Rn 5

Einkommensteuererstattungen sind grundsätzlich massezugehörig, soweit nicht die Aufrechnung greift. Ist allerdings ein Geschäftsbetrieb gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus der Masse freigegeben, dann ist die Steuererstattung nicht mehr massezugehörig.[14]

 

Rn 6

Die Aufhebung der Massezugehörigkeit betrifft allerdings nicht den gesamten insolvenzfreien Bereich. Obwohl Steuernachzahlungen aus abhängiger Beschäftigung oder Renteneinkünften dem insolvenzfreien Bereich zuzuordnen sind, sind deren Steuererstattungen massezugehörig. Die Finanzverwaltung hat ihre bisherige Ansicht, dass es sich hinsichtlich der Lohnsteuererstattung, wie auch der Lohnsteuernachzahlung in Form von Einkommensteuer um einen nicht pfändbaren Teil des Arbeitslohns handele und damit insolvenzfreies Vermögen vorliegt, aufgegeben. In nunmehriger Übereinstimmung mit der Finanzrechtsprechung resultiert zwar eine Lohnüberzahlung aus dem Arbeitsverhältnis, jedoch wandelt sich die Verpflichtung zur Lohnsteuerzahlung aus dem Arbeitsverhältnis im Falle eines Erstattungsanspruches zu einem öffentlich-rechtlichen Anspruch des Steuerpflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 AO, der nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das dem Berechtigten aufgrund eines Arbeitsverhältnis zusteht, annimmt.[15]

Dies gilt auch dann, wenn der Nettolohn unter der Pfändungsgrenze liegt, weil der Anspruch auf Erstattung von Lohnsteuer kein Arbeitseinkommen gemäß § 850 ZPO ist.[16]

 

Rn 7

Wandelt sich die einheitliche Steuerschuld durch Aufteilung auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche in eine Steuerschuld und in Steuererstattungen, so ist es nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht möglich, dass sich für einen Vermögensbereich eine Erstattung und für den anderen eine Nachzahlung ergibt. Ein sich ergebender Erstattungsbetrag für den Bereich Insolvenzmasse ist daher nicht auszuzahlen, sondern zunächst mit dem Bereich Insolvenzforderung und anschließend mit dem Bereich insolvenzfreies Vermögen zu verrechnen.[17] Zu Recht ist dieser Ansicht die Finanzrechtsprechung entgegengetreten, weil dadurch das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot verletzt wird.[18] Ergibt sich im Vermögensbereich Masse eine Steuerüberzahlung, so ist diese an die Masse zu erstatten, unabhängig von der einheitlich bestehenden Steuerschuld und der damit einhergehenden Erhöhung der Steuerverbindlichkeit in den anderen Vermögensbereichen.

[14] Vgl. Ziff. 9.1.4 Abs. 3 zu § 251 AEAO Stand 03.11.2014.
[17] Vgl. Ziff. 9.1.1 Abs. 4 zu § 251 AEAO mit Beispiel Stand 31.01.2014.

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