(1) Ständige Wechselschichtarbeiter erhalten einen Schichtlohnzuschlag.
(2) Ständige Schichtarbeiter erhalten einen Schichtlohnzuschlag, wenn
a) sie nur deshalb keine ständigen Wechselschichtarbeiter sind, weil nach dem Schichtplan
aa) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder
bb) der Arbeiter durchschnittlich nicht längstens nach Ablauf eines Monats, jedoch durchschnittlich längstens nach Ablauf von sieben Wochen erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird,
b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird,
c) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. b und c:
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.
(3) Beginnt oder endet für den Arbeiter die Wechselschicht- oder Schichtarbeit im Laufe eines Monats, gilt § 25 Abs. 2 Unterabs. 1 entsprechend.
(4) Die Höhe des Schichtlohnzuschlags wird durch besonderen Tarifvertrag vereinbart.
Für die unter § 2 Buchst. e fallenden Arbeiter – mit Ausnahme der Arbeiter in Rettungswachen, in deren regelmäßige Arbeitszeit nicht regelmäßig wiederkehrend eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt, und der Wechselschichtarbeiter in Heizungs- und Elektrizitätsversorgungsanlagen von Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie der Arbeiter im Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Berlin – gilt der nach Unterabsatz 1 vereinbarte Tarifvertrag nicht.
Der Schichtlohnzuschlag beträgt
a) für ständige Wechselschichtarbeiter 102,26 Euro,
b) für ständige Schichtarbeiter in den Fällen des
aa) Absatzes 2 Buchst. a 61,36 Euro,
bb) Absatzes 2 Buchst. b 46,02 Euro,
cc) Absatzes 2 Buchst. c 35,79 Euro
monatlich.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
a) die Arbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig wiederkehrend eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt, es sei denn, daß sie in Schichtbetrieben beschäftigt sind,
b) die Arbeiter, bei denen der Besonderheit der Schichtarbeit durch die Lohngestaltung Rechnung getragen ist.
Protokollerklärung zu Absatz 5 Buchst. b:
Der Tatbestand des Buchstaben b ist nur dann erfüllt, wenn bei den Verhandlungen über die Lohngestaltung Einvernehmen darüber bestand, daß durch diese der Besonderheit der Schichtarbeit Rechnung getragen ist.