(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist verpflichtet,

   

1. bis 3. (weggefallen)

 

4.

im Falle zugelassener Aktien für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die Zulassung zum amtlichen Markt zu beantragen.

 

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.

[1] § 39 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie — TUG) vom 05.01.2007. Anzuwenden ab 20.01.2007.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge