(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist verpflichtet,
1. bis 3. (weggefallen)
4. |
im Falle zugelassener Aktien für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die Zulassung zum amtlichen Markt zu beantragen. |
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.
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