Rn 42
Für die Vergütung des Sachwalters gelten nach § 10 die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in § 12 nichts anderes bestimmt ist. So kommt auch die Vorschrift des § 8 Abs. 3 über die Auslagenerstattung grundsätzlich auf den Sachwalter zur Anwendung, d.h. dieser kann frei wählen, ob er Auslagenerstattung gegen Vorlage von Einzelnachweisen verlangt oder eine Auslagenpauschale geltend macht. Ebenso wie beim Insolvenzverwalter beträgt diese Pauschale auch für den Sachwalter 15 % der gesetzlichen Vergütung für das erste Jahr seiner Tätigkeit und für den darauf folgenden restlichen Verfahrenszeitraum 10 % der Vergütung (vgl. § 12, § 10, § 8 Abs. 3).
Rn 43
Lediglich der Höchstbetrag für jeden angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Sachwalters ist in § 12 Abs. 3 abweichend von § 8 Abs. 3 geregelt. Dieser Monatshöchstbetrag beträgt beim Sachwalter in Anlehnung an die bisherigen Vergütungsgrundsätze für den Vergleichsverwalter nach der VergVO (50 % der Verwaltervergütung) nur 125 EUR.
Rn 44
Diese Reduzierung scheint vordergründig durch die Erwägung gerechtfertigt zu sein, dass dem Sachwalter durch seine vorwiegend überwachende Tätigkeit geringere Auslagen entstehen als dem Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren. In der Praxis dürfte diese Annahme jedoch nicht zutreffen. Der Sachwalter muss zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben im Wesentlichen dieselben Auslagen tätigen wie der Insolvenzverwalter, sieht man einmal von den Zustellungen ab, die bei der Eigenverwaltung gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 270 InsO ggf. vom Schuldner zu übernehmen sind.
Rn 45
Darüber hinaus fehlt dem Sachwalter mangels Verfügungsbefugnis die Möglichkeit, zu Lasten der bei der Eigenverwaltung vom Schuldner verwalteten Insolvenzmasse Dienst- bzw. Werkverträge zur Erledigung besonderer Aufgaben abzuschließen. Ist dies notwendig, so muss der Sachwalter dies in eigenem Namen tun und die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen als Auslagen geltend machen, so dass im Ergebnis die ihm entstehenden erstattungsfähigen Auslagen nach § 4 eher höher, zumindest aber nicht signifikant niedriger als diejenigen des Insolvenzverwalters sein dürften.
Rn 46
Ein systematischer Widerspruch besteht auch zu § 13. Im Gegensatz zum Sachwalter steht dem Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren über die uneingeschränkte Verweisung in § 10 auf die Grundsätze der Auslagenerstattung in § 8 Abs. 3 grundsätzlich der gleiche Monatshöchstbetrag wie dem Insolvenzverwalter zu. Gleichwohl wird der Treuhänder diesen monatlichen Höchstbetrag der Pauschale wegen der gegenüber dem Insolvenzverwalter wesentlich geringeren Vergütung praktisch wohl nur selten erreichen.
Rn 47
Der Sachwalter kann als Auslagenpauschale für jeden angefangenen Monat seiner Tätigkeit einen Betrag von höchstens 125 EUR geltend machen, wenn die Pauschale von 15 % seiner Vergütung für das erste Jahr und 10 % für den restlichen Verfahrenszeitraum nicht niedriger ist. Um dies zu ermitteln, ist eine Vergleichsberechnung für den gesamten Verfahrenszeitraum, d.h. eine einheitliche Betrachtung des Verfahrens, vorzunehmen, da auch die Vergütung nicht abschnittsweise, sondern ebenso wie die Auslagen für das gesamte Verfahren festgesetzt wird. Es ist daher nicht auf eine Jahrespauschale abzustellen, sondern für die gesamte Verfahrensdauer der Höchstbetrag der Auslagenpauschale zu ermitteln und den prozentualen Auslagenpauschalen aus § 8 Abs. 3 gegenüberzustellen.
Rn 48
Die zugrunde liegende und bei der Annahme einer Jahrespauschale offensichtlich übersehene Problematik mag durch folgendes Beispiel verdeutlicht werden: Der Eigenverwaltung des Schuldners unterliegt eine maßgebliche Masse von 500 000 EUR; das Verfahren hat 48 Monate und 2 Wochen gedauert. Daraus ergibt sich zunächst eine Regelvergütung für den fiktiven Insolvenzverwalter in Höhe von 37 750 EUR. Die Regelvergütung für den Sachwalter beträgt nach § 12 Abs. 1 60 % davon und beziffert sich folglich auf einen Betrag von 22 650 EUR.
Nach § 8 Abs. 3 ergibt sich nun für das erste Jahr des Verfahrens eine Auslagenpauschale von 15 % der Sachwaltervergütung in Höhe von 3 397,50 EUR. Für die restliche Verfahrensdauer beträgt die Pauschale 10 %der Sachwaltervergütung, d.h. 2 265 EUR. Addiert ergibt sich also eine Auslagenpauschale von 5 662,50 EUR. Dem ist der Höchstsatz der Auslagenpauschale gegenüberzustellen, der sich errechnet aus der Zeit der Tätigkeit des Sachwalters in angefangenen Monaten (49 Monate), multipliziert mit dem Monatshöchstsatz aus § 12 Abs. 3 (125 EUR). Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von 6 125 EUR. Im vorliegenden Beispiel kann also der Sachwalter 5 662,50 EUR Auslagenpauschale beanspruchen.
Geht man dagegen – fehlerhaft – nach Pauschalierungsabschnitten vor, so stünde dem Sachwalter anstatt der 15%igen Auslagenpauschale von 3 397,50 EUR für das erste Verfahrensjahr lediglich der Höchstbetrag von 1 500 EUR (12 Monate à 125 EUR) zu. Dagegen läge die 10%ige Pauschale für die restliche Verfahrensdauer mi...