Rn 18

Gegen den Festsetzungsbeschluss findet als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde statt, auf die die besonderen insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 4 und 6 sowie die allgemeinen zivilprozessualen Regelungen in §§ 567 ff. ZPO Anwendung finden.

 

Rn 19

Beschwerdeberechtigt sind nach Abs. 3 grundsätzlich der Verwalter, Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger, d.h. auch die nachrangigen Insolvenzgläubiger nach § 39, die eine Forderung zur Tbelle angemeldet haben.[17]. Anders als bei der Kostenstundung nach §§ 4a ff. steht der Staats- bzw. Landeskasse gegen die eigentliche Festsetzung der jeweiligen Vergütung keine Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung[18]. Wegen der allgemeinen Verweisung auf zivilprozessuale Grundsätze ist jedoch neben der Beschwerdeberechtigung auch das Vorliegen einer Beschwer beim jeweiligen Beschwerdeführer erforderlich. Dies ist insbesondere bei Insolvenzgläubigern nicht der Fall, deren Forderungen im Insolvenzverfahren vollständig befriedigt werden. Die Beschwer eines Insolvenzgläubigers kann also nur gegeben sein, wenn seine im Insolvenzverfahren ordnungsgemäß angemeldeten Forderungen lediglich teilweise befriedigt werden, nachdem zuvor die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 beglichen wurden, da nur unter diesen Umständen die Höhe der festgesetzten Vergütung seine Befriedigungsaussichten beeinträchtigt. Insoweit verbleibt es also auch bei den schon bisher geltenden Grundsätzen.[19]

 

Rn 20

Fraglich ist weiterhin, ob im Falle einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ausnahmsweise auch die gegenüber den Kosten des Insolvenzverfahrens nachrangigen Massegläubiger beschwerdeberechtigt sein können. Hier ist jedoch an dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut festzuhalten, der diese Massegläubiger in Abs. 3 nicht als Beschwerdeberechtigte aufführt, so dass die Beschwerde eines Massegläubigers in jedem Falle unzulässig ist.

 

Rn 21

Gemäß § 569 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde binnen einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Zum Fristbeginn bestimmt wiederum § 6 Abs. 2, dass dieser mit Zustellung des Beschlusses eintritt. Da aber in Abs. 2 sowohl eine Einzelzustellung als auch eine öffentliche Bekanntmachung mit der Zustellungsfiktion für alle Verfahrensbeteiligte vorgesehen ist, ist im Einzelfall zu prüfen, welches für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis zuerst eingetreten ist.[20] Tritt also die Zustellungswirkung der öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 vor dem Zeitpunkt der Einzelzustellung ein, so ist der zuerst feststellbare Zustellungszeitpunkt maßgeblich,[21] so dass zum Zeitpunkt der Einzelzustellung die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sein kann. Mit dieser insbesondere für die Adressaten der Einzelzustellungen in besonderen Fällen einschneidenden Regelung wurde aber andererseits sichergestellt, dass in aller Regel unproblematisch ein eindeutiger Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses festgestellt werden kann und damit Rechtsunsicherheiten vermieden werden. Um den verfassungsrechtlich geschützten Vergütungsanspruch insbesondere des Verwalters nicht pflichtwidrig zu gefährden, sollte also das Insolvenzgericht darauf achten, Einzelzustellungen an die im Gesetz genannten Beteiligten vor oder zumindest zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung zu veranlassen. Nach dem ab 1.1.2002 gültigen ZPO-RG[22] besteht nunmehr gemäß § 572 Abs. 1 ZPO n.F. eine uneingeschränkte Abhilfebefugnis des Insolvenzgerichts. Erfolgt keine Abhilfe, ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Dort entscheidet nach § 568 ZPO n.F. ein originärer Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung wie im Insolvenzverfahren regelmäßig von einem Rechtspfleger erlassen wurde. Zu beachten ist dabei, dass nach Landesrecht im Rahmen der sog. Experimentierklausel nach § 119 Abs. 3 GVG n.F. befristet bis 1.1.2008 ein bestimmtes OLG zum ausschließlich zuständigen Beschwerdegericht für alle Beschwerden nach den §§ 567 ff. ZPO n.F. bestimmt werden kann. Wegen weiterer Einzelheiten darf auf die Kommentierung zu §§ 6, 7verwiesen werden.

 

Rn 22

Der weiter in Abs. 3 enthaltene Hinweis auf § 567 Abs. 2 ZPO soll nach der zum Regierungsentwurf vorliegenden Begründung bewirken, dass eine Zulässigkeit des Rechtsmittels nur bei einem Beschwerdegegenstand gegeben ist, der den Wert von 200 EUR übersteigt.[23] Aus diesem Grund ist die Verweisung und Anordnung der entsprechenden Anwendung korrekt auf § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. zu verstehen. Auch in diesem Rechtsmittelverfahren gilt das Verschlechterungsverbot, d.h. auf eine Beschwerde des Verwalters darf der Festsetzungsbeschluss nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden. Dies hindert allerdings das Beschwerdegericht nicht, einzelne Zu- bzw. Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen, soweit der festgesetzte Vergütungsbetrag insgesamt nicht unterschritten wird.[24]

Andererseits darf das Beschwerdegericht nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen. Wendet sich also der Schuldner ...

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