Entscheidungsstichwort (Thema)
"Gegenvorstellung" gegen Kostenentscheidung in Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 17.02.2004; Aktenzeichen 2 O 139/01) |
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 17.2.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat die Berufung des Klägers - nach entsprechender vorheriger Ankündigung mit Verfügung vom 26.1.2004, die auch der Beklagten bekannt gemacht worden ist - durch Beschluss vom 17.2.2004 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. In diesem Beschluss hat der Senat deklaratorisch ausgesprochen, dass die Anschlussberufung der Beklagten gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos ist, und die Kosten der Berufungsinstanz im Verhältnis der Streitwertanteile teilweise dem Kläger und teilweise der Beklagten auferlegt.
Gegen diese Kostenentscheidung hat die Beklagte mit Eingang vom 12.3.2004 "Gegenvorstellung" erhoben und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt.
II. Die Gegendarstellung der Beklagten ist, soweit eine analoge Anwendung von § 321a ZPO in Frage steht, unzulässig. Als formlose Eingabe verstanden, bleibt sie in der Sache selbst ohne Erfolg.
1. Die "Gegenvorstellung" ist - soweit sich die Frage einer analogen Anwendung von § 321a ZPO stellt - unzulässig. Zweifel bestehen schon an ihrer Statthaftigkeit. Jedenfalls wäre sie verfristet.
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob gegen einen nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbaren Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO - auch, soweit es um die darin enthaltene Kostenentscheidung geht - im Falle der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ein Rechtsbehelf analog § 321a ZPO eröffnet ist (s. dazu Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 522 Rz. 42; Baumbach/Albers, ZPO, 62. Aufl. 2004, § 522 Rz. 21, 8 a.E.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 522 Rz. 22, jeweils m.w.N.). Dies wird in der Rechtsprechung teilweise unter Hinweis auf den Wortlaut und die systematische Stellung von § 321a ZPO sowie auf die (fehlende) Regelungsabsicht des Gesetzgebers verneint (s. OLG Oldenburg v. 14.10.2002 - 11 UF 208/01, MDR 2002, 229 = OLGReport Oldenburg 2002, 302 = NJW 2003, 149 f.; OLG Rostock v. 9.4.2003 - 6 U 101/02, OLGReport Rostock 2003, 329 = MDR 2003, 1012 = NJW 2003, 2105 f.). Andere Gerichte befürworten in solchen Fällen die analoge Heranziehung von § 321a ZPO unter Hinweis auf die nötige Entlastung der Verfassungsgerichtsbarkeit und das vom BVerfG angedeutete Bedürfnis für eine fachgerichtsimmanente Kontrolle (s. OLG Celle v. 4.12.2002 - 13 UF 77/02, OLGReport Celle 2003, 71 = NJW 2003, 906 f.; OLG Frankfurt v. 5.11.2003 - 16 U 116/03, OLGReport Frankfurt 2004, 71 = NJW 2004, 165 ff.; vgl. auch BGH v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Verneint man die analoge Anwendbarkeit von § 321a ZPO, so wäre die auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte "Gegenvorstellung" der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Bejaht man hingegen die Statthaftigkeit der Rüge analog § 321a ZPO, so wäre sie hier gleichwohl unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 321a Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO analog) eingelegt worden ist. Der Beschluss des Senats vom 17.2.2004 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19.2.2004 zugestellt worden. Ihre "Gegenvorstellung" hat die Beklagte erst mit Eingang vom 12.3.2004 - also nach Ablauf der 2-Wochen-Frist und somit verspätet - angebracht.
2. Auch unabhängig hiervon besteht hier zu einer erneuten Entscheidung über den Kostenpunkt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Veranlassung. Die von der Beklagten beanstandete Kostenentscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO analog).
Gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO bedarf es keines vorherigen gerichtlichen Hinweises, soweit es - wie im vorliegenden Fall - lediglich um eine Nebenentscheidung (hier: Kostenentscheidung) geht (s. etwa auch OLG Celle v. 16.10.2002 - 2 U 110/02, OLGReport Celle 2003, 218 = NJW 2003, 2755 [2756]). Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 17.2.2004 stellt sich für die Beklagte auch nicht etwa als Überraschungsentscheidung dar. Der Beklagte war mit Verfügung vom 26.1.2004 bekannt gegeben worden, dass der Senat beabsichtigte, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen mit der Folge, dass die Anschlussberufung der Beklagten gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliere. Bleibt aber ein Rechtsmittel ohne Erfolg, so sind die dadurch verursachten (anteiligen) Kosten gem. § 97 Abs. 1 ZPO dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen. Dieser Rechtsgedanke gilt auch für die Anschlussberufung und hierbei auch für den Fall...