustandsstörung wie bspw. die Haftung für die Beseitigung von Altlasten resultiert aus der Eigentümerstellung.[61] Solange ein Gegenstand zur Insolvenzmasse gehört, ist der Insolvenzverwalter – und damit haftungsrechtlich die Insolvenzmasse – verantwortlich für die Beseitigung der Zustandsstörung. Der Insolvenzverwalter kann sich in der Regel[62] durch Freigabe des Gegenstandes aus der Insolvenzmasse von einer Haftung als Zustandsstörer befreien.[63] Für die Haftung des Insolvenzverwalters als Zustandsstörer kommt es nicht darauf an, wann der störende Zustand begonnen hat.

 

Rn 27

Anders ist es bei der ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters als Handlungsstörer; hierbei kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der störenden Handlung an. Die Insolvenzmasse haftet nur dann, wenn die störende Handlung durch den Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.[64] Der Insolvenzverwalter kann die Insolvenzmasse nicht durch Freigabe enthaften. Wenn die störende Handlung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner vorgenommen wurde, ist der Beseitigungsanspruch lediglich Insolvenzforderung nach § 38.[65]

[59] MünchKomm-Hefermehl, § 55 Rn. 89; MünchKomm-Ott/Vuia, § 80 Rn. 136 ff.; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 55 Rn. 170; Karsten Schmidt, NJW 2012, 3344; NJW 2010, 1489; Fölsing, ZInsO 2010, 2224.
[60] VGH Mannheim ZInsO 2012, 1623; OVG Sachsen ZIP 2013, 424. Vgl. Fölsing, ZInsO 2010, 2224.
[61] Fachanwaltskommentar-Homann, § 55 Rn. 10.
[62] Zur Ausnahme siehe BGH NZI 2006, 293, [BGH 02.02.2006 - IX ZR 46/05] m. Anm. Henkel.
[63] BVerwG NZI 2005, 51 [BVerwG 23.09.2004 - 7 C 22.03]; Fachanwaltskommentar-Homann, § 55 Rn. 10; Fölsing, ZInsO 2010, 2224, 2225; a. A.: Karsten Schmidt, NJW 2012, 3344.
[64] Fachanwaltskommentar-Homann, § 55 Rn. 10.
[65] Fölsing, ZInsO 2010, 2224.

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