Rn 34
Eine weitere vergütungsrechtliche Neuerung enthält § 8 Abs. 3, der erstmals die Auslagenerstattung für den Verwalter, Sachwalter oder Treuhänder auch im Wege einer Pauschale ermöglicht. Dies war bisher allenfalls für Auslagengruppen wie Porti, Telefon-, Fax- und Kopierkosten anerkannt, für die Einzelnachweise nur schwer oder mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können.
Rn 35
Dem Vergütungsberechtigten steht künftig ein freies Wahlrecht zwischen Auslagenerstattung gegen Vorlage von Einzelnachweisen nach § 4 Abs. 2, 3 und der Inanspruchnahme der Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 zu.
Rn 36
Anreize für die Wahl der Pauschale ergeben sich insbesondere aus der damit verbundenen Entlastung von aufwendiger Einzelerfassung der einzelnen Auslagen. Gerade in größeren Verfahren kann dies ein entscheidender Gesichtspunkt sein.
Rn 37
Andererseits wird der betriebswirtschaftlich orientierte Verwalter stets die tatsächlich getätigten Auslagen beobachten, um zu erkennen, wann der konkrete Auslagenaufwand die Pauschsätze übersteigt und deshalb nur noch eine Auslagenerstattung gegen Einzelnachweis in Frage kommt. Deshalb dürfte der mit der Pauschale nach der Verordnungsbegründung bezweckte Entlastungseffekt als nicht allzu hoch einzuschätzen sein.
Rn 38
Außerdem ist die Auslagenpauschalierung zwar grundsätzlich als prozentualer Anteil von der Höhe der Vergütung abhängig, jedoch der Höhe nach auf einen Betrag von 250 EUR für jeden angefangenen Monat der Verwaltertätigkeit begrenzt. Für alle ab dem 1.1.2004 eröffnete Verfahren hat der Verordnungsgeber mit Änderungsverordnung v. 4.10.2004 eine weitere absolute Begrenzung der Auslagenpauschale auf 30 % der Regelvergütung eingeführt. In allen vor dem 1.1.2004 eröffneten Verfahren gilt diese absolute Obergrenze nicht. Die Anwendung dieser zusätzlichen Begrenzung auf Verfahren, die in der Zeit vom 1.1.2004 bis 6.10.2004 eröffnet wurden, dürfte aber wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der echten Rückwirkung von Gesetzen verfassungswidrig sein. Die Neuregelung hat die praktische Konsequenz, dass bei Verfahren mit einer freien Insolvenzmasse von weniger als 100 000 EUR zukünftig ab dem 25. Monat eine absolute Begrenzung der Auslagen auf 30 % der Vergütung eintritt.3
Rn 39
§ 8 Abs. 3 differenziert für die Ermittlung der Auslagenpauschale zunächst zwischen dem ersten Jahr des Verfahrens und den Folgejahren. Dem dürfte die Erwägung zugrunde liegen, dass gerade in der Anfangsphase eines Insolvenzverfahrens z.B. durch die hohe Zahl der in diesem Zeitraum erforderlichen Zustellungen die Auslagen überdurchschnittlich hoch sind und im weiteren Verlauf des Verfahrens eher abnehmen.
Rn 40
Der Prozentsatz der Pauschale im ersten Verfahrensabschnitt orientiert sich an der früheren Regelung in § 26 Satz 2 BRAGO. Zu beachten ist dabei, dass sich die 15%ige Pauschale für den ersten Abschnitt nach dem bisherigen Wortlaut der Verordnung aus der gesetzlichen Vergütung des Verwalters errechnet, d.h. aus der Regelvergütung nach § 2 einschließlich etwaiger Zu- bzw. Abschläge nach § 3.
Rn 41
Dagegen ist nach der Änderungsverordnung v. 4.10.2004 in allen ab 1.1.2004 eröffneten Verfahren die Pauschale nur noch aus der Regelvergütung nach § 2 zu berechnen, d.h. ohne Berücksichtigung eventueller Zu- oder Abschläge. Kommen die Mindestregelvergütungen zur Anwendung, so berechnet sich die Pauschale nach § 2 Abs. 2 Sätze 1-3 bzw. nach § 13 Abs. 1 Sätze 3-5, d.h. nach dortigen Regelmindestbeträgen Bei Vergütungen mit Zuschlag führt dies zu einer Reduzierung der Pauschale, deren bisherige Höhe einigen Gerichten ein Dorn im Auge gewesen sein soll. Bei Vergütungsabschlägen oder bei Vorschüssen führt die Regelung aber zu der merkwürdigen Folge, dass sich die Auslagenpauschale ebenfalls aus der Regelvergütung berechnet, also verhältnismäßig erhöht wird. Die Änderung erscheint daher wenig durchdacht. Die Neuregelung und Begrenzung der Auslagenpauschale auf die jeweilige Regelvergütung hat auch den BGH veranlasst, dem Verwalter in diesen Verfahren eine gesonderte Erstattung der ihm im Zusammenhang mit den gerichtlich übertragenen Zustellungen entstande-nen Sachkosten zuzugestehen. Diese Sachkosten, d.h. die Sachauslagen pro gerichtlich übertragener und durchgeführter Zustellung dürften sich abhängig von den konkreten Sachkosten des jeweiligen Verwalters auf mindestens 1,00 EUR pro Zustellung belaufen. In Verfahren die vor dem 1.1.2004 eröffnet wurden bleibt es dagegen dabei, dass der Insolvenzverwalter Auslagen für die ihm übertragenen Zustellungen entweder im Wege der Einzelabrechnung oder als Pauschale nach Abs. 3 geltend machen kann. Die dem Verwalter im Einzelfall durch die Zustellung entstandenen Personalkosten werden mit Rücksicht auf § 4 Abs. 1 Satz 2 in keinem Fall erstattet. In den nach dem 1.1.2004 eröffneten Verfahren kommt wegen der Begrenzung der Auslagenpauschale auf den Regelsatz ein Vergütungszuschlag nach § 3 Abs. 1 in Betracht, allerdings erst bei sp...