(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.

 

(2) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

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