Rn 2

Vorrangig auskunftspflichtig nach Abs. 1 ist der Schuldner. Er ist in jedem Fall persönlich zur Erteilung der notwendigen Auskünfte verpflichtet. So braucht sich der Insolvenzverwalter nicht auf einen anwaltlichen Bevollmächtigten verweisen zu lassen, und zwar weder hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem Schuldner noch hinsichtlich der inhaltlichen Auskunftserteilung.[2] Entscheidend kommt es nur darauf an, ob dem Schuldner die Auskunft objektiv möglich ist. Zumutbarkeitsgesichtspunkte haben gegenüber den mit dem Verfahren verfolgten vorrangigen Gläubigerinteressen weitestgehend in den Hintergrund zu treten, da die umfassende Auskunftserteilung durch den Schuldner oft die einzige Möglichkeit für Insolvenzverwalter und Gläubigerorgane darstellt, sich über die tatsächlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründe zu unterrichten. So ist es dem Schuldner regelmäßig verwehrt, die Auskunftsberechtigten beispielsweise auf den von ihm beauftragten steuerlichen Berater zu verweisen. Erteilt dieser dann keine weiterführenden Auskünfte, weil erhebliche Honorarrückstände bestehen, so begründet dies für den Schuldner auch beim Fehlen eigener Kenntnis von den Vorgängen keine objektive Unmöglichkeit der Auskunftserteilung. Vielmehr kann der Schuldner im Einzelfall sogar verpflichtet sein, aus seinem insolvenzfreien Vermögen die Zahlungen an den Steuerberater aufzubringen, um von dort die zur Auskunftserteilung nötigen Informationen zu erhalten.[3]

 

Rn 3

Dagegen sind Dritte nur auskunftspflichtig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, wie etwa bei Angestellten des Schuldners unter der Voraussetzung des § 101 Abs. 2, der nicht nur für Angestellte nicht natürlicher Personen als Schuldner gilt,[4] oder wenn zwischen dem Dritten und dem Insolvenzverwalter ein Rechtsverhältnis besteht, bei dem der Verwalter in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist (§ 242 BGB). So ist die Ehefrau des Schuldners nicht schon dann auskunftspflichtig, wenn lediglich ein Verdacht besteht, dass sie vom Schuldner etwas in anfechtbarer Weise erlangt hat. Erst wenn ein Rückgewähranspruch aus § 143 dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung seines Inhalts und Umfangs geht, kann sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ein Auskunftsanspruch ergeben (§ 143 i.V.m. § 242 BGB). Dies setzt aber weiter voraus, dass die Auskunft von dem primär verpflichteten Insolvenzschuldner nicht zu erlangen ist.[5]

 

Rn 4

Auskunftsberechtigt nach Abs. 1 ist zunächst das Insolvenzgericht, und zwar über die Verweisung in § 20 in vollem Umfang auch bereits im Eröffnungsverfahren. Gleiches gilt für den Insolvenzverwalter, da auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter in § 22 Abs. 3 vollumfänglich auf § 97, § 101 Abs. 2 Bezug genommen wird. Auskunftsberechtigt ist der im eröffneten Insolvenzverfahren bestellte Gläubigerausschuss als solcher, insbesondere um den einzelnen Mitgliedern die Erfüllung ihrer in § 69 wesentlich erweiterten Kontrollpflichten zu ermöglichen. Dagegen dürften den einzelnen Mitgliedern nach dem Wortlaut des § 97 Abs. 1 direkte Auskunftsansprüche gegenüber dem Schuldner nur zustehen, wenn sie berechtigterweise für den Gläubigerausschuss insgesamt handeln. Eingeschränkt ist die Auskunftspflicht des Schuldners gegenüber der Gläubigerversammlung, da diese von einer Anordnung des Insolvenzgerichts abhängt. Ergeht eine solche Anordnung auf Veranlassung eines Verfahrensbeteiligten, so muss der betreffende Beschluss des Insolvenzgerichts Gegenstand und Umfang der vom Schuldner zu erteilenden Auskunft genau bezeichnen.[6]

 

Rn 5

Hinsichtlich des Umfangs der Auskunftspflicht des Schuldners formuliert das Gesetz in Anlehnung an die vorangegangene entsprechende konkursrechtliche Vorschrift, dass über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben ist. Auskunft kann also zu allen Vorgängen verlangt werden, die in irgendeiner Beziehung zu dem Insolvenzverfahren stehen, insbesondere auch über die Hintergründe, die zur Insolvenz geführt haben. Selbstverständlich fallen darunter alle Angaben zu den Gegenständen des Schuldnervermögens, insbesondere zu Auslandsvermögen[7] sowie zu den festzustellenden Belastungen und insbesondere deren Berechtigung. Des Weiteren ist der Schuldner schon wegen der stärkeren Einbeziehung der Absonderungsgläubiger auch in diesem Bereich zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. Vor allem aber hat der Schuldner von sich aus sowie auf entsprechende Nachfrage Vorgänge und Zusammenhänge aufzudecken, die ggf. eine insolvenzrechtliche Anfechtung nach den §§ 129 ff. ermöglichen.

 

Rn 6

In diesem Zusammenhang hat der Schuldner nach § 97 Abs. 1 Satz 2 auch Tatsachen zu offenbaren, die ihn möglicherweise einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen. Wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1981[8] enthält § 97 Abs. 1 in Satz 3 die ausdrückliche gesetzliche Klarstellung, dass eine entsprechende Auskunft des Schuldners in einem Strafverfahren ...

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