Prof. Dr. Meliha Povlakic, Dr. Darja Softic Kadenic
Rz. 64
Inhalt eines Testaments können materiellrechtliche (Erbeinsetzung, Enterbung, Verzeihung der Erbunwürdigkeit usw.), verfahrensrechtliche (Bestimmung des Testamentsvollstreckers) oder persönliche Bestimmungen (Anerkennung eines unehelichen Kindes, Anordnungen bezüglich der Bestattung) sein.
Rz. 65
Als wesentliche materiellrechtliche Bestimmung wird die Einsetzung der Erben gesehen, obwohl der Mangel einer solchen Bestimmung das Testament nicht ungültig macht. In diesem Fall gehört der Nachlass den gesetzlichen Erben. Als testamentarischer Erbe wird derjenige betrachtet, dem der Erblasser sein ganzes Vermögen oder einen Teil davon zugewendet hat, aber auch derjenige, dem ein bestimmter Nachlassgegenstand gewidmet wurde, wenn dies dem Willen des Erblassers entspricht.
Rz. 66
Anordnungen mit dem Ziel, den Nachlass längerfristig zu binden oder die Zersplitterung des Nachlasses zu verhindern und diesen als einheitliches Ganzes zu verwalten, sind in der Praxis äußerst selten. Sie sind zwar grundsätzlich möglich, jedoch sind die Instrumente, die das bosnisch-herzegowinische Recht diesbezüglich vorsieht, eher spärlich und nur rudimentär entwickelt. Die erst kürzlich abgeschlossene Reform der Erbgesetze in BuH wurde nicht genutzt, um in diesem Bereich mehr zeitgemäße Lösungen vorzusehen. Ebenso mangelt es am Bewusstsein hinsichtlich der Wichtigkeit einer entsprechenden professionellen Beratung in Bezug auf die Vermögensplanung auf den Todesfall. In diesem Zusammenhang führt das insbesondere bei der Unternehmensnachfolge zu Lösungen, die nicht zufriedenstellend sind.
Rz. 67
Grundsätzlich ist es möglich, einen Erben mit bestimmten Modalitäten einzusetzen. Da bei der testamentarischen Erbfolge die Repräsentation nicht eintritt, kann der Erblasser einen Ersatzerben einsetzen für den Fall, dass der ersteingesetzte Erbe die Erbschaft nicht antreten kann oder will. Das bosnisch-herzegowinische Recht lässt ausdrücklich nur diese einfache Substitution (supstitutio vulgaris) zu, Art. 100 ErbG FBuH, Art. 102 ErbG RS, Art. 104 ErbG BD BuH. Dagegen ist die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (fideikommissarische Substitution) nicht zulässig, zumindest dann nicht, wenn der Antritt der Nacherbschaft an den Tod des Vorerben geknüpft ist, da es ausdrücklich verboten ist, die Erben seiner Erben zu bestimmen. Wenn ein anderer Umstand den Fall der Nacherbschaft auslösen soll, könnte eine solche Bestimmung, solange sie nicht dazu bestimmt ist, das gesetzliche Verbot der fideikommissarischen Substitution zu umgehen, als zulässig angesehen werden, da die Anordnung von Bedingungen – sowohl von aufschiebenden als auch auflösenden – unter gewissen Voraussetzungen möglich ist, Art. 103 Abs. 2 ErbG FBuH, Art. 105 Abs. 2 ErbG RS, Art. 107 Abs. 2 ErbG BD BuH. Manche Autoren halten daher die fideikommisarische Substitution im weiteren Sinne für zulässig. Allerdings enthalten die Gesetze keinerlei Bestimmungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten und des gegenseitigen Verhältnisses zwischen dem Vor- und dem Nacherben, während die allgemeinen obligationsrechtlichen Regeln über bedingte Rechtsgeschäfte hier nur bedingt weiterhelfen können, wodurch in der Praxis von diesen Möglichkeiten kaum Gebrauch gemacht wird.
Rz. 68
Einem testamentarischen Erben können gewisse Pflichten in Form einer Auflage oder eines Vermächtnisses auferlegt werden. Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe im Sinne eines Gesamtrechtsnachfolgers, vielmehr ist er Einzelrechtsnachfolger und erwirbt durch den Tod des Erblassers einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung eines Rechts bzw. Erfüllung des Vermächtnisses. Dieser Anspruch verjährt in der Föderation BuH innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Vermächtnis und spätestens fünf Jahre nach seiner Fälligkeit (Art. 115 ErbG FBuH, Art. 119 ErbG BD BuH) und in der Republik Srpska innerhalb eines Jahres ab Kenntnis und ab der Fälligkeit des Vermächtnisses (Art. 117 ErbG RS). Auch ein Vermächtnisnehmer kann wiederum durch ein Vermächtnis belastet werden, genauso wie ein Vermächtnis zugunsten eines ernannten Erben angeordnet werden kann. In der Regel haftet der Vermächtnisnehmer nicht für die Verbindlichkeiten des Erblassers, es sei denn, der Erblasser bestimmt etwas anderes, Art. 113 ErbG FBuH, Art. 115 ErbG RS, Art. 117 ErbG BD BuH.